Rechtssatz RS0053350
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053350
Entscheidungsdatum
24.06.1992
Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen nach § 200 BAO vor, so steht es im freien Ermessen der Behörde, ob sie einen vorläufigen Bescheid auch tatsächlich erläßt.Liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 200, BAO vor, so steht es im freien Ermessen der Behörde, ob sie einen vorläufigen Bescheid auch tatsächlich erläßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053350
Dokumentnummer
JJR_19920624_OGH0002_0010OB00015_9200000_006