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Rechtssatz RS0022043

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022043

Geschäftszahl

4Ob33/88

Entscheidungsdatum

14.06.1988

Rechtssatz

Der Autor verletzt seine durch den Verlagsvertrages übernommenen Pflichten durch die Herausgabe eines neuen Werkes über denselben Gegenstand dann nicht, wenn die beiden Werke so verschieden sind, daß ihre Eigenständigkeit trotz Behandlung desselben Gegenstandes unbestreitbar ist; daß sie im Publikum nicht miteinander verwechselt werden können und daß das spätere Werk den Absatz des früher erschienenen nicht beeinträchtigt. Die Werke dürfen nicht gegenseitig substituierbar sein, so daß der Bezieher des einen Werkes das andere nicht benötigt, und umgekehrt; andernfalls unterliefe der Verlaggeber das Ausschließlichkeitsrecht des Verlegers zumindest ökonomisch.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 33/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 33/88
    Veröff: MR 1988,122 (M Walter) = SZ 61/145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022043

Dokumentnummer

JJR_19880614_OGH0002_0040OB00033_8800000_001