Rechtssatz RS0077014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077014
Entscheidungsdatum
27.06.1989
Rechtssatz
Der Titel eines Geisteswerkes dient der Individualisierung des mit ihm gekennzeichneten Objektes; an ihn knüpft sich auch der Ruf, den das Werk genießt. Er kann bestimmte Vorstellungen über die Güte oder den Inhalt des gekennzeichneten Werkes sowie das Interesse der Kunden an dem Werk wecken. Der wettbewerbsrechtliche Titelschutz nach § 80 UrhG - der nur aus historischen Gründen im UrhG geregelt ist - knüpft an die Kennzeichnungsfunktion des Titels an.Der Titel eines Geisteswerkes dient der Individualisierung des mit ihm gekennzeichneten Objektes; an ihn knüpft sich auch der Ruf, den das Werk genießt. Er kann bestimmte Vorstellungen über die Güte oder den Inhalt des gekennzeichneten Werkes sowie das Interesse der Kunden an dem Werk wecken. Der wettbewerbsrechtliche Titelschutz nach Paragraph 80, UrhG - der nur aus historischen Gründen im UrhG geregelt ist - knüpft an die Kennzeichnungsfunktion des Titels an.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 31/89
Entscheidungstext OGH 23.05.1989 4 Ob 31/89
Veröff: SZ 62/93 = WBl 1989,315 = ÖBl 1990,40 = GRURInt 1990,239 = MR 1989,134 (M Walter)
- 4 Ob 37/89
Entscheidungstext OGH 27.06.1989 4 Ob 37/89
Veröff: MR 1989,173 (M Walter)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077014
Dokumentnummer
JJR_19890523_OGH0002_0040OB00031_8900000_002