Rechtssatz RS0022048
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022048
Entscheidungsdatum
14.06.1988
Rechtssatz
Der Verfasser eines Werkes ist insbesondere zu einer neuen Auflage, auch mit wesentlichen Änderungen, nicht befugt, so lange nicht die frühere abgesetzt ist, und zwar auch dann nicht, wenn das Recht des Verlegers auf diese Auflage beschränkt ist; das gilt auch dann, wenn kein ausdrückliches Wettbewerbsverbot zu Lasten des Verfassers vereinbart worden ist. Die Unterlassungspflicht des Verlaggebers dauert grundsätzlich so lange wie der Verlagsvertrag selbst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022048
Dokumentnummer
JJR_19880614_OGH0002_0040OB00033_8800000_002