Entscheidungsgründe:
Auf Grund zweier gesonderter Verlagsverträge, die der Kläger mit der Zweitbeklagten geschlossen hatte, brachte er in Buchform deren Werke "Gesundheit aus der Apotheke Gottes" und "Maria T***'S Heilerfolge" heraus. Von dem erstgenannten Buch, das in sieben Sprachen übersetzt wurde, hat der Kläger ca 3,500.000 Exemplare verkauft, von dem zweitgenannten - in drei Sprachen übersetzten - Buch ca 350.000 Exemplare. Zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten ist zu 1 Cg 227/84 des Kreisgerichtes Steyr ein Rechtsstreit darüber anhängig, ob die Zweitbeklagte die Verlagsverträge rechtsgültig frühestens zum 31.12.1984 aufgelöst hat oder nicht.
Die Zweitbeklagte hat nunmehr im Verlag der Erstbeklagten die Werke "Heilkräuter aus dem Garten Gottes" und "Maria T*** - Heilerfolge zum Buch Heilkräuter aus dem Garten Gottes" herausgebracht. Hiezu ist unbestritten, daß die Erstbeklagte dieses Buch über eine eigene Wiener Auslieferungsfirma in Österreich ausliefert.
In dem zu 6 Cg 226/86 des Kreisgerichtes Wels anhängigen Rechtsstreit strebt der Kläger die Verurteilung der beiden Beklagten zur Unterlassung der Veröffentlichung und des Vertriebes sowie des Verlages des Werkes "Heilkräuter aus dem Garten Gottes" an (vgl 4 Ob 33/88, veröffentlicht in MR 1988, 122).In dem zu 6 Cg 226/86 des Kreisgerichtes Wels anhängigen Rechtsstreit strebt der Kläger die Verurteilung der beiden Beklagten zur Unterlassung der Veröffentlichung und des Vertriebes sowie des Verlages des Werkes "Heilkräuter aus dem Garten Gottes" an vergleiche 4 Ob 33/88, veröffentlicht in MR 1988, 122).
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger zuletzt (ON 20 S 119), die beiden Beklagten schuldig zu erkennen, ab sofort den weiteren Vertrieb und Verkauf eines Buches unter dem Titel "Maria T*** - Heilerfolge zum Buch Heilkräuter aus dem Garten Gottes" und mit auf der Titelseite abgedruckten pastellfarbenen Pflanzen und Blumen zu unterlassen; außerdem stellt er ein Veröffentlichungsbegehren. Während er ursprünglich unter Berufung auf die von ihm mit der Zweitbeklagten geschlossene Verlagsverträge und die vor dem Kreisgericht Steyr und dem Kreisgericht Wels geführten Rechtsstreite den beiden Beklagten einen "Verstoß gegen die Bestimmungen des UrhG, des UWG und des ABGB" (Verlagsrecht) zur Last gelegt hatte, erklärte er die letzte "Modifikation" seines Klagebegehrens auf Befragen des Erstrichters damit, daß er "den Titel und die Ausstattung der von ihm herausgegebenen Bücher geschützt haben und daher den beiden Beklagten die Verwendung dieses Titels und dieser Ausstattung untersagen wolle" (ON 20 S 120). Die Beklagten hätten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken das Buch "Maria T*** - Heilerfolge zum Buch Heilkräuter aus dem Garten Gottes" herausgebracht und damit den Titel des vom Kläger verlegten Buches "Maria T***'S Heilerfolge" mißachtet. Beide Titel seien klang- und wortgleich; der Unterschied bestehe nur in einem "s", weshalb die Gefahr von Verwechslungen vorliege. Das Buch des Klägers sei in sämtlichen Auflagen gleich ausgestattet gewesen, nämlich im Format DIN A 4, kartoniert und in Pastellfarbe gehalten, die Titelseite mit farbigen Heilkräutern geschmückt. Auch diese - für den Kläger charakteristische - äußere Austattung des Buches sei von den Beklagten in einer verwechselbar ähnlichen Form nachgeahmt worden.