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Rechtssatz RS0077047×

Rechtssatz RS0077047

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077047

Geschäftszahl

4Ob37/89

Entscheidungsdatum

27.06.1989

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob zwei Titel verwechselbar ähnlich sind, genügt nicht allein die Prüfung, ob die Titel dem Wortlaut nach gleich oder ähnlich sind; vielmehr ist auf den Gesamteindruck abzustellen. Hiebei reicht aber bereits "Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne" aus, die in diesem Zusammenhang dann vorliegt, wenn der Verkehr dem Titel irrigerweise Beziehungen zwischen den beiden Werken entnehmen läßt (zB das Vorliegen einer Bearbeitung oder Fortsetzung des älteren Werkes), die tatsächlich nicht bestehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 37/89
    Entscheidungstext OGH 27.06.1989 4 Ob 37/89
    Veröff: MR 1989,173 (M Walter)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077047

Dokumentnummer

JJR_19890627_OGH0002_0040OB00037_8900000_001