Beide Revisionen sind nicht berechtigt.
Zur Revision der Klägerin:
Nach den Feststellungen kaufte die Klägerin, um die Kosten ihrer Auslandsreisen und der Infrastrukturkosten mangels Vorauszahlung derselben durch die beklagte Partei zu decken, den entsprechenden Dollarbetrag zu einem Schillingwechselkurs aus ihrem Vermögen. Die Überweisungen durch den Dienstgeber erfolgten dann in Schilling auf das Konto der Klägerin in Österreich. Die Verrechnung durch die Klägerin erfolgte in Dollar. Da hier die fremde Währung nur als Rechnungsgrundlage diente, sohin keine echte Fremdwährungsschuld gegeben war, kommt nach ständiger Rechtsprechung als Tag der Umrechnung der als Wertmaßstab heranzuziehenden Fremdwährung nicht der Tag der Zahlung, sondern jener der Entstehung des Anspruches, äußerstenfalls der Fälligkeit in Frage (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 20 zu § 905; SZ 24/305, 42/182; 1 Ob 511/94). Für eine analoge Heranziehung der für echte Frendwährungsschulden geltenden Bestimmung des Art 8 Z 8 der 4. EVzHGB ist daher kein Raum.Nach den Feststellungen kaufte die Klägerin, um die Kosten ihrer Auslandsreisen und der Infrastrukturkosten mangels Vorauszahlung derselben durch die beklagte Partei zu decken, den entsprechenden Dollarbetrag zu einem Schillingwechselkurs aus ihrem Vermögen. Die Überweisungen durch den Dienstgeber erfolgten dann in Schilling auf das Konto der Klägerin in Österreich. Die Verrechnung durch die Klägerin erfolgte in Dollar. Da hier die fremde Währung nur als Rechnungsgrundlage diente, sohin keine echte Fremdwährungsschuld gegeben war, kommt nach ständiger Rechtsprechung als Tag der Umrechnung der als Wertmaßstab heranzuziehenden Fremdwährung nicht der Tag der Zahlung, sondern jener der Entstehung des Anspruches, äußerstenfalls der Fälligkeit in Frage (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 20 zu Paragraph 905,; SZ 24/305, 42/182; 1 Ob 511/94). Für eine analoge Heranziehung der für echte Frendwährungsschulden geltenden Bestimmung des Artikel 8, Ziffer 8, der 4. EVzHGB ist daher kein Raum.
Die Klägerin tätigte die Aufwendungen in Erfüllung ihres Dienstauftrages, verursacht durch die Säumigkeit der beklagten Partei bei Erfüllung ihrer Verpflichtung zur vierteljährlichen Vorauszahlung der Infrastrukturkosten. Sie beansprucht keinen Aufwand in Höhe des Wechselkurses am Tag der von ihr getätigten Aufwendung, den sie in den Reisekostenabrechnungen ohnehin geltend machte (AS 238), sondern Wechselkursdifferenzen zwischen diesem Zeitpunkt und dem der begehrten Zahlung durch die beklagte Partei.
Ob die geltend gemachte Wechselkursdifferenz bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz hinsichtlich der von der Klägerin vorab getätigten Auslagen Geldanlagegewinn gewesen und als positiver Schaden zu ersetzen wäre, kann dahingestellt bleiben. In diesem Falle wäre es Sache der Klägerin gewesen, zu behaupten und zu beweisen, dass in ihrem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil eingetreten ist (SZ 71/56). Die hilfsweise Stützung ihrer Ansprüche auch auf den Rechtstitel des Schadenersatzes (AS 9) ist lediglich ein inhaltsleeres Vorbringen. Als Verzugsschaden oder als Verwendungsanspruch macht sie den strittigen abgewiesenen Klagebetrag insoweit nicht geltend, sondern als ihr nach dem Vertrag zustehende und zu errechnende Forderung. Diese besteht aber mangels Vorliegens einer echten Fremdwährungsschuld nicht. Die zur Schadenersatzpflicht ergangenen in der Revision zitierten Entscheidungen SZ 5/187, 7/153, 16/234 treffen sohin hier nicht zu.
