Begründung:
Zur Sicherung seines mit Klage geltend gemachten Anspruches, die Erstbeklagte sei schuldig, die weitere Veröffentlichung und den Vertrieb des Werkes "Maria T***-Heilkräuter aus dem Garten Gottes" durch die Zweitbeklagte, und die Zweitbeklagte sei schuldig, den weiteren Verlag und Vertrieb des genannten Werkes der Erstbeklagten zu unterlassen, beantragte der Kläger, es beiden Beklagten zu verbieten, das Buch "Maria T***-Heilkräuter aus dem Garten Gottes" zu vertreiben, an Händler auszuliefern sowie zu verkaufen. Ungeachtet eines ihm von der Erstbeklagten mit Verlagsvertrag vom 13. Juni 1980 eingeräumten Werknutzungsrechtes an ihrem Werk "Gesundheit aus der Apotheke Gottes" habe die Erstbeklagte im Verlag der Zweitbeklagten das Buch "Maria T***-Heilkräuter aus dem Garten Gottes" erscheinen lassen, das dem erstgenannten Werk in der Aufmachung verwechselbar ähnlich und im Inhalt nahezu ident sei. Der Zweitbeklagten sei das dem Kläger zustehende Werknutzungsrecht bekannt gewesen. Durch den Vertrieb dieses Buches erweckten die Beklagten den Eindruck, es handle sich um eine Neuauflage des Werkes "Gesundheit aus der Apotheke Gottes". Beiden Beklagten falle ein Verstoß gegen Bestimmungen des UrhG, des UWG und des ABGB (Verlagsrecht) zur Last.
Nach Zurückweisung der Klage gegen die Zweitbeklagte durch das Erstgericht erstattete die Erstbeklagte eine Äußerung mit dem Antrag, das Sicherungsbegehren abzuweisen. Der Verlagsvertrag mit dem Kläger sei aus triftigen Gründen gekündigt worden. Der Erstbeklagten stehe weiterhin das Recht zur Bearbeitung ihrer Werke zu; das vollständig neue Buch, das grundlegend anders gestaltet sei, greife in die Verlagsrechte des Klägers nicht ein. Ein Wettbewerbsverbot sei nicht vereinbart worden. Als Autorin habe die Erstbeklagte mit dem Vertrieb, der Auslieferung und dem Verkauf des beanstandeten Werks nichts zu tun.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen die Erstbeklagte ohne Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens ab. Es vertrat die Ansicht, daß ihr Einwand, als Autorin habe sie mit dem Vertrieb, der Auslieferung und dem Verkauf des Buches nichts zu tun, berechtigt sei. Überdies sei der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung derart kursorisch verfaßt, daß nicht einmal Bescheinigungsmittel angeboten worden seien.
Auf Rekurs des Klägers hob das Rekursgericht diesen Beschluß auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen, nach Verfahrensergänzung zu treffenden Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 300.000 S übersteige, und setzte einen Rechtskraftvorbehalt. Der Erstbeklagten sei es durchaus möglich, etwa durch einvernehmliches Storno des neuen Verlagsvertrages mit der Zweitbeklagten tatsächlich die Einstellung des Vertriebes des neuen Buches zu bewirken. Überdies seien für einen Unterlassungsanspruch etwa nach § 14 UWG und § 81 UrhG auch Mittäter, Anstifter und überhaupt alle Personen passiv legitimiert, die in irgendeiner Weise an der beanstandeten Wettbewerbshandlung bzw. am Verstoß gegen ein Immaterialgüterrecht mitgewirkt haben. Insoweit könnten die Erstbeklagte als Autorin und die Zweitbeklagte als Verlegerin als Mittäter beim Vertrieb des Werkes, wodurch das Werknutzungsrecht des Klägers verletzt worden sein soll, angesehen werden. Auch wenn der Kläger in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine Bescheinigungsmittel angeführt habe, müßten doch die mit der Klage vorgelegten Urkunden als Anspruchsbescheinigung im Sinne des § 24 UWG und des § 81 UrhG angesehen werden.Auf Rekurs des Klägers hob das Rekursgericht diesen Beschluß auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen, nach Verfahrensergänzung zu treffenden Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 300.000 S übersteige, und setzte einen Rechtskraftvorbehalt. Der Erstbeklagten sei es durchaus möglich, etwa durch einvernehmliches Storno des neuen Verlagsvertrages mit der Zweitbeklagten tatsächlich die Einstellung des Vertriebes des neuen Buches zu bewirken. Überdies seien für einen Unterlassungsanspruch etwa nach Paragraph 14, UWG und Paragraph 81, UrhG auch Mittäter, Anstifter und überhaupt alle Personen passiv legitimiert, die in irgendeiner Weise an der beanstandeten Wettbewerbshandlung bzw. am Verstoß gegen ein Immaterialgüterrecht mitgewirkt haben. Insoweit könnten die Erstbeklagte als Autorin und die Zweitbeklagte als Verlegerin als Mittäter beim Vertrieb des Werkes, wodurch das Werknutzungsrecht des Klägers verletzt worden sein soll, angesehen werden. Auch wenn der Kläger in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine Bescheinigungsmittel angeführt habe, müßten doch die mit der Klage vorgelegten Urkunden als Anspruchsbescheinigung im Sinne des Paragraph 24, UWG und des Paragraph 81, UrhG angesehen werden.
Die vom Erstgericht angeführten Argumente könnten daher dessen abweisende Entscheidung nicht rechtfertigen. Die Auslieferung des Werkes an Händler und dessen Verkauf seien lediglich Erscheinungsformen des mit dem Unterlassungsbegehren beanstandeten Vertriebes, weshalb sich der Provisorialantrag im Rahmen des im Prozeß geltend gemachten Anspruches halte. Die Prozeßökonomie gebiete es, die neuerliche Entscheidung hinsichtlich beider Beklagter zu erlassen, zumal die Zurückweisung der Klage gegen die Zweitbeklagte inzwischen behoben worden sei. Deshalb sei es auch nicht erforderlich, auf Grund der vorliegenden Bescheinigungsmittel einen Sachverhalt festzustellen. Eine nähere sachliche Stellungnahme zur behaupteten Verletzung des Werknutzungsrechtes des Klägers und zu den angeblichen Wettbewerbsverstößen der Erstbeklagten sei verfrüht.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die beantragte einstweilige Verfügung erlassen werde. Hilfsweise wird begehrt, den Beschluß der zweiten Instanz aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.
Die Erstbeklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben; in eventu, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Rekursgericht die Sachentscheidung im Sinne einer Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses aufzutragen.