Rechtssatz RS0077047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077047
Entscheidungsdatum
27.06.1989
Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob zwei Titel verwechselbar ähnlich sind, genügt nicht allein die Prüfung, ob die Titel dem Wortlaut nach gleich oder ähnlich sind; vielmehr ist auf den Gesamteindruck abzustellen. Hiebei reicht aber bereits "Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne" aus, die in diesem Zusammenhang dann vorliegt, wenn der Verkehr dem Titel irrigerweise Beziehungen zwischen den beiden Werken entnehmen läßt (zB das Vorliegen einer Bearbeitung oder Fortsetzung des älteren Werkes), die tatsächlich nicht bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077047
Dokumentnummer
JJR_19890627_OGH0002_0040OB00037_8900000_001