Die Revision ist berechtigt.
Die Vorinstanzen haben die umstrittene Frage, ob der Verlagsvertrag vom 13. Juni 1980 zwischen dem Kläger als Verleger und der Erstbeklagten als Verlaggeberin noch aufrecht oder schon aufgelöst ist, offen gelassen; ihr kommt aber entscheidungswesentliche Bedeutung zu:
Nach einhelliger Auffassung muß der Verlaggeber jede Verfügung über das Werk unterlassen, die mit dem Verlagsvertrag im Widerspruch steht (Adler-Höller in Klang2 V 441; Dittrich, Verlagsrecht 101 f;Nach einhelliger Auffassung muß der Verlaggeber jede Verfügung über das Werk unterlassen, die mit dem Verlagsvertrag im Widerspruch steht (Adler-Höller in Klang2 römisch fünf 441; Dittrich, Verlagsrecht 101 f;
Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht 294 ff für das österreichische Recht; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht3, 438 ff;
BGH in GRUR 1973, 426 für das Recht der Bundesrepublik Deutschland). Diese "Enthaltungspflicht" besteht aber nicht nur insoweit, als der Verlaggeber dem Verleger das Werknutzungsrecht eingeräumt hat (§ 26 Satz 2 öUrhG; § 2 Abs 1 dVerlG); sie kann durchaus weitergehen: Auch die Vervielfältigung und der Vertrieb eines anderen Werkes durch den Verlaggeber kann u.U. nach Treu und Glauben die durch den Verlagsvertrag übernommenen Verbindlichkeiten verletzen (Adler-Höller aaO; Rintelen aaO 297; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 36 zu §§ 1172, 1173; Ulmer aaO 440; GRUR 1973, 426). Das setzt allerdings enge Beziehungen zwischen den beiden Werken voraus, die nicht schon dadurch gegeben sind, daß beide Werke denselben Gegenstand behandeln. So kann etwa einem Autor, der ein Werk über eine wissenschaftliche Theorie geschrieben hat, nicht verwehrt sein, in der Folge ein Buch über weitere Fortschritte derselben Lehre zu schreiben. Die beiden Werke müssen so verschieden sein, daß ihre Eigenständigkeit trotz Behandlung desselben Gegenstandes unbestreitbar ist (Adler-Höller aaO, 441 f; Krejci aaO; Ulmer aaO 440), daß sie im Publikum nicht miteinander verwechselt werden können und daß das spätere Werk den Absatz des früher erschienen nicht beeinträchtigt (Adler-Höller aaO 442; GRUR 1973, 426). Die Werke dürfen nicht gegenseitig substituierbar sein, so daß der Bezieher des einen Werkes das andere nicht benötigt, und umgekehrt (Krejci aaO); andernfalls unterliefe der Verlaggeber das Ausschließlichkeitsrecht des Verlegers zumindest ökonomisch (Krejci aaO) und beginge damit eine Verletzung der durch den Verlagsvertrag übernommenen Pflichten (Adler-Höller aaO; GRUR 1973, 426). Der Verfasser eines Werkes ist insbesondere zu einer neuen Auflage, auch mit wesentlichen Änderungen, nicht befugt, so lange nicht die frühere abgesetzt ist, und zwar auch dann nicht, wenn das Recht des Verlegers auf diese Auflage beschränkt ist (§ 1173 Satz 2 ABGB; Adler-Höller aaO). Das gilt auch dann, wenn kein ausdrückliches Wettbewerbsverbot zu Lasten des Verfassers vereinbart worden ist (Rintelen aaO 298; GRUR 1973, 426). Die Unterlasssungspflicht des Verlaggebers dauert grundsätzlich so lange wie der Verlagsvertrag selbst (Adler-Höller aaO 441; Ulmer aaO 440).BGH in GRUR 1973, 426 für das Recht der Bundesrepublik Deutschland). Diese "Enthaltungspflicht" besteht aber nicht nur insoweit, als der Verlaggeber dem Verleger das Werknutzungsrecht