Der Revision des Klägers kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 1333 ABGB wird der Schade, welchen der Schuldner seinem Gläubiger durch Verzögerung der bedungenen Zahlung des schuldigen Kapitals zugefügt hat, durch die vom Gesetz bestimmten Zinsen vergütet. Diese Vorschrift findet gemäß HfD JGS 1842/592 (abgedruckt in MGA ABGB33 zu § 1333) auf alle Forderungen in Geld, sie mögen aus einem Darlehen oder aus einem anderen Rechtstitel herrühren, Anwendung (SZ 60/213). Die Höhe der gesetzlichen Zinsen beträgt gemäß § 2 des Gesetzes RGBl. 1868/62 idF gemäß Art.14 der 4.EVHGB (abgedruckt in MGA ABGB33 zu § 1000) 4 v.H. auf ein Jahr, wenn nicht für bestimmte Fälle besondere Zinssätze festgesetzt sind.Gemäß Paragraph 1333, ABGB wird der Schade, welchen der Schuldner seinem Gläubiger durch Verzögerung der bedungenen Zahlung des schuldigen Kapitals zugefügt hat, durch die vom Gesetz bestimmten Zinsen vergütet. Diese Vorschrift findet gemäß HfD JGS 1842/592 (abgedruckt in MGA ABGB33 zu Paragraph 1333,) auf alle Forderungen in Geld, sie mögen aus einem Darlehen oder aus einem anderen Rechtstitel herrühren, Anwendung (SZ 60/213). Die Höhe der gesetzlichen Zinsen beträgt gemäß Paragraph 2, des Gesetzes RGBl. 1868/62 in der Fassung gemäß Artikel 14, der 4.EVHGB (abgedruckt in MGA ABGB33 zu Paragraph 1000,) 4 v.H. auf ein Jahr, wenn nicht für bestimmte Fälle besondere Zinssätze festgesetzt sind.
Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Gutachten vom 8.März 1923 (PBl SZ 5/53) die an ihn über den Verzögerungsschaden gerichteten Fragen wie folgt beantwortet: "I. Der Gläubiger einer fälligen nicht bezahlten Geldschuld hat nach Handelsrecht Anspruch auf den Ersatz jenes die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden wirklichen Schadens und entgangenen Gewinnes, der aus dem Verschulden des säumigen Schuldners entstanden ist (Art.283 HGB, § 1295 ABGB). Dem säumigen Schuldner, welcher vorgibt, an der Erfüllung einer vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne Verschulden verhindert worden zu sein, obliegt der Beweis (§ 1298 ABGB). II. Nach bürgerlichem Recht hat der Gläubiger diesen Anspruch nur im Falle der von ihm zu beweisenden bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners (§ 1324 ABGB), insbesondere auch im Falle einer auf Verzögerungsabsicht zurückgehenden Prozeßführung (siehe auch § 408 ZPO). III. Bei Forderungen auf eine Summe von Währungsgeld steht dem Gläubiger aus der Minderung der wirtschaftlichen Kaufkraft dieser Summe ein Rechtsanspruch auf Ersatzleistung ("abstrakter Schaden") nicht zu; ein Schadenersatzanspruch kann nur aus dem besonderen Tatbestande des einzelnen Falles (konkret) abgeleitet werden."Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Gutachten vom 8.März 1923 (PBl SZ 5/53) die an ihn über den Verzögerungsschaden gerichteten Fragen wie folgt beantwortet: "I. Der Gläubiger einer fälligen nicht bezahlten Geldschuld hat nach Handelsrecht Anspruch auf den Ersatz jenes die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden wirklichen Schadens und entgangenen Gewinnes, der aus dem Verschulden des säumigen Schuldners entstanden ist (Artikel 283, HGB, Paragraph 1295, ABGB). Dem säumigen Schuldner, welcher vorgibt, an der Erfüllung einer vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne Verschulden verhindert worden zu sein, obliegt der Beweis (Paragraph 1298, ABGB). römisch zwei. Nach bürgerlichem Recht hat der Gläubiger diesen Anspruch nur im Falle der von ihm zu beweisenden bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners (Paragraph 1324, ABGB), insbesondere auch im Falle einer auf Verzögerungsabsicht zurückgehenden Prozeßführung (siehe auch Paragraph 408, ZPO). römisch drei. Bei Forderungen auf eine Summe von Währungsgeld steht dem Gläubiger aus der Minderung der wirtschaftlichen Kaufkraft dieser Summe ein Rechtsanspruch auf Ersatzleistung ("abstrakter Schaden") nicht zu; ein Schadenersatzanspruch kann nur aus dem besonderen Tatbestande des einzelnen Falles (konkret) abgeleitet werden."