Soweit die Revisionswerberin davon ausgeht, dass die beklagte Partei an den eingeklagten Wechselkursen nichts auszusetzen hatte und hiezu kein anspruchsvernichtendes Vorbringen erstattet hat, dieser Wechselkurs sohin unstrittig sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die beklagte Partei ausdrücklich einen Anspruch der Klägerin auf einen anderen Wechselkurs als er am Tage der Einlösung und Belastung der Klägerin bestanden hat, bestritt (AS 159).
Der Verweis auf eine ständig gehandhabte Übung, den Wechselkurs zum Zahlungstag heranzuziehen, geht ins Leere. Die im Rahmen des Sondervertragsverhältnisses praktizierte Übung müsste selbst wieder den Voraussetzungen eines Sondervertrages, der wieder im Regierungsbeschluss Deckung finden müsste, entsprechen. Nach der Formulierung des § 36 Abs 1 VBG scheidet schon infolge der erforderlichen Schriftlichkeit eines Sondervertrages eine konkludente Genehmigung einer praktizierten Übung aus, weil auch das zustimmungsberechtigte Organ ausdrücklich diese Übung genehmigen müsste (Arb 11.237; 9 ObA 251/00b).Der Verweis auf eine ständig gehandhabte Übung, den Wechselkurs zum Zahlungstag heranzuziehen, geht ins Leere. Die im Rahmen des Sondervertragsverhältnisses praktizierte Übung müsste selbst wieder den Voraussetzungen eines Sondervertrages, der wieder im Regierungsbeschluss Deckung finden müsste, entsprechen. Nach der Formulierung des Paragraph 36, Absatz eins, VBG scheidet schon infolge der erforderlichen Schriftlichkeit eines Sondervertrages eine konkludente Genehmigung einer praktizierten Übung aus, weil auch das zustimmungsberechtigte Organ ausdrücklich diese Übung genehmigen müsste (Arb 11.237; 9 ObA 251/00b).
Während für die von der beklagten Partei vierteljährlich im Vornhinein zu entrichtenden Infrastrukturkosten ein tatsächlicher Umrechnungskurs anlässlich der Überweisung bankmäßig zu fixieren war (Beilage C), gibt es keine Grundlage für die Wechselkursverrechnung für von der Klägerin vorfinanzierte Infrastrukturkosten und sohin keine Möglichkeit, vertragsgemäß bzw aufgrund des Regierungsbeschlusses einen Wechselkurs zum Zeitpunkt der Zahlung durch die beklagte Partei heranzuziehen. Der Regierungsbeschluss verweist lediglich darauf, dass seinerzeit von der Klägerin vorfinanzierte Kosten zu refundieren seien.
Eine unzulässige Verlagerung eines Währungsrisikos auf den Dienstnehmer liegt nicht vor, weil die fremde Währung nur Rechnungsgrundlage war und der Abrechnungskurs mit dem Tag zu berücksichtigen ist, mit dem der Verrechnungsanspruch der Klägerin entstand, sohin der Tag der Belastung ihres Vermögens. Die eingetretenen Wechselkursschwankungen sind lediglich Verzugsfolgen. Im Übrigen ist dem Gesetzgeber das Währungsrisiko bei Auslandsdienstorten in dem im Dienstvertrag vereinbarten § 21 GG bekannt gewesen, sodass es Sache der Klägerin gewesen wäre, auf eine entsprechende Vereinbarung zu bestehen. Danach hätte über die Verzugszinsen hinaus eine Vereinbarung über den Ersatz von Wechselkursschwankungen Bedacht genommen werden können.Mangels einer solchen Vereinbarung muss sie sich mit dem Verzugszinsenanspruch begnügen.Eine unzulässige Verlagerung eines Währungsrisikos auf den Dienstnehmer liegt nicht vor, weil die fremde Währung nur Rechnungsgrundlage war und der Abrechnungskurs mit dem Tag zu berücksichtigen ist, mit dem der Verrechnungsanspruch der Klägerin entstand, sohin der Tag der Belastung ihres Vermögens. Die eingetretenen Wechselkursschwankungen sind lediglich Verzugsfolgen. Im Übrigen ist dem Gesetzgeber das Währungsrisiko bei Auslandsdienstorten in dem im Dienstvertrag vereinbarten Paragraph 21, GG bekannt gewesen, sodass es Sache der Klägerin gewesen wäre, auf eine entsprechende Vereinbarung zu bestehen. Danach hätte über die Verzugszinsen hinaus eine Vereinbarung über den Ersatz von Wechselkursschwankungen Bedacht genommen werden können.Mangels einer solchen Vereinbarung muss sie sich mit dem Verzugszinsenanspruch begnügen.
