Rechtssatz RS0077558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077558
Entscheidungsdatum
27.06.1989
Rechtssatz
Es ist § 9 UWG und nicht § 80 UehG maßgebend, wenn es sich um den Schutz der Ausstattung eines und desselben Werkes handelt, das bei verschiedenen Verlegern erschienen ist und der eine Verleger dagegen Schutz begehrt, daß ein anderer Verleger die für seine Ausgabe charakteristische Ausstattung nachgeahmt habe, sodaß die beiden Ausgaben miteinander verwechselt werden können.Es ist Paragraph 9, UWG und nicht Paragraph 80, UehG maßgebend, wenn es sich um den Schutz der Ausstattung eines und desselben Werkes handelt, das bei verschiedenen Verlegern erschienen ist und der eine Verleger dagegen Schutz begehrt, daß ein anderer Verleger die für seine Ausgabe charakteristische Ausstattung nachgeahmt habe, sodaß die beiden Ausgaben miteinander verwechselt werden können.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 670/54
Entscheidungstext OGH 15.12.1954 3 Ob 670/54
Veröff: SZ 27/316
- 4 Ob 390/86
Entscheidungstext OGH 05.05.1987 4 Ob 390/86
Auch; Veröff: ÖBl 1988,78 = MR 1988,91 (M Walter)
- 4 Ob 37/89
Entscheidungstext OGH 27.06.1989 4 Ob 37/89
Auch; Veröff: MR 1989,173 (M Walter)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0077558
Dokumentnummer
JJR_19541215_OGH0002_0030OB00670_5400000_002