Seit diesem Erkenntnis judiziert der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, daß ein über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehender Schaden nach bürgerlichem Recht nur im Falle einer vom Kläger zu behauptenden und beweisenden bösen Absicht oder einer auffallenden Sorglosigkeit an der Nichtzahlung der Verbindlichkeit oder bei einer auf eine Verzögerungsabsicht zurückgehenden Prozeßführung geltend gemacht werden kann (EvBl. 1957/415; RZ 1963, 156; JBl. 1976, 473; SZ 41/166; SZ 63/114; ZVR 1978/162; RdW 1984, 85; JBl. 1990, 321; HS 6248; 8231; 8235; 13.211; 9 ObA 143/88; 9 ObA 146/92; 9 ObA 37/93; 9 ObA 134/93). Allerdings ist dieser Judikaturkette - entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz - nicht zwingend zu entnehmen, daß der die gesetzlichen Zinsen übersteigende Nutzungsausfall nicht positiver Schaden wäre. Positiver Schade ist die Vernichtung oder Minderung einer Erwerbschance, wenn diese im Zeitpunkt ihrer Schädigung einen gegenwärtigen selbständigen Vermögenswert bildete. Das ist immer dann anzunehmen, wenn der Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position hatte, den Gewinn zu erzielen (SZ 58/104; JBl. 1992, 392, 1 Ob 538/93). Eine solche Möglichkeit, Erträge zu erzielen, ist auch dann anzunehmen, wenn der Gläubiger mit dem ihm bei rechtzeitiger Erfüllung vertraglicher Pflichten zu Gebote gestandenen Geldbetrag die marktübliche Verzinsung von Bankkrediten erzielen kann (Jud in FS Ostheim 130; SZ 46/22, SZ 46/81, 1 Ob 538/93). Gleiches gilt für Zinsbelastungen aufgrund von Krediten, die wegen des Verzuges nicht zurückgezahlt werden konnten. Auch diese Zinsnachteile sind positiver Schaden (JBl. 1993, 394). Auch der Plenarbeschluß SZ 5/53 geht nicht davon aus, daß der über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehende Schade in jedem Falle entgangener Gewinn wäre wie offenkundig Reischauer in Rummel2 Rdz 5 zu § 1333 unterstellt. Dies ergibt sich schon aus Punkt I. des Gutachtens, welcher den nach Handelsrecht gegebenen Anspruch "auf den Ersatz jenes die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden wirklichen Schadens und entgangenen Gewinnes" regelt sowie den Hinweis auf "diesen Anspruch" in Punkt II. Auch in der Begündung selbst (S.151) wird zwischen "konkretem Schaden" und entgangenem Gewinn unterschieden. In diesem Sinne besteht daher der vom Berufungsgericht aufgezeigte Widerspruch zwischen der eingangs dargestellten ständigen Rechtsprechung und den Entscheidungen JBl. 1993, 399 und 1 Ob 538/93 nicht. Vielmehr kann der Plenarbeschluß und die daran anknüpfende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur dahin verstanden werden, daß der durch den Zahlungsverzug bewirkte Nutzungsentgang in Form aufgewendeter oder entgangener höherer Zinsen sich bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als positiver Schade darstellt, dessen Zuspruch jedoch durch § 1333 ABGB für den Fall bloß leichter Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen Zinsen begrenzt wird. Nur bei böser Absicht oder auffallender Sorglosigkeit steht der darüber hinaus entstandene positive Schaden und allenfalls entgangener Gewinn zu.Seit diesem Erkenntnis