Zur Revision der beklagten Partei:
Die Klägerin war Vertragsbedienstete des Landes. Demgemäß gelangt das steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz, BGBl 1994/125, in der jeweiligen Fassung zur Anwendung. Dieses verweist in § 2 und 3 darauf, dass für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungsrechtes die maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetze sinngemäß anzuwenden sind. Daher haben die Bestimmungen über die Sonderverträge des § 36 VBG 1948 - die Anwendung des VBG 1948 wurde zwischen den Streitteilen im Übrigen vereinbart -, grundsätzlich Geltung. Das in § 36 Abs 1 VBG 1948 erforderliche Mitwirkungsrecht eines Bundesorganes (Bundespräsident, Bundesregierung, Bundesminister) findet allerdings bei Landesvertragsbediensteten nach § 1 StmkLVBG keine Anwendung. Die Befugnisse zum Abschluss von Sonderverträgen liegen nach § 2 Abs 2 StmkLVBG bei der Landesregierung allein, sodass auch der Sondervertrag der Klägerin vom Amt der steiermärkischen Landesregierung, hier der hiezu durch Regierungsbeschluss beauftragten Rechtsabteilung 1, gesetzeskonform aufgrund des Regierungsbeschlusses abgeschlossen wurde. Bei Sonderverträgen ist nicht nur der ausdrückliche Abschluss und die Bezeichnung als Sondervertrag Voraussetzung, sondern ist auch die Schriftlichkeit ("Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen") indiziert (DRdA 1989/2 ((Schwarz)), Arb 11.237). Die Bestimmung über Sonderverträge schafft die Möglichkeit des Abgehens von den zwingenden Bestimmungen der Vertragsbedienstetengesetze.Die Klägerin war Vertragsbedienstete des Landes. Demgemäß gelangt das steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz, BGBl 1994/125, in der jeweiligen Fassung zur Anwendung. Dieses verweist in Paragraph 2 und 3 darauf, dass für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungsrechtes die maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetze sinngemäß anzuwenden sind. Daher haben die Bestimmungen über die Sonderverträge des Paragraph 36, VBG 1948 - die Anwendung des VBG 1948 wurde zwischen den Streitteilen im Übrigen vereinbart -, grundsätzlich Geltung. Das in Paragraph 36, Absatz eins, VBG 1948 erforderliche Mitwirkungsrecht eines Bundesorganes (Bundespräsident, Bundesregierung, Bundesminister) findet allerdings bei Landesvertragsbediensteten nach Paragraph eins, StmkLVBG keine Anwendung. Die Befugnisse zum Abschluss von Sonderverträgen liegen nach Paragraph 2, Absatz 2, StmkLVBG bei der Landesregierung allein, sodass auch der Sondervertrag der Klägerin vom Amt der steiermärkischen Landesregierung, hier der hiezu durch Regierungsbeschluss beauftragten Rechtsabteilung 1, gesetzeskonform aufgrund des Regierungsbeschlusses abgeschlossen wurde. Bei Sonderverträgen ist nicht nur der ausdrückliche Abschluss und die Bezeichnung als Sondervertrag Voraussetzung, sondern ist auch die Schriftlichkeit ("Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen") indiziert (DRdA 1989/2 ((Schwarz)), Arb 11.237). Die Bestimmung über Sonderverträge schafft die Möglichkeit des Abgehens von den zwingenden Bestimmungen der Vertragsbedienstetengesetze.
