Begründung:
Die Klägerin verlegt Bücher und führt auch eine eigene Buchhandlung in Wien 11; sie liefert die von ihr verlegten Bücher auch über eine eigene Auslieferungsfirma in der Bundesrepublik Deutschland aus. Die Klägerin ist (ua) Verlegerin eines unter dem Titel "K***" am 22. Oktober 1987 erschienenen und der Öffentlichkeit präsentierten Buches von Erich S***; hiefür wurden ihr die ausschließlichen Werknutzungsrechte eingeräumt. Das Buch enthält im wesentlichen Karikaturen mit kurzen Titelzeilen zu den jeweiligen Zeichnungen. Auf der Umschlagseite befindet sich eine Salatschüssel mit Salatblättern, einer Fliege und einer Zitrone; die Salatschüssel ist mit Kopfkarikaturen bekannter Persönlichkeiten aus Politik, Kunst, Kultur und Wirtschaft "garniert". Über diese Neuerscheinung wurde am 6. November 1987 im "Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel" berichtet, nachdem bereits im "Buchreport" Nr. 44 vom 29. Oktober 1987 und im "BuchMarkt 11/87" auf diese Neuerscheinung verwiesen worden war.
Der erstbeklagte Buchverlag hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist mit seinen jeweiligen Neuerscheinungen auch auf dem österreichischen Markt präsent und liefert die von ihm verlegten Bücher in Österreich über die Zweitbeklagte aus. Seine Verlagsprospekte, in denen die Zweitbeklagte ausdrücklich als "Auslieferungsfirma" für Österreich angeführt wird, haben auch Geltung für den österreichischen Buchmarkt.
Am 8. Dezember 1987 nahm der Erstbeklagte im "Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel" für "K***" Titelschutz gemäß § 16 dUWG in Anspruch. In seinem Verlagsprospekt "Herbst '88" kündigte er mit dem Erscheinungstermin 18. August 1988 das Buch "K***", Untertitel: "Spottreportagen für Besserwisser", von Eike Christian H*** wie folgt an:Am 8. Dezember 1987 nahm der Erstbeklagte im "Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel" für "K***" Titelschutz gemäß Paragraph 16, dUWG in Anspruch. In seinem Verlagsprospekt "Herbst '88" kündigte er mit dem Erscheinungstermin 18. August 1988 das Buch "K***", Untertitel: "Spottreportagen für Besserwisser", von Eike Christian H*** wie folgt an:
"Das Buch. 'Mach ihn fertig in netter Form!' Mit diesem Grundsatz aus dem deutschen Wirtschaftsleben hat der Autor seine angeborene Neigung, giftige Komplimente zu verteilen, noch verfeinert. So sind Spottreportagen entstanden, von denen man nicht recht weiß, ob man sie eher harmlos oder hinterhältig finden soll. Was Hunde über die geheimsten Wünsche ihres Herrn verraten, wie man Raucher vergrault, mit welchen Trinkgeldern sich eine Beleidigung aussprechen läßt, oder was heute der verschämte Besitzer eines Flachdach-Bungalows fühlt - hier wird es ausgeplaudert, hier tickt der Zeitgeist.
Die hohe Kunst, sich anderen Menschen wie nebenbei vorzustellen, macht uns Hirsch an einem Ferienreisenden klar, der seine Andeutungen so geschickt zu streuen wußte, daß bald jeder Mitreisende ahnte: er muß Chefarzt sein! Beneidenswert. In einer anderen Glosse geht die Tücke des Objekts von einer Packung mit gesalzenen Nüssen aus. Der hungrige Fahrgast der Bundesbahn wird von dieser Tüte alsbald in solche Verlegenheit versetzt, daß er am Ende dem Wort "schwarzfahren" eine neue Bedeutung abgewinnt. Doppelbödiger Spott über die menschlichen Schwächen ist das Markenzeichen des Autors geblieben, seit er vor Jahren mit 'Deutsch für Besserwisser' bekannt wurde. Er macht es allen recht und keinem billig.
