Rechtssatz RS0077116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077116
Entscheidungsdatum
27.06.1989
Rechtssatz
§ 80 UrhG hat zur Voraussetzung, daß derjenige, der den Titelschutz in Anspruch nimmt, den Titel - im Verhältnis zum Verletzer - befugterweise benutzt. Soweit daher der gemäß § 84 Abs 2 UrhG klagelegitimierte Verleger eines Sprachwerkes eine Titelverletzung gegen den Urheber des Werkes selbst geltend macht, kommt es darauf an, ob ihm mit dem Verlagsvertrag auch die Titelrechte übertragen worden sind und ob dieser Verlagsvertrag überhaupt noch aufrecht besteht.Paragraph 80, UrhG hat zur Voraussetzung, daß derjenige, der den Titelschutz in Anspruch nimmt, den Titel - im Verhältnis zum Verletzer - befugterweise benutzt. Soweit daher der gemäß Paragraph 84, Absatz 2, UrhG klagelegitimierte Verleger eines Sprachwerkes eine Titelverletzung gegen den Urheber des Werkes selbst geltend macht, kommt es darauf an, ob ihm mit dem Verlagsvertrag auch die Titelrechte übertragen worden sind und ob dieser Verlagsvertrag überhaupt noch aufrecht besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077116
Dokumentnummer
JJR_19890627_OGH0002_0040OB00037_8900000_003