Die gegen das Teilurteil gerichtete außerordentliche Revision des
Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht, was den
Zinsenschaden angeht, von der Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes (insbesondere der Entscheidung des verstärkten Senates
vom 24. 3. 1998 1 Ob 315/97y = ecolex 1998, 392 (Wilhelm) = EvBl
1998/119 = JBl 1998, 312 = RdW 1998, 333 = ZVR 1998/80, abgewichen
ist.
Die Revision ist auch teilweise im Sinne einer Aufhebung des überwiegenden Teiles des berufungsgerichtlichen Teilurteiles berechtigt. Einer Verbesserung des Rechtsmittels bedarf es nicht, weil nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung der gestellte Abänderungsantrag einen Aufhebungsantrag enthält (Nachweise bei Kodek in Rechberger Rz 4 zu § 471 ZPO).Die Revision ist auch teilweise im Sinne einer Aufhebung des überwiegenden Teiles des berufungsgerichtlichen Teilurteiles berechtigt. Einer Verbesserung des Rechtsmittels bedarf es nicht, weil nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung der gestellte Abänderungsantrag einen Aufhebungsantrag enthält (Nachweise bei Kodek in Rechberger Rz 4 zu Paragraph 471, ZPO).
Richtig ist, daß der Oberste Gerichtshof bis in die jüngste Zeit (vgl die Darstellung in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung RZ 1998/4) einen über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehenden Verzögerungsschaden nach bürgerlichem Recht nur im Falle einer vom Kläger zu behauptenden und zu beweisenden bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit zuerkannt hat. Lediglich im Rahmen der Deliktshaftung wurden auch bei leichter Fahrlässigkeit des Schädigers die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigende höhere Kreditzinsen zuerkannt, wenn der Geschädigte Kapital zur Schadensbehebung aufnahm, wobei darin nicht Verzugszinsen, sondern Kosten der Behebung des zugefügten Schadens, der vom Verzug unabhängig sei, gesehen wurden. Tatsächlich hat der Kläger ein Verlangen nach Bevorschussung, welches nach dieser Rechtsprechung Voraussetzung für den Ersatz höherer als der gesetzlichen Verzugszinsen wäre, im vorliegenden Rechtsstreit nicht behauptet.Richtig ist, daß der Oberste Gerichtshof bis in die jüngste Zeit vergleiche die Darstellung in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung RZ 1998/4) einen über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehenden Verzögerungsschaden nach bürgerlichem Recht nur im Falle einer vom Kläger zu behauptenden und zu beweisenden bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit zuerkannt hat. Lediglich im Rahmen der Deliktshaftung wurden auch bei leichter Fahrlässigkeit des Schädigers die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigende höhere Kreditzinsen zuerkannt, wenn der Geschädigte Kapital zur Schadensbehebung aufnahm, wobei darin nicht Verzugszinsen, sondern Kosten der Behebung des zugefügten Schadens, der vom Verzug unabhängig sei, gesehen wurden. Tatsächlich hat der Kläger ein Verlangen nach Bevorschussung, welches nach dieser Rechtsprechung Voraussetzung für den Ersatz höherer als der gesetzlichen Verzugszinsen wäre, im vorliegenden Rechtsstreit nicht behauptet.
Zu Recht wendet sich allerdings der Revisionswerber gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß sich an dieser Rechtslage auch durch die Entscheidung des verstärkten Senates vom 24. 3. 1998 1 Ob 315/97y
(ecolex 1998, 392 [Wilhelm] = EvBl 1998/119 = JBl 1998, 312 = RdW
1998, 333 = ZVR 1998/80) nichts geändert habe. Zwar ging es in dieser Entscheidung in erster Linie um die Ersatzfähigkeit eines entgangenen Geldanlagegewinnes eines bei einem Unfall Verletzten, doch wurde im vom verstärkten Senat formulierten Rechtssatz auch zum Ausdruck gebracht, daß der Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB - sei er nun rechtsgeschäftlichen oder rein deliktischen Ursprungs - schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren sei, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe - jedenfalls verlangen könne. Er könne jedoch den - durch § 1333 ABGB nicht begrenzten - Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen habe. Es liege dann an ihm, zu behaupten und zu beweisen, daß in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten sei.1998, 333 = ZVR 1998/80) nichts geändert habe. Zwar ging es in dieser Entscheidung in erster Linie um die Ersatzfähigkeit eines entgangenen Geldanlagegewinnes eines bei einem Unfall Verletzten, doch wurde im vom verstärkten Senat formulierten Rechtssatz auch zum Ausdruck gebracht, daß der Verzugsschaden gemäß Paragraph 1333, ABGB - sei er nun rechtsgeschäftlichen oder rein deliktischen Ursprungs - schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren sei, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe - jedenfalls verlangen könne. Er könne jedoch den - durch Paragraph 1333, ABGB nicht begrenzten - Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen habe. Es liege dann an ihm, zu behaupten und zu beweisen, daß in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten sei.