Der Revisionswerberin ist darin beizupflichten, dass die Zusagen des - grundsätzlich für den Abschluss von Dienstverträgen zuständigen - Leiters der Rechtsabteilung I aber auch Weisungen des Dr. M*****, die aber hier nicht von Bedeutung sind, weil es nur auf die dem Vertragsabschluss zugrunde gelegten Vereinbarungen ankommt, allein nicht ausgereicht hätten, im schriftlichen Vertrag nicht geregelte Bestimmungen verbindlich zu machen. Allein daraus ist jedoch für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil die auch auf Dienstverträge anzuwendenden Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB für die Richtigkeit des von der Klägerin vertretenen Rechtsstandpunktes sprechen.Der Revisionswerberin ist darin beizupflichten, dass die Zusagen des - grundsätzlich für den Abschluss von Dienstverträgen zuständigen - Leiters der Rechtsabteilung römisch eins aber auch Weisungen des Dr. M*****, die aber hier nicht von Bedeutung sind, weil es nur auf die dem Vertragsabschluss zugrunde gelegten Vereinbarungen ankommt, allein nicht ausgereicht hätten, im schriftlichen Vertrag nicht geregelte Bestimmungen verbindlich zu machen. Allein daraus ist jedoch für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil die auch auf Dienstverträge anzuwendenden Auslegungsregeln der Paragraphen 914, f ABGB für die Richtigkeit des von der Klägerin vertretenen Rechtsstandpunktes sprechen.
Punkt 16 des mit der Klägerin geschlossenen Dienstvertrages sieht vor, dass die Bestimmungen des VBG 1948 idF des Landesvertragsbedienstetengesetzes LGBl Nr 125/1974 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Damit steht aber fest, dass die nach den gesetzlichen Auslegungsmethoden zu ermittelnde Absicht der Parteien die gesetzliche Regelung insoweit verdrängt. Ob Punkt 16 des Sondervertrages ausdrücklich auf die Bestimmungen des VBG verweist und demgemäß § 22 und § 22a des LVBG anzuwenden wären, die ihrerseits auf die Anwendung der Reisegebührenvorschrift verweisen, ist daher ohne Belang.Punkt 16 des mit der Klägerin geschlossenen Dienstvertrages sieht vor, dass die Bestimmungen des VBG 1948 in der Fassung des Landesvertragsbedienstetengesetzes Landesgesetzblatt Nr 125 aus 1974, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Damit steht aber fest, dass die nach den gesetzlichen Auslegungsmethoden zu ermittelnde Absicht der Parteien die gesetzliche Regelung insoweit verdrängt. Ob Punkt 16 des Sondervertrages ausdrücklich auf die Bestimmungen des VBG verweist und demgemäß Paragraph 22 und Paragraph 22 a, des LVBG anzuwenden wären, die ihrerseits auf die Anwendung der Reisegebührenvorschrift verweisen, ist daher ohne Belang.
