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Rechtssatz RS0033632×

Rechtssatz RS0033632

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033632

Geschäftszahl

1Ob15/92; 1Ob159/06y

Entscheidungsdatum

17.10.2006

Rechtssatz

Das Tätigwerden der Staatsorgane innerhalb ihrer Kompetenz ist nicht nur Recht, sondern auch Pflicht des Staates. Daraus folgt, dass auch die hierarchisch übergeordneten Organe verpflichtet sind, daran mitzuwirken, dass die zur Sachentscheidung berufenen Stellen, die etwa infolge Arbeitsüberlastung Entscheidungsfristen nicht einhalten können, in den Stand gesetzt werden, ihre Entscheidung fristgerecht zu treffen. Sind aber ausschließliche Ursache von Verletzungen der Entscheidungspflicht schuldhaft unzureichend vorgeschlagene Stellenpläne der Zentralbehörden, besteht zwischen den von den Zentralbehörden verletzten Rechtsvorschriften und dem Schaden, den eine Partei eine verspätete Entscheidung erleidet, kein Rechtswidrigkeitszusammenhang.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 15/92
    Entscheidungstext OGH 24.06.1992 1 Ob 15/92
    Veröff: SZ 65/94 = JBl 1993,399
  • 1 Ob 159/06y
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 159/06y
    Abweichend; Beisatz: Verletzen Organe eines Rechtsträgers die diesem obliegende Pflicht, die ihm unterstehenden Behörden so ausreichend mit Personal und sonstigen Mitteln auszustatten, dass Entscheidungen in angemessener Frist getroffen werden können, stehen all jene Schäden im Rechtswidrigkeitszusammenhang, die durch die Verzögerung Personen entstehen, in deren Interesse die gebotene Handlung zu setzen gewesen wäre (Abgehen von SZ 65/94). (T1); Veröff: SZ 2006/151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0033632

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_19920624_OGH0002_0010OB00015_9200000_001