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Die Zweitbeklagte habe dem Kläger bis zum Jahr 1983 zum Verlag des Werkes "Maria T***'S Heilerfolge" Briefe bzw von ihr angefertigte Briefauszüge zur Verfügung gestellt, die der Kläger dann jeweils abgedruckt und so die Auflagen erweitert habe. Zu einer Vereinbarung über das Werk "Maria T***'S Heilerfolge Folge II" sei es nie gekommen. Die Zweitbeklagte habe die mit dem Kläger geschlossenen Vertragsverträge 1984 vertragsgemäß aufgekündigt. Das von der Erstbeklagten verlegte und beanstandete Buch weise eine andere Systematik auf als das des Klägers; es enthalte auch andere Briefe. Eine verwechselbare Ähnlichkeit der beiden Titel sei zu verneinen, die Buchausstattung DIN A 4, kartoniert, heller Umschlag mit in Pastellfarben gehaltenen Blumen und Kräutern, in der Branche allgemein üblich.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf über den eingangs wiedergegebenen - unstrittigen - Sachverhalt hinaus noch folgende wesentliche Feststellungen:
Ursprünglich waren im Verlag "Verein Freunde der Heilkräuter" zwei in ihrer äußeren Aufmachung vollkommen gleiche Auflagen des von der Zweitbeklagten verfaßten Werkes "Gesundheit aus der Apotheke Gottes", Untertitel: "Ratschläge und Erfahrungen mit Heilkräutern", erschienen. Ihr Text unterschied sich praktisch nur dadurch, daß einer Auflage ein Vorwort - offenbar des Verlegers - vorangestellt war; auf den am Buchende eingehefteten Bildtafeln waren die gleichen Heilkräuter, jedoch in anderer graphischer Gestaltung und Anordnung, zu sehen. Schon diese Bücher enthielten Abdrucke von Briefen von Personen, die ihre Erfahrungen mit Heilkräutern wiedergaben. Um Angriffen, denen sie zum Teil in der Öffentlichkeit ausgesetzt war, zu begegnen, stellte die Zweitbeklagte schon im Jahre 1978 Briefe und Telefonanrufe zusammen, in denen über Heilerfolge auf Grund von Behandlungen mit Heilkräutern berichtet wurde; sie wurden - noch vor Abschluß von Verlagsverträgen zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten - 1978 im Verlag Engelbert Z*** unter dem Titel "Aus Briefen an Frau Maria T*** - Heilerfolge durch Kräuter" veröffentlicht; desgleichen 1979 ein weiteres Buch in geänderter äußerer Aufmachung mit dem Titel "Maria T*** Heilerfolge". Erst dann erschien das vom Kläger verlegte Werk der Zweitbeklagten. Als er die Verlagsrechte erwarb, waren als Grundlage die Manuskripte für die im Verlag Engelbert Z*** erschienen Bücher sowie weitere Briefe an die Zweitbeklagte vorhanden, aber noch kein neues Manuskript. Der Kläger überlegte, mit welchem Titel er den Werkinhalt möglichst genau wiedergeben könne, und kam zu dem Ergebnis, daß der Titel "Maria T***'S Heilerfolge" lauten müsse; die Zweitbeklagte war damit einverstanden. Das Buch erschien im Verlag des Klägers in mindestens 15 Auflagen (die 15.Auflage im Jahr 1986), jeweils mit kartoniertem Umschlag in weißlicher Farbe und nachstehender äußeren Aufmachung der vorderen Umschlagseite (mit farbiger Abbildung der Heilkräuter):
Abbildung nicht darstellbar!
In der gleichen äußeren Aufmachung - lediglich mit dem Beisatz "Folge II" - erschien im Verlag des Klägers noch eine weitere Version dieses Buches.
1986 erschien im Verlag der Erstbeklagten - kartoniert mit weißlichem Einband und im gleichen Format wie das vom Kläger verlegte Werk - ein Buch der Zweitbeklagten mit nachstehender äußerer Aufmachung der vorderen Umschlagseite, wobei die Heilkräuter gleichfalls farbig abgebildet waren und der Name der Autorin rot unterstrichen war:
Abbildung nicht darstellbar!