Schon der Wortsinn des Punktes 13 des Dienstvertrages "Dienstreisen im Inland sind nach der Gebührenstufe 5 der RGV 1955 in der als Landesgesetz geltenden Fassung abzurechnen" legt den Schluss nahe, dass dies für Auslandsreisen - nur um diese geht es hier - nicht gelten soll. Dieser Erklärungswert ergibt sich aber insbesondere auch aus den immer zu berücksichtigenden Umständen der Erklärung (RIS-Justiz RS0014160; 9 ObA 251/00b). Wie festgestellt wurde, lagen dem - erforderlichen - Genehmigungsbeschluss der Landesregierung nicht nur der Sondervertrag, sondern auch die "interne Information" der Rechtsabteilung 1 vom 21. 9. 1994 und der gemeinsame Aktenvermerk der Rechtsabteilungen 1 und 6 vom 22. 9. 1994 zugrunde. Aus der genannten "internen Information", durch welche der zweitgenannte Aktenvermerk im Detail erst verständlich wird, geht zweifelsfrei hervor, welche Auslagen der Klägerin im Rahmen der ihr zunächst pauschal überwiesenen und dann abzurechnenden "Infrastrukturkosten" erfasst sein sollten. Darin sind insbesondere monatliche Flugreisen, Taxis und öffentliche Verkehrsmittel genannt, für das Asien-Projekt wiederum ein jährlicher Rahmen von S 1,000.000. Aus dem Zusammenhalt der beiden Streitteilen bekannten Unterlagen folgt somit ein mit dem Wortlaut in voller Übereinstimmung stehender Erklärungswert des Inhalts, dass die Auslandsreisen der Klägerin nicht nach der RGV abzurechnen seien und demzufolge auch das Verlangen, nach der Reisegebührenvorschrift abzurechnen, im Dienstvertrag keine Deckung fand. Die in diesem Zusammenhang getätigten mündlichen Zusagen des Leiters der Rechtsabteilung 1 bewegten sich somit auch nicht außerhalb des von der genehmigenden Landesregierung bekundeten Vertragswillens, sodass das Argument eines nach § 36 LVBG unwirksamen Vertragsteils nicht überzeugt. Nach den Feststellungen bestanden keine besonderen Vereinbarungen für die Abrechnung der "Infrastrukturkosten", demgegenüber waren die Reiseart und die Reisebewegungen sowie die Reisekosten der Klägerin nachvollziehbar. Eine der Reisegebührenvorschrift entsprechende Vorgangsweise war daher nicht erforderlich.Schon der Wortsinn des Punktes 13 des Dienstvertrages "Dienstreisen im Inland sind nach der Gebührenstufe 5 der RGV 1955 in der als Landesgesetz geltenden Fassung abzurechnen" legt den Schluss nahe, dass dies für Auslandsreisen - nur um diese geht es hier - nicht gelten soll. Dieser Erklärungswert ergibt sich aber insbesondere auch aus den immer zu berücksichtigenden Umständen der Erklärung (RIS-Justiz RS0014160; 9 ObA 251/00b). Wie festgestellt wurde, lagen dem - erforderlichen - Genehmigungsbeschluss der Landesregierung nicht nur der Sondervertrag, sondern auch die "interne Information" der Rechtsabteilung 1 vom 21. 9. 1994 und der gemeinsame Aktenvermerk der Rechtsabteilungen 1 und 6 vom 22. 9. 1994 zugrunde. Aus der genannten "internen Information", durch welche der zweitgenannte Aktenvermerk im Detail erst verständlich wird, geht zweifelsfrei hervor, welche Auslagen der Klägerin im Rahmen der ihr zunächst pauschal überwiesenen und dann abzurechnenden "Infrastrukturkosten" erfasst sein sollten. Darin sind insbesondere monatliche Flugreisen, Taxis und öffentliche Verkehrsmittel genannt, für das Asien-Projekt wiederum ein jährlicher Rahmen von S 1,000.000. Aus dem Zusammenhalt der beiden Streitteilen bekannten Unterlagen folgt somit ein mit dem Wortlaut in voller Übereinstimmung stehender Erklärungswert des Inhalts, dass die Auslandsreisen der Klägerin nicht nach der RGV abzurechnen seien und demzufolge auch das Verlangen, nach der Reisegebührenvorschrift abzurechnen, im Dienstvertrag keine Deckung fand. Die in diesem Zusammenhang getätigten mündlichen Zusagen des Leiters der Rechtsabteilung 1 bewegten sich somit auch nicht außerhalb des von der genehmigenden Landesregierung bekundeten Vertragswillens, sodass das Argument eines nach Paragraph 36, LVBG unwirksamen Vertragsteils nicht überzeugt. Nach den Feststellungen bestanden keine besonderen Vereinbarungen für die Abrechnung der "Infrastrukturkosten", demgegenüber waren die Reiseart und die Reisebewegungen sowie die Reisekosten der Klägerin nachvollziehbar. Eine der Reisegebührenvorschrift entsprechende Vorgangsweise war daher nicht erforderlich.
