Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, die unzulässig ist, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer entscheidungswesentlichen Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Insbesondere liegt ein Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung nicht vor, zumal in der Entscheidung 4 Ob 390/86 = ÖBl 1988, 78 nur die Zuerkennung von Zinsen zu den Verfahrenskosten bereits in der Kostenentscheidung für nicht zulässig erachtet wurde, im vorliegenden Fall jedoch gesetzliche Zinsen aus rechtskräftig zuerkannten und betriebenen Prozeßkosten als Verzögerungsschaden aufgrund einer zu Unrecht aufgeschobenen Exekution zuerkannt wurden. Bei dieser Zulässigkeitsprüfung ist der Oberste Gerichtshof, gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht an den diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichtes gebunden (2 Ob 217/98w ua). Ist eine ordentliche Revision - wie hier - wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen, kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO):Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, die unzulässig ist, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer entscheidungswesentlichen Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt. Insbesondere liegt ein Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung nicht vor, zumal in der Entscheidung 4 Ob 390/86 = ÖBl 1988, 78 nur die Zuerkennung von Zinsen zu den Verfahrenskosten bereits in der Kostenentscheidung für nicht zulässig erachtet wurde, im vorliegenden Fall jedoch gesetzliche Zinsen aus rechtskräftig zuerkannten und betriebenen Prozeßkosten als Verzögerungsschaden aufgrund einer zu Unrecht aufgeschobenen Exekution zuerkannt wurden. Bei dieser Zulässigkeitsprüfung ist der Oberste Gerichtshof, gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht an den diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichtes gebunden (2 Ob 217/98w ua). Ist eine ordentliche Revision - wie hier - wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen, kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO):
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO), zumal die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zu diesem Revisionsgrund entgegen dem im Rechtsmittelverfahren bestehenden Neuerungsverbot auf einen im Verfahren 5 Cg 336/93 des Landesgerichtes Wels vorgelegten Schriftsatz vom 7. 11. 1996 (Schluß der Verhandlung erster Instanz: hier am 14. 6. 1996) gestützt werden.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), zumal die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zu diesem Revisionsgrund entgegen dem im Rechtsmittelverfahren bestehenden Neuerungsverbot auf einen im Verfahren 5 Cg 336/93 des Landesgerichtes Wels vorgelegten Schriftsatz vom 7. 11. 1996 (Schluß der Verhandlung erster Instanz: hier am 14. 6. 1996) gestützt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung gebühren gemäß § 1333 ABGB gesetzliche Zinsen dem Gläubiger dann, wenn der Schuldner mit seiner Zahlung in Verzug ist. Für den Anspruch auf Verzugszinsen ist nur der objektive Verzug maßgebend; ob die Zahlung schuldhaft verzögert wurde, ist ohne Bedeutung. Entgang der Zinsen eines geschuldeten Geldbetrages ist - soweit diese den gesetzlichen Verzugszinssatz nicht übersteigen - Nutzungsausfall bzw entgangener Geldanlagegewinn, sohin positiver Schaden. Diesbezüglich ist ein Schadensnachweis nicht erforderlich, weil dieser Anspruch auf bereicherungsrechtlichen Gedanken beruht und die aus verspäteter Zahlung erwachsenen Vorteile des Schuldners mit dem Nachteil eines Gläubigers ausgleichen soll (verstärkter Senat:Nach ständiger Rechtsprechung gebühren gemäß Paragraph 1333, ABGB gesetzliche Zinsen dem Gläubiger dann, wenn der Schuldner mit seiner Zahlung in Verzug ist. Für den Anspruch auf Verzugszinsen ist nur der objektive Verzug maßgebend; ob die Zahlung schuldhaft verzögert wurde, ist ohne Bedeutung. Entgang der Zinsen eines geschuldeten Geldbetrages ist - soweit diese den gesetzlichen Verzugszinssatz nicht übersteigen - Nutzungsausfall bzw entgangener Geldanlagegewinn, sohin positiver Schaden. Diesbezüglich ist ein Schadensnachweis nicht erforderlich, weil dieser Anspruch auf bereicherungsrechtlichen Gedanken beruht und die aus verspäteter Zahlung erwachsenen Vorteile des Schuldners mit dem Nachteil eines Gläubigers ausgleichen soll (verstärkter Senat:
ecolex 1998, 392; JBl 1995, 51 = EvBl 1998/119 = JBl 1998, 312 = RdW
1998, 333 = ZVR 1998/80 uva). Das Begehren des verschuldeten
Verzögerungsschadens begreift - als minus - das Begehren auf gesetzliche Verzugszinsen in sich (HS 10.655). Dieser Rechtsprechung entspricht aber die Entscheidung des Berufungsgerichtes.
Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin hat sich das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil ausführlich mit der Frage, ob die Beklagte (persönlich) oder (nur) mit dem Sicherheitserlag für den geltend gemachten Verzögerungsschaden haftet, auseinandergesetzt. Gerade weil das Klagebegehren auf den Sicherheitserlag bzw auf die Höhe des noch vorhandenen Sicherheitserlages keine Rücksicht genommen hat, ist das Berufungsgericht in vertretbarer Rechtsanwendung von einer - auf die gesetzlichen Zinsen von 4 % beschränkten - persönlichen Haftung der Beklagten ausgegangen. Dazu kommt hier noch, daß mit dem Zuspruch im Berufungsurteil die Höhe der (verbliebenen) Sicherheit nicht erreicht wurde.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß sich die vom Berufungsgericht als erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO angesehenen Fragen der Schlüssigkeit der Klageschrift in Bezug auf § 44 EO und der ganz konkreten Formulierung eines Klagebegehrens nach § 44 EO (Leistungsbegehren; Begehren auf Feststellung und Zustimmung zur Ausfolgung) hier nicht stellen. Auch die Frage der Bindungswirkung des Vorprozesses (5 Cg 52/87 des Landesgerichtes Wels) ist nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, weil nach dem gesamten Akteninhalt der der gegenständlichen Exekution zugrundeliegende Titel nach wie vor aufrecht ist. Die Auffassung der Revisionswerberin, daß trotzdem darauf nicht Bedacht genommen werden düfte, ist nicht nachvollziehbar.Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß sich die vom Berufungsgericht als erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angesehenen Fragen der Schlüssigkeit der Klageschrift in Bezug auf Paragraph 44, EO und der ganz konkreten Formulierung eines Klagebegehrens nach Paragraph 44, EO (Leistungsbegehren; Begehren auf Feststellung und Zustimmung zur Ausfolgung) hier nicht stellen. Auch die Frage der Bindungswirkung des Vorprozesses (5 Cg 52/87 des Landesgerichtes Wels) ist nicht erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil nach dem gesamten Akteninhalt der der gegenständlichen Exekution zugrundeliegende Titel nach wie vor aufrecht ist. Die Auffassung der Revisionswerberin, daß trotzdem darauf nicht Bedacht genommen werden düfte, ist nicht nachvollziehbar.