judiziert der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, daß ein über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehender Schaden nach bürgerlichem Recht nur im Falle einer vom Kläger zu behauptenden und beweisenden bösen Absicht oder einer auffallenden Sorglosigkeit an der Nichtzahlung der Verbindlichkeit oder bei einer auf eine Verzögerungsabsicht zurückgehenden Prozeßführung geltend gemacht werden kann (EvBl. 1957/415; RZ 1963, 156; JBl. 1976, 473; SZ 41/166; SZ 63/114; ZVR 1978/162; RdW 1984, 85; JBl. 1990, 321; HS 6248; 8231; 8235; 13.211; 9 ObA 143/88; 9 ObA 146/92; 9 ObA 37/93; 9 ObA 134/93). Allerdings ist dieser Judikaturkette - entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz - nicht zwingend zu entnehmen, daß der die gesetzlichen Zinsen übersteigende Nutzungsausfall nicht positiver Schaden wäre. Positiver Schade ist die Vernichtung oder Minderung einer Erwerbschance, wenn diese im Zeitpunkt ihrer Schädigung einen gegenwärtigen selbständigen Vermögenswert bildete. Das ist immer dann anzunehmen, wenn der Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position hatte, den Gewinn zu erzielen (SZ 58/104; JBl. 1992, 392, 1 Ob 538/93). Eine solche Möglichkeit, Erträge zu erzielen, ist auch dann anzunehmen, wenn der Gläubiger mit dem ihm bei rechtzeitiger Erfüllung vertraglicher Pflichten zu Gebote gestandenen Geldbetrag die marktübliche Verzinsung von Bankkrediten erzielen kann (Jud in FS Ostheim 130; SZ 46/22, SZ 46/81, 1 Ob 538/93). Gleiches gilt für Zinsbelastungen aufgrund von Krediten, die wegen des Verzuges nicht zurückgezahlt werden konnten. Auch diese Zinsnachteile sind positiver Schaden (JBl. 1993, 394). Auch der Plenarbeschluß SZ 5/53 geht nicht davon aus, daß der über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehende Schade in jedem Falle entgangener Gewinn wäre wie offenkundig Reischauer in Rummel2 Rdz 5 zu Paragraph 1333, unterstellt. Dies ergibt sich schon aus Punkt römisch eins. des Gutachtens, welcher den nach Handelsrecht gegebenen Anspruch "auf den Ersatz jenes die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden wirklichen Schadens und entgangenen Gewinnes" regelt sowie den Hinweis auf "diesen Anspruch" in Punkt römisch zwei. Auch in der Begündung selbst (S.151) wird zwischen "konkretem Schaden" und entgangenem Gewinn unterschieden. In diesem Sinne besteht daher der vom Berufungsgericht aufgezeigte Widerspruch zwischen der eingangs dargestellten ständigen Rechtsprechung und den Entscheidungen JBl. 1993, 399 und 1 Ob 538/93 nicht. Vielmehr kann der Plenarbeschluß und die daran anknüpfende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur dahin verstanden werden, daß der durch den Zahlungsverzug bewirkte Nutzungsentgang in Form aufgewendeter oder entgangener höherer Zinsen sich bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als positiver Schade darstellt, dessen Zuspruch jedoch durch Paragraph 1333, ABGB für den Fall bloß leichter Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen Zinsen begrenzt wird. Nur bei böser Absicht oder auffallender Sorglosigkeit steht der darüber hinaus entstandene positive Schaden und allenfalls entgangener Gewinn zu.