Zur Auslandsverwendungszulage:
Unter Punkt 15 des Sondervertrages heißt es: "Für die Tätigkeit im Ausland gelten die Bestimmungen des Bundes für die Bemesssung der Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 GehG 1956 in der als Landesgesetz geltenden Fassung für Bedienstete an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstitutionen im Ausland im Range des Leiters eines Kulturinstitutes....". Weder daraus noch aus der Verweisungsbestimmung des § 22a (jetzt: 22g) Landesvertragsbedienstetengesetz ist jedoch etwas für den von der beklagten Partei vertretenen Rechtsstandpunkt zu gewinnen, dass die Klägerin einer Abrechnungspflicht hinsichtlich dieser Repräsentationszulage unterlegen sei. Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut des § 21 GehG, auf welchen verwiesen wird, keinerlei Abrechnungspflicht. Eine solche konnte lediglich aus den (nicht einmal Verordnungsrang genießenden) Richtlinien für die Bemessung der Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 GehG 1956 zu dem im Dienstvertrag genannten Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 21. 7. 1992, GZ 256010/6-II/16/92, gewonnen werden, wo es unter Punkt II (Zuschläge zum Grundbetrag nach Maßgabe der dienstrechtlichen Stellung und der dienstrechtlichen Verwendung des Beamten) Punkt B Repräsentationszuschlag Z 1 lit b heißt:Unter Punkt 15 des Sondervertrages heißt es: "Für die Tätigkeit im Ausland gelten die Bestimmungen des Bundes für die Bemesssung der Auslandsverwendungszulage gemäß Paragraph 21, GehG 1956 in der als Landesgesetz geltenden Fassung für Bedienstete an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstitutionen im Ausland im Range des Leiters eines Kulturinstitutes....". Weder daraus noch aus der Verweisungsbestimmung des Paragraph 22 a, (jetzt: 22g) Landesvertragsbedienstetengesetz ist jedoch etwas für den von der beklagten Partei vertretenen Rechtsstandpunkt zu gewinnen, dass die Klägerin einer Abrechnungspflicht hinsichtlich dieser Repräsentationszulage unterlegen sei. Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 21, GehG, auf welchen verwiesen wird, keinerlei Abrechnungspflicht. Eine solche konnte lediglich aus den (nicht einmal Verordnungsrang genießenden) Richtlinien für die Bemessung der Auslandsverwendungszulage gemäß Paragraph 21, GehG 1956 zu dem im Dienstvertrag genannten Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 21. 7. 1992, GZ 256010/6-II/16/92, gewonnen werden, wo es unter Punkt römisch zwei (Zuschläge zum Grundbetrag nach Maßgabe der dienstrechtlichen Stellung und der dienstrechtlichen Verwendung des Beamten) Punkt B Repräsentationszuschlag Ziffer eins, Litera b, heißt:
"Voraussetzung ist ferner, dass die widmungsgemäße Verwendung des Repräsentationszuschlages vom Beamten regelmäßig belegt wird". Der bloße Wortlaut des genannten Vertragspunktes schließt zwar eine Belegpflicht noch nicht aus, lässt eine solche aber auch nicht gesichert erscheinen, zumal das Rundschreiben, auf welches Bezug genommen wurde, nicht erörtert wurde, sondern vom vertragsschließenden Leiter der Rechtsabteilung 1 der Klägerin erklärt wurde, dass eine Abrechnung der Repräsentationszulage nicht erfolgen solle. Auch in diesem Zusammenhang ist der Erklärungswert aus den Umständen des Vertragsschlusses zu gewinnen.