eingeräumt hat (Paragraph 26, Satz 2 öUrhG; Paragraph 2, Absatz eins, dVerlG); sie kann durchaus weitergehen: Auch die Vervielfältigung und der Vertrieb eines anderen Werkes durch den Verlaggeber kann u.U. nach Treu und Glauben die durch den Verlagsvertrag übernommenen Verbindlichkeiten verletzen (Adler-Höller aaO; Rintelen aaO 297; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 36 zu Paragraphen 1172, 1173,; Ulmer aaO 440; GRUR 1973, 426). Das setzt allerdings enge Beziehungen zwischen den beiden Werken voraus, die nicht schon dadurch gegeben sind, daß beide Werke denselben Gegenstand behandeln. So kann etwa einem Autor, der ein Werk über eine wissenschaftliche Theorie geschrieben hat, nicht verwehrt sein, in der Folge ein Buch über weitere Fortschritte derselben Lehre zu schreiben. Die beiden Werke müssen so verschieden sein, daß ihre Eigenständigkeit trotz Behandlung desselben Gegenstandes unbestreitbar ist (Adler-Höller aaO, 441 f; Krejci aaO; Ulmer aaO 440), daß sie im Publikum nicht miteinander verwechselt werden können und daß das spätere Werk den Absatz des früher erschienen nicht beeinträchtigt (Adler-Höller aaO 442; GRUR 1973, 426). Die Werke dürfen nicht gegenseitig substituierbar sein, so daß der Bezieher des einen Werkes das andere nicht benötigt, und umgekehrt (Krejci aaO); andernfalls unterliefe der Verlaggeber das Ausschließlichkeitsrecht des Verlegers zumindest ökonomisch (Krejci aaO) und beginge damit eine Verletzung der durch den Verlagsvertrag übernommenen Pflichten (Adler-Höller aaO; GRUR 1973, 426). Der Verfasser eines Werkes ist insbesondere zu einer neuen Auflage, auch mit wesentlichen Änderungen, nicht befugt, so lange nicht die frühere abgesetzt ist, und zwar auch dann nicht, wenn das Recht des Verlegers auf diese Auflage beschränkt ist (Paragraph 1173, Satz 2 ABGB; Adler-Höller aaO). Das gilt auch dann, wenn kein ausdrückliches Wettbewerbsverbot zu Lasten des Verfassers vereinbart worden ist (Rintelen aaO 298; GRUR 1973, 426). Die Unterlasssungspflicht des Verlaggebers dauert grundsätzlich so lange wie der Verlagsvertrag selbst (Adler-Höller aaO 441; Ulmer aaO 440).
Sollte der Verlagsvertrag vom 13. Juni 1980 noch aufrecht sein, dann könnte der Erstbeklagten nicht das Recht zugebilligt werden, ihr Werk "Heilkräuter aus dem Garten Gottes" durch den Zweitbeklagten vervielfältigen und verbreiten zu lassen. Wenngleich sich dieses Werk im Aufbau, im Umfang und teilweise auch im Inhalt von dem beim Kläger verlegten Buch "Gesundheit aus der Apotheke Gottes" unterscheidet, dient es doch demselben Zweck - nämlich der Erteilung von Ratschlägen für die Verwendung von Heilkräutern zur Heilung und Linderung von Krankheiten sowie zur Förderung des Wohlbefindens - und wendet sich an denselben Abnehmerkreis. Daß das neue Werk dem früheren Konkurrenz macht, kann keinem Zweifel unterliegen, wird doch jeder an den Lehren der Erstbeklagten Interessierte lieber zu dem neuen, erweiterten und "um 10 Jahre Erfahrung bereicherten" Werk greifen als zu dem älteren Buch. Das neue Buch ist demnach geeignet, das vom Kläger verlegte Werk zu ersetzen und es damit auch zu verdrängen. Der Vergleich mit einem Verfasser, der zunächst einen Grundriß über ein wissenschaftliches Gebiet erscheinen läßt und dann bei einem anderen Verleger ein Handbuch herausgibt (Rintelen aaO 298; Ulmer aaO 440), trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil sich die beiden Werke der Erstbeklagten keineswegs in einem solchen Maß voneinander unterscheiden und weil sie für denselben Kreis von Interessenten bestimmt sind. Dazu kommt noch, daß sowohl die Ähnlichkeit der Titel ("Gesundheit aus der Apotheke Gottes" - "Heilkräuter aus dem Garten Gottes") sowie ihrer äußeren Gestaltung (DIN A 4-Format; weißer Einbanddeckel; in Pastellfarben gemalte Blumen) nicht dazu angetan ist, eine Verwechslung der beiden Werke durch das Publikum hintanzuhalten (vgl. Adler-Höller aaO 442; Rintelen aaO 298). Irgendwelche Gründe, deretwegen es ihr unzumutbar gewesen wäre, das neue Werk (noch) nicht zu veröffentlichen, insbesondere eine entsprechende wirtschaftliche Situation ihrerseits (vgl. die Anmerkung von Sprick zu GRUR 1976, 426), hat die Erstbeklagte nicht behauptet.Sollte der Verlagsvertrag vom 13. Juni 1980 noch aufrecht sein, dann könnte der Erstbeklagten nicht das Recht zugebilligt werden, ihr Werk "Heilkräuter aus dem Garten Gottes" durch den Zweitbeklagten vervielfältigen und verbreiten zu lassen. Wenngleich sich dieses Werk im Aufbau, im Umfang und teilweise auch im Inhalt von dem beim Kläger verlegten Buch "Gesundheit aus der Apotheke Gottes" unterscheidet, dient es doch demselben Zweck - nämlich der Erteilung von Ratschlägen für die Verwendung von Heilkräutern zur Heilung und Linderung von Krankheiten sowie zur Förderung des Wohlbefindens - und wendet sich an denselben Abnehmerkreis. Daß das neue Werk dem früheren Konkurrenz macht, kann keinem Zweifel unterliegen, wird doch jeder an den Lehren der Erstbeklagten Interessierte lieber zu dem neuen, erweiterten und "um 10 Jahre Erfahrung bereicherten" Werk greifen als zu dem älteren Buch. Das neue Buch ist demnach geeignet, das vom Kläger verlegte Werk zu ersetzen und es damit auch zu verdrängen. Der Vergleich mit einem Verfasser, der zunächst einen Grundriß über ein wissenschaftliches Gebiet erscheinen läßt und dann bei einem anderen Verleger ein Handbuch herausgibt (Rintelen aaO 298; Ulmer aaO 440), trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil sich die beiden Werke der Erstbeklagten keineswegs in einem solchen Maß voneinander unterscheiden und weil sie für denselben Kreis von Interessenten bestimmt sind. Dazu kommt noch, daß sowohl die Ähnlichkeit der Titel ("Gesundheit aus der Apotheke Gottes" - "Heilkräuter aus dem Garten Gottes") sowie ihrer äußeren Gestaltung (DIN A 4-Format; weißer Einbanddeckel; in Pastellfarben gemalte Blumen) nicht dazu angetan ist, eine Verwechslung der beiden Werke durch das Publikum hintanzuhalten vergleiche Adler-Höller aaO 442; Rintelen aaO 298). Irgendwelche Gründe, deretwegen es ihr unzumutbar gewesen wäre, das neue Werk (noch) nicht zu veröffentlichen, insbesondere eine entsprechende wirtschaftliche Situation ihrerseits vergleiche die Anmerkung von Sprick zu GRUR 1976, 426), hat die Erstbeklagte nicht behauptet.
Sollte der Verlagsvertrag vom 13. Juni 1980 noch aufrecht sein, dann wäre demnach das gegen die Erstbeklagte gerichtete Unterlassungsbegehren berechtigt; ob er durch die Kündigung der Erstbeklagten wirksam aufgelöst wurde, kann aber derzeit nicht beurteilt werden, weil bisher Feststellungen zu allen dafür maßgeblichen Tatsachen fehlen.