Zumindest im deutschen Sprachraum ist es bei Sachbüchern, die sich an ein allgemeines Publikum wenden, allgemein üblich, für die Titelseiten (Schutzumschläge) illustrative Elemente zu verwenden, die nicht nur zum Schmuck, sondern auch als Blickfang und Kaufanreiz dienen. Dabei stehen diese Titelillustrationen in einem engen Zusammenhang mit der in der Publikation behandelten Problematik. Bei Sachbüchern werden daher Blumen und Kräuter abgebildet, wenn sie diese behandeln, auf der Titelseite von Heilkräuterbüchern sogar die gleichen Heilkräuter. Heilkräuterbücher sehen einander daher äußerlich fast zwangsläufig ähnlich. Diese Ähnlichkeiten sind nicht immer unerwünscht, weil sowohl Buchhändler als auch die Buchkäufer eine bestimmte Erwartungshaltung über das Aussehen eines Kräuterbuches entwickelt haben. Naturkundliche Bücher - somit auch Heilkräuterbücher - werden nahezu ausnahmslos und seit jeher mit ihrer Thematik entsprechenden Abbildungen auf der Titelseite herausgebracht. Farbige Pflanzendarstellungen weisen dabei die dem Leser aus der Natur bekannten Farben auf; für die Farbe der abgebildeten Pflanzen, die vom Buchkäufer erkannt werden sollen, ist deshalb immer deren natürliche Färbung maßgebend. Die Untergrundfarbe der Pflanzendarstellung ist hingegen nicht völlig einheitlich; sie wird durch die Gesamtkonzeption der Titelseite mitbestimmt. Als mit Abstand häufigste Darstellungsart findet sich ein weißer, weißlicher oder zart getönter Untergrund. Rechtlich meinte das Erstgericht, die Ausstattung der Bücher der Zweitbeklagten sei ohne Zusammenhang mit dem Buchtitel nicht kennzeichnend für den Verlag des Klägers; ebensowenig sei sie es mit dem Buchtitel - wenngleich auch dank dem Erfolg der T***-Bücher bekannt -, weil weder sämtliche Bücher des Verlages des Klägers noch eine mehrbändige Buchreihe in gleicher Ausstattung in Verlags- und Buchhandelskreisen damit indentifiziert würden. Das beanstandete Buch sei ein Werk der Literatur im Sinne des § 1 UrhG, in dem Briefe und Gespräche - gekürzt und geordnet - ausgewertet worden seien; diese Auswertung sei eine eigentümliche geistige Schöpfung. Der vom Kläger beanspruchte Titelschutz sei daher ausschießlich nach § 80 UrhG zu beurteilen. Dem Buchtitel des Klägers fehle aber schon deshalb die erforderliche Kennzeichnungskraft, weil damit lediglich der Inhalt des Werkes beschrieben werde. Selbst bei Zubilligung einer gewissen Kennzeichnungskraft würde es aber jedenfalls an der Verwechslungsgefahr fehlen: Der größte Teil der Betrachter des beanstandeten Buches werde den rot unterstrichenen Namen "Maria T***" nicht als Teil des Buchtitels, sondern als Namen der Autorin ansehen; der Unterschied zwischen den beiden Buchtiteln bestehe daher nicht nur in einem "s". Im übrigen liege es in der Natur der Sache, daß Sachbuchtitel auf das behandelte Sachgebiet hinweisen und somit bei gleichen Sachgebieten eine gewisse Ähnlichkeit gegeben sei. Für seine Ausstattung könne der Kläger keinen Schutz gemäß § 9 Abs 3 UWG in Anspruch nehmen, weil diese nach den Feststellungen nicht für seinen Verlag typisch sei, sondern der üblichen Ausstattung von Kräuterbüchern entspreche. Am Ergebnis des fehlenden Titel- und Ausstattungsschutzes ändere sich auch nichts, wenn man die hiefür jeweils in Anspruch genommenen Elemente kombiniere. Das weitere Vorbringen des Klägers könne ungeprüft bleiben, weil es in seinem Begehren keinen Niederschlag gefunden habe.Zumindest im deutschen Sprachraum ist es bei Sachbüchern, die sich an ein allgemeines Publikum wenden, allgemein üblich, für die Titelseiten (Schutzumschläge) illustrative Elemente zu verwenden, die nicht nur zum Schmuck, sondern auch als Blickfang und Kaufanreiz dienen. Dabei stehen diese Titelillustrationen in einem engen Zusammenhang mit der in der Publikation behandelten Problematik. Bei Sachbüchern werden daher Blumen und Kräuter abgebildet, wenn sie diese behandeln, auf der Titelseite von Heilkräuterbüchern sogar die gleichen Heilkräuter. Heilkräuterbücher sehen einander daher äußerlich fast zwangsläufig ähnlich. Diese Ähnlichkeiten sind nicht immer unerwünscht, weil sowohl Buchhändler als auch die Buchkäufer eine bestimmte Erwartungshaltung über das Aussehen eines Kräuterbuches entwickelt haben. Naturkundliche Bücher - somit auch Heilkräuterbücher - werden nahezu ausnahmslos und seit jeher mit ihrer Thematik entsprechenden Abbildungen auf der Titelseite herausgebracht. Farbige Pflanzendarstellungen weisen dabei die dem Leser aus der Natur bekannten Farben auf; für die Farbe der abgebildeten