Der Aktenvermerk der Rechtsabteilungen 1 und 6 vom 22. 9. 1994 enthält wohl eine dem genannten Vertragspunkt gleichlautende Passage (Beilage B Seite 4 unten), doch geht dieser Aktenvermerk hinsichtlich der Berechnung der zu veranschlagenden "Infrastrukturkosten" von der "Internen Information" vom 21. 9. 1994 aus. Der dort genannte Rahmen von S 1,650.000 (im Aktenvermerk auf S 1,6 Mio abgerundet) sieht einen konkreten Verrechnungsposten für "Organisationsspesen, Einladungen und Arbeitsessen" (monatlich US-Dollar 1.200) vor. Derartige Kosten stellen aber solche dar, welche üblicherweise von den in der Auslandsverwendungszulage enthaltenen "Repräsentationskosten" zu bestreiten wären. Da den Vertragsparteien aber nicht unterstellt werden kann, dass sie für dieselbe Ausgabenpost zwei verschiedene Ersatz- bzw Verrechnungsgrundlagen schaffen wollten, liegt bei objektiver Betrachtung der Schluss nahe, dass - entgegen der vom Bund getroffenen Regelung und entgegen der Meinung der Revisionswerberin - die Repräsentationszulage ein "verstärktes" Entgelt sein sollte und konkret anfallende Repräsentationsspesen in den vierteljährlich abzurechnenden "Infrastrukturkosten" Deckung finden sollten. Damit war aber auch die Zusage des vertragsschließenden Leiters der Rechtsabteilung 1, dass die Repräsentationszulage nicht zu belegen sei, von der Genehmigung durch die Landesregierung gedeckt und widersprach auch nicht dem Wortsinn der bezughabenden Vertragsbestimmung.
Somit war auch die Weisung, die Repräsentationszulage zu belegen, nicht durch den Dienstvertrag gedeckt.
Waren aber Gegenstand des Sondervertrages der Ausschluss der Verrechnungspflicht nach der Reisegebührenvorschrift und der Auslandsverwendungszulage, so war die Klägerin nicht verpflichtet, einer einseitig von der beklagten Partei verfügten Änderung der bisherigen Vorgangsweise Folge zu leisten. Eine Ausnahme, dass der Individualsondervertrag gegen zwingende Normen verstößt und der Arbeitgeber durch Weisungen eingreifen darf, um einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen, liegt nicht vor (9 ObA 134/98s). Das Weisungsrecht findet seine Grenze dort, wo der Vertrag beginnt (ZAS 1996/24 ((Klein)).
Was den Zwischenantrag auf Feststellung betrifft, so gilt für die Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses das Gleiche wie bei der Feststellungsklage (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 236).Was den Zwischenantrag auf Feststellung betrifft, so gilt für die Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses das Gleiche wie bei der Feststellungsklage (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO Rz 3 zu Paragraph 236,).
Die von der beklagten Partei bestrittene Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens ist zu bejahen, wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen ein für allemal Klarheit zu schaffen bzw die Bedeutung der Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausgeht (Rechberger/Frauenberger aaO Rz 5 zu § 236; RIS-Justiz RS0038908; RS0039468; 9 ObA 65/98v). Dass die Wirkung der Nichtverpflichtung der Klägerin nach der Reisegebührenvorschrift abzurechnen über den konkreten Rechtsstreit hinausgeht, ist im Hinblick auf das im weiteren Rechtsstreit zwischen den Streitparteien geltend gemachte und inzwischen erledigte Begehren auf Feststellung des ungeachtet der Kündigung der beklagten Partei über den 31. 5. 1999 fortbestehende Dienstverhältnis evident (9 ObA 251/00b).Die von der beklagten Partei bestrittene Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens ist zu bejahen, wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen ein für allemal Klarheit zu schaffen bzw die Bedeutung der Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausgeht (Rechberger/Frauenberger aaO Rz 5 zu Paragraph 236,; RIS-Justiz RS0038908; RS0039468; 9 ObA 65/98v). Dass die Wirkung der Nichtverpflichtung der Klägerin nach der Reisegebührenvorschrift abzurechnen über den konkreten Rechtsstreit hinausgeht, ist im Hinblick auf das im weiteren Rechtsstreit zwischen den Streitparteien geltend gemachte und inzwischen erledigte Begehren auf Feststellung des ungeachtet der Kündigung der beklagten Partei über den 31. 5. 1999 fortbestehende Dienstverhältnis evident (9 ObA 251/00b).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Höhe des Kostenzuspruches ist der Differenzbetrag zwischen den Kosten der beiden zur Rechtsabwehr notwendigen Revisionsbeantwortungen der Streitteile.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Höhe des Kostenzuspruches ist der Differenzbetrag zwischen den Kosten der beiden zur Rechtsabwehr notwendigen Revisionsbeantwortungen der Streitteile.