Von der Beantwortung dieser Frage hängt aber auch das Schicksal des gegen die Zweitbeklagte gerichteten, auf die Behauptung gestützten Klagebegehrens ab, daß diese in Kenntnis der vertraglichen Bindung der Erstbeklagten deren neues Werk verlegt habe. Dieser Sachverhalt, der im Hinblick auf den Sitz der Zweitbeklagten in der Bundesrepublik Deutschland eine Auslandsberührung aufweist (§ 1 Abs 1 IPRG), ist, weil sich die angebliche Verletzungshandlung (auch) auf den österreichischen Markt auswirkt, nach österreichischem Recht zu beurteilen (§ 48 Abs 2 IPRG; SZ 57/169). Nach der Rechtsprechung handelt derjenige, der, um selbst ins Geschäft zu kommen, dem Kunden eines Mitbewerbers behilflich ist, einen Vertrag mit diesem Konkurrenten abzuschütteln, grundsätzlich sittenwidrig (ÖBl. 1987, 45).Von der Beantwortung dieser Frage hängt aber auch das Schicksal des gegen die Zweitbeklagte gerichteten, auf die Behauptung gestützten Klagebegehrens ab, daß diese in Kenntnis der vertraglichen Bindung der Erstbeklagten deren neues Werk verlegt habe. Dieser Sachverhalt, der im Hinblick auf den Sitz der Zweitbeklagten in der Bundesrepublik Deutschland eine Auslandsberührung aufweist (Paragraph eins, Absatz eins, IPRG), ist, weil sich die angebliche Verletzungshandlung (auch) auf den österreichischen Markt auswirkt, nach österreichischem Recht zu beurteilen (Paragraph 48, Absatz 2, IPRG; SZ 57/169). Nach der Rechtsprechung handelt derjenige, der, um selbst ins Geschäft zu kommen, dem Kunden eines Mitbewerbers behilflich ist, einen Vertrag mit diesem Konkurrenten abzuschütteln, grundsätzlich sittenwidrig (ÖBl. 1987, 45).
Der Meinung des Klägers, daß der Klage schon auf Grund der Gemeinsamkeit in der Ausstattung der beiden Werke der Erstbeklagten stattzugeben gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden: Bei Bejahung der Verletzung des Ausstattungsschutzes (§ 9 Abs 3 UWG) könnte den Beklagten nur verboten werden, das Werk in einer bestimmten Aufmachung herauszubringen; auch dieser - in dem geltend gemachten Begehren enthaltene - Unterlassungsanspruch ist aber noch nicht zur Entscheidung reif, so daß derzeit kein Teilurteil gefällt werden kann (§ 391 Abs 1 ZPO): Dem Kläger ist zwar einzuräumen, daß die beiden Bücher in ihrer äußeren Gestaltung einander sehr ähnlich sind. Beide haben einen weißglänzenden Einbanddeckel gleichen Formates und - zumindest im wesentlichen - gleicher Stärke, auf welchem in Pastellfarben gemalte Wiesenblumen gezeigt werden; in beiden Fällen springt ein roter Streifen mit einer Aufschrift ins Auge; auf dem hinteren Einbanddeckel finden sich jeweils ein Lichtbild und eine Erklärung der Erstbeklagten. Berücksichtigt man, daß die beiden Werke regelmäßig nicht gleichzeitig wahrgenommen werden und dem aktuellen Wahrnehmungsbild daher nur ein mehr oder minder verschwommenes Erinnerungsbild gegenübersteht, so daß fast immer nur einzelne charakteristische und daher auffallende Bestandteile der Ausstattung im Gedächtnis bleiben (ÖBl. 1986, 129; ÖBl. 1988, 23 u.v.a), dann muß die Gefahr einer Verwechslung bejaht werden. Zu beachten ist aber, daß Geschäftsabzeichen, wie insbesondere die "Ausstattung von Waren", nur dann schutzfähig sind, wenn sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten (§ 9 Abs 3 UWG). Eine solche Verkehrsgeltung hat der Kläger mit dem Hinweis darauf, daß "jeder Durchschnittskonsument", der die äußere Gestaltung des Werkes "Gesundheit aus der Apotheke Gottes" durch eine Auflage von mehr als 3 Millionen kenne, "schon auf den ersten Blick annehmen müsse", daß es sich um ein vom Kläger vertriebenes Werk der Erstbeklagten handle (S. 5), zwar behauptet; die Vorinstanzen haben dazu aber keine Feststellungen getroffen. Sollte tatsächlich eine solche Verkehrsgeltung zugunsten des Klägers bewiesen werden, dann könnten sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, daß