Die achtzig kurzen Satiren (klein, aber gemein), nach dem Leben gemalt und mit ein paar humorvollen Glanzlichtern überhöht, sind zunächst als Radio-Unterhaltung vorgetragen worden. Immer das Neueste, aber schön destruktiv. Denn breit grinsen ist besser als schmal denken."
Daneben befand sich ein Foto des Autors und darunter ein kurzer Lebenslauf samt Werkübersicht sowie nachstehender "Kurztext":
"Die Dummheit des Menschen ist unantastbar. Darum versuchen es diese achtzig Spottreportagen mit Humor: Besser breit grinsen als schmal denken. Es sind Bosheiten, die von Herzen kommen, zuerst im Radio als spitze Unterhaltung vorgetragen. Vor begeistertem Publikum! (Das behauptet jedenfalls der Autor)."
Im Jahr 1983 war ein Karikaturenband von Claire B*** mit dem Titel "Kopfsalat" auf den österreichischen Markt gekommen; es konnte nicht festgestellt werden, daß dieses Buch derzeit lieferbar wäre. Lieferbar sind Bücher mit den Titeln "Kopfsalat und Ringelblume"; oder "die Leidenschaften des Gärtners" sowie "Kopfsalat und Liebeskummer".
Die Klägerin begehrt zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der den beiden Beklagten die Verbreitung, Veröffentlichung, Auslieferung oder Ankündigung des Buches von Eike Christian H*** mit dem Titel "K***" oder einem ähnlichen, verwechslungsfähigen Titel verboten werde. Der vom angesprochenen Durchschnittsleser in einem "ironischen, zynischen und humoresken Sinn" verstandene Titel ihres Buches genieße urheberrechtlichen Schutz, jedenfalls aber den Titelschutz gemäß § 80 UrhG. Der vom Erstbeklagten zeitlich später angekündigte Buchtitel gebe Anlaß zu Verwechslungen, weil das so gekennzeichnete Werk derselben Literatursparte, nämlich der Witz- und Unterhaltungsliteratur, angehöre.Die Klägerin begehrt zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der den beiden Beklagten die Verbreitung, Veröffentlichung, Auslieferung oder Ankündigung des Buches von Eike Christian H*** mit dem Titel "K***" oder einem ähnlichen, verwechslungsfähigen Titel verboten werde. Der vom angesprochenen Durchschnittsleser in einem "ironischen, zynischen und humoresken Sinn" verstandene Titel ihres Buches genieße urheberrechtlichen Schutz, jedenfalls aber den Titelschutz gemäß Paragraph 80, UrhG. Der vom Erstbeklagten zeitlich später angekündigte Buchtitel gebe Anlaß zu Verwechslungen, weil das so gekennzeichnete Werk derselben Literatursparte, nämlich der Witz- und Unterhaltungsliteratur, angehöre.