Wie schon in der vorangegangenen Entscheidung eines verstärkten
Senates vom 23. 10. 1997 (SZ 70/220 = ecolex 1998, 198 = EvBl 1998/56
= JBl 1998, 109 = JUS extra Z 2428 = RdW 1998, 263 = VersR 1998, 257
= ZVR 1998/32 [Huber 74]) wurde klar zum Ausdruck gebracht, daß nach
unserer Rechtsordnung der (wenn auch liquide) Geschädigte nicht verpflichtet ist, Eigenkapital zur Schadensbehebung einzusetzen (je mN aus der Lehre und unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung). Demnach könnte der Geschädigte die Schadensbehebung im Einklang mit schadenersatzrechtlichen Leitgedanken, jedenfalls wenn ihm andernfalls eine praktisch sichere marktübliche Gewinnchance entginge, auf Kosten des Ersatzpflichtigen mit Kredit finanzieren und sein Eigenkapital gewinnbringend anlegen. Darüber hinaus hat der verstärkte Senat aber auch die bisherige Judikaturlinie (zuletzt RZ 1998/4), wonach der als Maßnahme der Schadensbehebung entstandene Zinsenaufwand ein vom Verzug unabhängiger Schaden sei, als nicht haltbar abgelehnt. In Wahrheit handle es sich dabei nämlich um einen Verzugsschaden, und zwar unabhängig davon, ob der Ersatzpflichtige vor Kreditaufnahme zur Bevorschussung der Schadensbehebungskosten aufgefordert wurde oder nicht. Übereinstimmend wird schließlich in RZ 1998/4 und in der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 315/97y auch ausgeführt, daß ein Schaden, wie der hier geltend gemachte, der dadurch entsteht, daß der Geschädigte infolge Nichtzahlung durch den Schädiger nicht in der Lage ist, einen schon früher aufgenommenen Kredit zurückzuzahlen und dadurch mit sonst nicht von ihm zu tragenden Kreditkosten belastet würde, einen reinen Verzugsschaden darstellt.
Daraus folgt, daß nach der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 315/97y, an der festzuhalten ist, dieser Schaden - ohne daß es auf eine vorangehende Aufforderung zur Bevorschussung ankäme - schon bei leicht fahrlässigem Verzug zu ersetzen ist. Für die Frage des Verschuldens gilt nun aber § 1298 ABGB (Reischauer in Rummel2 § 1333 Rz 5; 8 Ob 14/94, insoweit veröffentlicht nur in JBl 1995, 248 [Apathy]). Mangelndes Verschulden hätten dennoch die Beklagten behaupten und beweisen müssen.Daraus folgt, daß nach der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 315/97y, an der festzuhalten ist, dieser Schaden - ohne daß es auf eine vorangehende Aufforderung zur Bevorschussung ankäme - schon bei leicht fahrlässigem Verzug zu ersetzen ist. Für die Frage des Verschuldens gilt nun aber Paragraph 1298, ABGB (Reischauer in Rummel2 Paragraph 1333, Rz 5; 8 Ob 14/94, insoweit veröffentlicht nur in JBl 1995, 248 [Apathy]). Mangelndes Verschulden hätten dennoch die Beklagten behaupten und beweisen müssen.
Gegen die Ersatzfähigkeit des Zinsenschadens des Klägers kann auch nicht eingewendet werden, dieser hätte im Falle pünktlicher Zahlung durch die Beklagten das erhaltene Kapital unverzüglich zur Schadensbehebung einsetzen müssen und daher seine Kreditzinsverpflichtung nicht vermindern können. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß schon nach der Art der zu ersetzenden Schäden (umfangreichere Reparaturarbeiten an einem Haus) nicht gesagt werden kann, die dafür zu leistenden Entgelte wären bereits unmittelbar nach Erhalt des vom Schädiger Geleisteten fällig. Vielmehr ist mit nicht unbeträglichen Fristen für Ausschreibung und Ausführung zu rechnen. Darüber hinaus weist aber der Kläger zu Recht darauf hin, daß es grundsätzlich - begrenzt durch die Schadenersatzpflicht - dem Geschädigten frei stehen muß, wann und wie er ihm aus dem Titel des Schadenersatzes zugeflossene Geldbeträge verwendet. Eine Grenze findet diese Dispositionsfreiheit in einem Fall wie dem vorliegenden allerdings darin, daß, wie das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß völlig richtig darlegt, fiktive Reparaturkosten dann nicht zu ersetzen sind, wenn feststeht, daß eine Schadensbehebung überhaupt nicht erfolgen wird (zuletzt SZ 70/220). Insoweit teilen daher die geltend gemachten Verzugszinsen das Schicksal der Hauptsache.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die Vorinstanzen unberücksichtigt gelassen haben, daß ein Teilbetrag von S 250.000,-- vom Kläger als Ersatz für Wertminderung gefordert (und zunächst vom Erstgericht auch zugesprochen) worden war. Diesbezüglich versagt der Einwand, dieses Geld hätte vom Kläger (sofort) zur Schadensbehebung verwendet werden müssen in jedem Fall. Dasselbe gilt für einen Teilbetrag von S 108.474,-- für Installationsarbeiten, die bereits vor Klagseinbringung durchgeführt und vom Kläger bezahlt wurden.
Diese Erwägungen führen zu einer Aufhebung des Teilurteils des Berufungsgerichtes, soweit nicht aufgrund der Feststellungen ein Zuspruch von 4 % übersteigenden Verzugszinsen keinesfalls erfolgen kann. Dies gilt zunächst für die Zeit bis zum 27. 10. 1993, für die der Nachweis einer Kreditbelastung überhaupt nicht erbracht wurde, aber auch für jene Zeiten, für die nach den Feststellungen des Erstgerichtes Kreditzinsen von weniger als 12 % zu entrichten waren, sodaß die Differenz zu den gesetzlichen Zinsen von 4 % weniger als die verlangten 8 % ausmacht. Da die Zinsenbelastung nur bis zum Datum der hiezu vom Kläger vorgelegten Bankbestätigung (16. 4. 1997) als festgestellt angesehen werden kann, muß die Teilbestätigung mit diesem Datum enden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.