Pflanzen, die vom Buchkäufer erkannt werden sollen, ist deshalb immer deren natürliche Färbung maßgebend. Die Untergrundfarbe der Pflanzendarstellung ist hingegen nicht völlig einheitlich; sie wird durch die Gesamtkonzeption der Titelseite mitbestimmt. Als mit Abstand häufigste Darstellungsart findet sich ein weißer, weißlicher oder zart getönter Untergrund. Rechtlich meinte das Erstgericht, die Ausstattung der Bücher der Zweitbeklagten sei ohne Zusammenhang mit dem Buchtitel nicht kennzeichnend für den Verlag des Klägers; ebensowenig sei sie es mit dem Buchtitel - wenngleich auch dank dem Erfolg der T***-Bücher bekannt -, weil weder sämtliche Bücher des Verlages des Klägers noch eine mehrbändige Buchreihe in gleicher Ausstattung in Verlags- und Buchhandelskreisen damit indentifiziert würden. Das beanstandete Buch sei ein Werk der Literatur im Sinne des Paragraph eins, UrhG, in dem Briefe und Gespräche - gekürzt und geordnet - ausgewertet worden seien; diese Auswertung sei eine eigentümliche geistige Schöpfung. Der vom Kläger beanspruchte Titelschutz sei daher ausschießlich nach Paragraph 80, UrhG zu beurteilen. Dem Buchtitel des Klägers fehle aber schon deshalb die erforderliche Kennzeichnungskraft, weil damit lediglich der Inhalt des Werkes beschrieben werde. Selbst bei Zubilligung einer gewissen Kennzeichnungskraft würde es aber jedenfalls an der Verwechslungsgefahr fehlen: Der größte Teil der Betrachter des beanstandeten Buches werde den rot unterstrichenen Namen "Maria T***" nicht als Teil des Buchtitels, sondern als Namen der Autorin ansehen; der Unterschied zwischen den beiden Buchtiteln bestehe daher nicht nur in einem "s". Im übrigen liege es in der Natur der Sache, daß Sachbuchtitel auf das behandelte Sachgebiet hinweisen und somit bei gleichen Sachgebieten eine gewisse Ähnlichkeit gegeben sei. Für seine Ausstattung könne der Kläger keinen Schutz gemäß Paragraph 9, Absatz 3, UWG in Anspruch nehmen, weil diese nach den Feststellungen nicht für seinen Verlag typisch sei, sondern der üblichen Ausstattung von Kräuterbüchern entspreche. Am Ergebnis des fehlenden Titel- und Ausstattungsschutzes ändere sich auch nichts, wenn man die hiefür jeweils in Anspruch genommenen Elemente kombiniere. Das weitere Vorbringen des Klägers könne ungeprüft bleiben, weil es in seinem Begehren keinen Niederschlag gefunden habe.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und ging rechtlich davon aus, daß der Kläger sowohl den Titel- als auch den Ausstattungsschutz in Anspruch genommen habe. Zwar müsse - entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes - dem Titel "Maria T***'S Heilerfolge" doch ausreichende Kennzeichnungskraft zugebilligt werden, weil er sich nicht auf die bloße Beschreibung des Inhaltes (Heilerfolge) beschränke, sondern hervorhebe, über wessen Heilerfolge hier berichtet werde; in Übereinstimmung mit dem Erstgericht sei aber die Verwechslungsgefahr zu verneinen: Sie werde schon durch den in dem beanstandeten Titel aufscheinenden auffälligen Zusatz "....zum Buch Heilkräuter aus dem Garten Gottes" ausgeschlossen, zumal es sich bei diesem Titel um einen an sich schwachen, beschreibenden Titel handle. Entgegen der Meinung des Klägers komme im vorliegenden Fall nur ein Ausstattungsschutz nach § 80 UrhG, nicht aber ein solcher nach § 9 UWG in Frage; aus den Feststellungen ergebe sich aber, daß eine für solche Werke übliche Ausstattung vorliege.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und ging rechtlich davon aus, daß der Kläger sowohl den Titel- als auch den Ausstattungsschutz in Anspruch genommen habe. Zwar müsse - entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes - dem Titel "Maria T***'S Heilerfolge" doch ausreichende Kennzeichnungskraft zugebilligt werden, weil er sich nicht auf die bloße Beschreibung des Inhaltes (Heilerfolge) beschränke, sondern hervorhebe, über wessen Heilerfolge hier berichtet werde; in Übereinstimmung mit dem Erstgericht sei aber die Verwechslungsgefahr zu verneinen: Sie werde schon durch den in dem beanstandeten Titel aufscheinenden auffälligen Zusatz "....zum Buch Heilkräuter aus dem Garten Gottes" ausgeschlossen, zumal es sich bei diesem Titel um einen an sich schwachen, beschreibenden Titel handle. Entgegen der Meinung des Klägers komme im vorliegenden Fall nur ein Ausstattungsschutz nach Paragraph 80, UrhG, nicht aber ein solcher nach Paragraph 9, UWG in Frage; aus den Feststellungen ergebe sich aber, daß eine für solche Werke übliche Ausstattung vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.