für diese Art der Aufmachung ein absolutes Freihaltebedürfnis bestehe; daß Bücher über Heilpflanzen auch in anderem Format und mit anders gestalteten Titelblättern herausgebracht werden können, kann nicht ernstlich bezweifelt werden.Der Meinung des Klägers, daß der Klage schon auf Grund der Gemeinsamkeit in der Ausstattung der beiden Werke der Erstbeklagten stattzugeben gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden: Bei Bejahung der Verletzung des Ausstattungsschutzes (Paragraph 9, Absatz 3, UWG) könnte den Beklagten nur verboten werden, das Werk in einer bestimmten Aufmachung herauszubringen; auch dieser - in dem geltend gemachten Begehren enthaltene - Unterlassungsanspruch ist aber noch nicht zur Entscheidung reif, so daß derzeit kein Teilurteil gefällt werden kann (Paragraph 391, Absatz eins, ZPO): Dem Kläger ist zwar einzuräumen, daß die beiden Bücher in ihrer äußeren Gestaltung einander sehr ähnlich sind. Beide haben einen weißglänzenden Einbanddeckel gleichen Formates und - zumindest im wesentlichen - gleicher Stärke, auf welchem in Pastellfarben gemalte Wiesenblumen gezeigt werden; in beiden Fällen springt ein roter Streifen mit einer Aufschrift ins Auge; auf dem hinteren Einbanddeckel finden sich jeweils ein Lichtbild und eine Erklärung der Erstbeklagten. Berücksichtigt man, daß die beiden Werke regelmäßig nicht gleichzeitig wahrgenommen werden und dem aktuellen Wahrnehmungsbild daher nur ein mehr oder minder verschwommenes Erinnerungsbild gegenübersteht, so daß fast immer nur einzelne charakteristische und daher auffallende Bestandteile der Ausstattung im Gedächtnis bleiben (ÖBl. 1986, 129; ÖBl. 1988, 23 u.v.a), dann muß die Gefahr einer Verwechslung bejaht werden. Zu beachten ist aber, daß Geschäftsabzeichen, wie insbesondere die "Ausstattung von Waren", nur dann schutzfähig sind, wenn sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten (Paragraph 9, Absatz 3, UWG). Eine solche Verkehrsgeltung hat der Kläger mit dem Hinweis darauf, daß "jeder Durchschnittskonsument", der die äußere Gestaltung des Werkes "Gesundheit aus der Apotheke Gottes" durch eine Auflage von mehr als 3 Millionen kenne, "schon auf den ersten Blick annehmen müsse", daß es sich um ein vom Kläger vertriebenes Werk der Erstbeklagten handle (S. 5), zwar behauptet; die Vorinstanzen haben dazu aber keine Feststellungen getroffen. Sollte tatsächlich eine solche Verkehrsgeltung zugunsten des Klägers bewiesen werden, dann könnten sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, daß für diese Art der Aufmachung ein absolutes Freihaltebedürfnis bestehe; daß Bücher über Heilpflanzen auch in anderem Format und mit anders gestalteten Titelblättern herausgebracht werden können, kann nicht ernstlich bezweifelt werden.
Auf die Frage des Titelschutzes (§ 80 UrhG) war nicht einzugehen, weil der Kläger darauf nicht mehr zurückkommt (vgl. EvBl 1985/154).Auf die Frage des Titelschutzes (Paragraph 80, UrhG) war nicht einzugehen, weil der Kläger darauf nicht mehr zurückkommt vergleiche EvBl 1985/154).
Da die Rechtssache sohin nicht spruchreif ist, war der Revision Folge zu geben und mit einer Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen vorzugehen (§ 510 Abs 1 ZPO). Der Erstrichter wird das Verfahren in der aufgezeigten Richtung zu ergänzen, insbesondere also zu klären haben, ob der Verlagsvertrag vom 13. Juni 1980 noch aufrecht ist. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Da die Rechtssache sohin nicht spruchreif ist, war der Revision Folge zu geben und mit einer Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen vorzugehen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO). Der Erstrichter wird das Verfahren in der aufgezeigten Richtung zu ergänzen, insbesondere also zu klären haben, ob der Verlagsvertrag vom 13. Juni 1980 noch aufrecht ist. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.