Rechtssatz RS0035799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035799
Entscheidungsdatum
05.05.1987
Rechtssatz
Eine Zuerkennung von Zinsen zu den Verfahrenskosten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kostenersatzanspruch grundsätzlich nur aus dem Prozeßrecht (§§ 41 ff ZPO) abgeleitet wird und dort abschließend geregelt ist. Im Prozeßkostenrecht sind aber Zinsen nicht vorgesehen.Eine Zuerkennung von Zinsen zu den Verfahrenskosten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kostenersatzanspruch grundsätzlich nur aus dem Prozeßrecht (Paragraphen 41, ff ZPO) abgeleitet wird und dort abschließend geregelt ist. Im Prozeßkostenrecht sind aber Zinsen nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0035799
Dokumentnummer
JJR_19870505_OGH0002_0040OB00390_8600000_001