Diese Rechtsprechung wurde von der Lehre wiederholt heftig kritisiert. Wolff in Klang2 VI 179 lehnte "die Ansicht eines oberstgerichtlichen Gutachtens, wonach ein die Verzugszinsen übersteigender Ersatz nur bei wenigstens grobem Verschulden des Säumigen verlangt werden" könne, ab, da es willkürlich sei, zu behaupten "Schade" im § 1333 ABGB bedeute soviel wie "Schadloshaltung" im § 1324 ABGB. Apathy, Schadensbeseitigung 67 ff und Koziol/Welser9 I 224 lehren ebenfalls, daß Kreditkosten als positiver Schaden auch bei leichter Fahrlässigkeit begehrt werden könne. Die gleiche Ansicht vertritt Reischauer, Entlassungsbeweis 141 FN 42 und derselbe in Rummel2 Rdz 5 zu § 1333. Der Ausgangspunkt der zitierten Lehrmeinungen liegt darin, daß § 1333 ABGB trotz seiner Einordnung im 30.Hauptstück über den Schadenersatz in Wahrheit auf bereicherungsrechtlichen Gedanken beruhe (Koziol/Welser9 I 224; JBl. 1982, 431) und nur Aussagen über den objektiven Verzug treffe (Wolff in Klang2 178; Reischauer in Rummel2 Rdz 5 zu § 1333). Hinsichtlich des subjektiven Verzuges hätten die allgemeinen Vorschriften des Schadenersatzrechtes zu gelten, in deren Bereich positiver Schaden eben auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen sei.Diese Rechtsprechung wurde von der Lehre wiederholt heftig kritisiert. Wolff in Klang2 römisch sechs 179 lehnte "die Ansicht eines oberstgerichtlichen Gutachtens, wonach ein die Verzugszinsen übersteigender Ersatz nur bei wenigstens grobem Verschulden des Säumigen verlangt werden" könne, ab, da es willkürlich sei, zu behaupten "Schade" im Paragraph 1333, ABGB bedeute soviel wie "Schadloshaltung" im Paragraph 1324, ABGB. Apathy, Schadensbeseitigung 67 ff und Koziol/Welser9 römisch eins 224 lehren ebenfalls, daß Kreditkosten als positiver Schaden auch bei leichter Fahrlässigkeit begehrt werden könne. Die gleiche Ansicht vertritt Reischauer, Entlassungsbeweis 141 FN 42 und derselbe in Rummel2 Rdz 5 zu Paragraph 1333, Der Ausgangspunkt der zitierten Lehrmeinungen liegt darin, daß Paragraph 1333, ABGB trotz seiner Einordnung im 30.Hauptstück über den Schadenersatz in Wahrheit auf bereicherungsrechtlichen Gedanken beruhe (Koziol/Welser9 römisch eins 224; JBl. 1982, 431) und nur Aussagen über den objektiven Verzug treffe (Wolff in Klang2 178; Reischauer in Rummel2 Rdz 5 zu Paragraph 1333,). Hinsichtlich des subjektiven Verzuges hätten die allgemeinen Vorschriften des Schadenersatzrechtes zu gelten, in deren Bereich positiver Schaden eben auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen sei.
Der am 1.Jänner 1995 in Kraft tretende § 49a ASGG idF ASGG-Nov. 1994 BGBl. 1994/624 lautet: "Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (§ 50 Abs.1) betragen 2 v.H. pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank (§ 48 Abs.2 NBG 1984 BGBl. Nr.50 in der jeweils geltenden Fassung). Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden." Nach den Intentionen der Regierungsvorlage (654 BlgNR 18.GP 34) soll durch diese Bestimmung an die Stelle des sonst nach dem bürgerlichen Recht geltenden gesetzlichen Zinssatzes von 4 % p.a. ein jährlicher Zinssatz treten, der sich nach dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank richtet. Der Justizausschuß, der die Bestimmung abweichend von der Regierungsvorlage nicht ins ABGB, sondern ins ASGG aufnahm, führte in seinem Bericht (1849 BlgNR 18.GP 3) unter anderem aus, daß die Anhebung und Dynamisierung der gesetzlichen Zinsen auch für andere Rechtsbereiche zu erwägen sein werde, wenn sich die vorgeschlagene Regelung im arbeitsrechtlichen Bereich bewährt.Der am 1.Jänner 1995 in Kraft tretende Paragraph 49 a, ASGG in der Fassung ASGG-Nov. 1994 BGBl. 1994/624 lautet: "Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (Paragraph 50, Absatz eins,) betragen 2 v.H. pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank (Paragraph 48, Absatz 2, NBG 1984 Bundesgesetzblatt Nr.50 in der jeweils geltenden Fassung). Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden." Nach den Intentionen der Regierungsvorlage (654 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode 34) soll durch diese Bestimmung an die Stelle des sonst nach dem bürgerlichen Recht geltenden gesetzlichen Zinssatzes von 4 % p.a. ein jährlicher Zinssatz treten, der sich nach dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank richtet. Der Justizausschuß, der die Bestimmung abweichend von der Regierungsvorlage nicht ins ABGB, sondern ins ASGG aufnahm, führte in seinem Bericht (1849 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode 3) unter anderem aus, daß die Anhebung und Dynamisierung der gesetzlichen Zinsen auch für andere Rechtsbereiche zu erwägen sein werde, wenn sich die vorgeschlagene Regelung im arbeitsrechtlichen Bereich bewährt.
Durch diese gesetzliche Bestimmung wurden somit vorerst für den Bereich des Arbeitsrechtes die gesetzlichen Zinsen angehoben, und zwar in dem den verschuldeten Verzug betreffenden Bereich. Die bisher geltende Zinshöhe soll nur dort weiter Bestand haben, wo die Verzögerung der Zahlung auf eine vertretbare Rechtsansicht zurückzuführen ist, was nach der zum Amtshaftungsgesetz (vgl. die Erl.Bem. zur RV aaO, 35) ergangenen Judikatur den Mangel von Rechtswidrigkeit oder Verschulden bedeutet (Schragel, AHG2 Rdz 147 zu § 1). Durch die ASGG-Nov. 1994 wurde daher die Rechtsprechung, wonach § 1333 ABGB auch den subjektiven Verzug umfaßt, festgeschrieben. In Anbetracht dieser Tatsache sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, den vorgetragenen Argumenten der Lehre zu folgen. Ist aber auch der subjektive Verzug von der Bestimmung des § 1333 ABGB umfaßt, kann die Bestimmung des § 1333 ABGB nur dahin verstanden werden, daß sie die Geltendmachung positiven Schadens zumindest für den Fall leichter Fahrlässigkeit begrenzt.Durch diese gesetzliche Bestimmung wurden somit vorerst für den Bereich des Arbeitsrechtes die gesetzlichen Zinsen angehoben, und zwar in dem den verschuldeten Verzug betreffenden Bereich. Die bisher geltende Zinshöhe soll nur dort weiter Bestand haben, wo die Verzögerung der Zahlung auf eine vertretbare Rechtsansicht zurückzuführen ist, was nach der zum Amtshaftungsgesetz vergleiche die Erl.Bem. zur Regierungsvorlage aaO, 35) ergangenen Judikatur den Mangel von Rechtswidrigkeit oder Verschulden bedeutet (Schragel, AHG2 Rdz 147 zu Paragraph eins,). Durch die ASGG-Nov. 1994 wurde daher die Rechtsprechung, wonach Paragraph 1333, ABGB auch den subjektiven Verzug umfaßt, festgeschrieben. In Anbetracht dieser Tatsache sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, den vorgetragenen Argumenten der Lehre zu folgen. Ist aber auch der subjektive Verzug von der Bestimmung des Paragraph 1333, ABGB umfaßt, kann die Bestimmung des Paragraph 1333, ABGB nur dahin verstanden werden, daß sie die Geltendmachung positiven Schadens zumindest für den Fall leichter Fahrlässigkeit begrenzt.
Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB umfaßt nach ständiger Rechtsprechung nur das leichte Verschulden (SZ 44/87; JBl. 1977, 648; EvBl. 1983/72). Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trifft den Kläger (SZ 5/53; EvBl. 1983/72; WBl. 1989, 350).Die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB umfaßt nach ständiger Rechtsprechung nur das leichte Verschulden (SZ 44/87; JBl. 1977, 648; EvBl. 1983/72). Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trifft den Kläger (SZ 5/53; EvBl. 1983/72; WBl. 1989, 350).
Da der Kläger das Vorliegen groben Verschuldens im Verfahren nicht behauptet hat, wurde sein Begehren auf Zuspruch höherer Verzugszinsen von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.