Die Beklagten sprechen sich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus. Der Erstbeklagte habe das Buch "Eike Christian H***: K***/Spottreportagen für Besserwisser" nur für die Bundesrepublik Deutschland angekündigt; eine Verbreitung in Österreich habe die Klägerin nicht einmal behauptet. Voraussetzung der von der Klägerin erhobenen vorbeugenden Unterlassungsklage sei die konkrete Besorgnis einer unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzung; hiezu liege nicht einmal die Behauptung vor, daß die Beklagten derzeit ein allenfalls bestehendes Recht der Klägerin auf Titelschutz verletzten. Im übrigen finde das von der Klägerin ohne territoriale Beschränkung, also auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, beantragte Ankündigungsverbot im Gesetz keine Deckung. Urheberrechtlichen Titelschutz könne die Klägerin nicht beanspruchen, weil das Wort "K***" keine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinne des § 1 UrhG sei. Auch Titelschutz gemäß § 80 UrhG komme nicht in Betracht, weil die Bezeichnung "K***" nicht ausreichend unterscheidungskräftig sei, vielmehr als Wort des täglichen Sprachgebrauches bereits für eine größere Anzahl von Buchtiteln Verwendung gefunden habe. Jedenfalls liege nur ein "äußerst schwacher Titel" vor, bei dem keine Verwechslungsgefahr bestehe. Der Titel "Kopfsalat" werde nämlich für zwei Werke vollkommen verschiedener Gattungen verwendet: Das von der Klägerin verlegte Buch enthalte ausschließlich Karikaturen und sei ein Werk der bildenden Künste, jenes des Erstbeklagten ein Werk der Literatur. Beide Bücher wiesen auch eine ganz unterschiedliche Aufmachung auf; das des Erstbeklagten habe darüber hinaus noch einen unterscheidungskräftigen Untertitel. Dazu komme noch, daß Erich S*** als Karikaturist in Österreich besondere Bekanntheit genieße, während Eike Christian H*** ein in Österreich vollkommen unbekannter bundesdeutscher Autor sei, für dessen Werk hier kaum Interesse bestehe.Die Beklagten sprechen sich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus. Der Erstbeklagte habe das Buch "Eike Christian H***: K***/Spottreportagen für Besserwisser" nur für die Bundesrepublik Deutschland angekündigt; eine Verbreitung in Österreich habe die Klägerin nicht einmal behauptet. Voraussetzung der von der Klägerin erhobenen vorbeugenden Unterlassungsklage sei die konkrete Besorgnis einer unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzung; hiezu liege nicht einmal die Behauptung vor, daß die Beklagten derzeit ein allenfalls bestehendes Recht der Klägerin auf Titelschutz verletzten. Im übrigen finde das von der Klägerin ohne territoriale Beschränkung, also auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, beantragte Ankündigungsverbot im Gesetz keine Deckung. Urheberrechtlichen Titelschutz könne die Klägerin nicht beanspruchen, weil das Wort "K***" keine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinne des Paragraph eins, UrhG sei. Auch Titelschutz gemäß Paragraph 80, UrhG komme nicht in Betracht, weil die Bezeichnung "K***" nicht ausreichend unterscheidungskräftig sei, vielmehr als Wort des täglichen Sprachgebrauches bereits für eine größere Anzahl von Buchtiteln Verwendung gefunden habe. Jedenfalls liege nur ein "äußerst schwacher Titel" vor, bei dem keine Verwechslungsgefahr bestehe. Der Titel "Kopfsalat" werde nämlich für zwei Werke vollkommen verschiedener Gattungen verwendet: Das von der Klägerin verlegte Buch enthalte ausschließlich Karikaturen und sei ein Werk der bildenden Künste, jenes des Erstbeklagten ein Werk der Literatur. Beide Bücher wiesen auch eine ganz unterschiedliche Aufmachung auf; das des Erstbeklagten habe darüber hinaus noch einen unterscheidungskräftigen Untertitel. Dazu komme noch, daß Erich S*** als Karikaturist in Österreich besondere Bekanntheit genieße, während Eike Christian H*** ein in Österreich vollkommen unbekannter bundesdeutscher Autor sei, für dessen Werk hier kaum Interesse bestehe.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab und beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt dahin, daß für den Buchtitel der Klägerin nur wettbewerbsrechtlicher Titelschutz nach § 80 UrhG in Betracht komme. Urheberrechtlicher Titelschutz (§ 1 UrhG) scheide aus, weil der Buchtitel "K***" für sich allein keine eigentümliche geistige Schöpfung sei. Gegen § 80 UrhG hätten aber die Beklagten schon deshalb nicht verstoßen, weil der Titel "K***" keineswegs erstmals für das von der Klägerin herausgegebene Buch Verwendung gefunden habe; es fehle daher sowohl die Priorität als auch die erforderliche Kennzeichnungskraft des - bereits mehrfach verwendeten - Titels.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab und beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt dahin, daß für den Buchtitel der Klägerin nur wettbewerbsrechtlicher Titelschutz nach Paragraph 80, UrhG in Betracht komme. Urheberrechtlicher Titelschutz (Paragraph eins, UrhG) scheide aus, weil der Buchtitel "K***" für sich allein keine eigentümliche geistige Schöpfung sei. Gegen Paragraph 80, UrhG hätten aber die Beklagten schon deshalb nicht verstoßen, weil der Titel "K***" keineswegs erstmals für das von der Klägerin herausgegebene Buch Verwendung gefunden habe; es fehle daher sowohl die Priorität als auch die erforderliche Kennzeichnungskraft des - bereits mehrfach verwendeten - Titels.
Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Es bejahte die inländische Gerichtsbarkeit in Ansehung des Erstbeklagten, weil dessen Buchankündigung im Verlagsprospekt "Herbst 88" Auswirkungen auf den österreichischen Markt gehabt habe. Daß die einstweilige Verfügung gegen den Erstbeklagten in der Bundesrepublik Deutschland nicht vollstreckbar sei, stehe ihrer Erlassung nicht entgegen. Auf den vorliegenden Rechtsfall sei gemäß § 34 Abs 1, § 48 Abs 2 IPRG österreichisches Recht anzuwenden. Daß sich die Klägerin und der Erstbeklagte auch auf dem deutschen Buchmarkt gegenüberstünden, habe auf die Frage der Rechtsanwendung im Hinblick auf die den §§ 9 UWG und 80 UrhG im wesentlichen gleichlautende Bestimmung des § 16 dUWG keinen Einfluß. Die festgestellten Ankündigungen des Erstbeklagten reichten bereits aus, um eine konkrete Besorgnis einer unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzung zu begründen, zumal sie schon wegen des damit verbundenen Aufwandes regelmäßig nur dann vorgenommen würden, wenn das angekündigte Buch auch tatsächlich auf den Markt gebracht werde.Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Es bejahte die inländische Gerichtsbarkeit in Ansehung des Erstbeklagten, weil dessen Buchankündigung im Verlagsprospekt "Herbst 88" Auswirkungen auf den österreichischen Markt gehabt habe. Daß die einstweilige Verfügung gegen den Erstbeklagten in der Bundesrepublik Deutschland nicht vollstreckbar sei, stehe ihrer Erlassung nicht entgegen. Auf den vorliegenden Rechtsfall sei gemäß Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 2, IPRG österreichisches Recht anzuwenden. Daß sich die Klägerin und der Erstbeklagte auch auf dem deutschen Buchmarkt gegenüberstünden, habe auf die Frage der Rechtsanwendung im Hinblick auf die den Paragraphen 9, UWG und 80 UrhG im wesentlichen gleichlautende Bestimmung des Paragraph 16, dUWG keinen Einfluß. Die festgestellten Ankündigungen des Erstbeklagten reichten bereits aus, um eine konkrete Besorgnis einer unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzung zu begründen, zumal sie schon wegen des damit verbundenen Aufwandes regelmäßig nur dann vorgenommen würden, wenn das angekündigte Buch auch tatsächlich auf den Markt gebracht werde.
Wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannt habe, sei der Buchtitel "K***" mangels Vorliegens der vom Gesetz geforderten Eigenschaften zwar nicht nach § 1 UrhG schützbar, wohl aber nach § 80 UrhG: Beide hier in Rede stehenden Bücher seien Werke der Literatur der bildenden Kunst. Beim Buchtitel der Klägerin liege schon deshalb keine Gattungsbezeichnung vor, weil damit nicht etwa ein Werk über den Salatanbau gekennzeichnet worden sei; vielmehr werde der Gattungsbegriff "Kopfsalat" hier in origineller, individualisierender und damit kennzeichnender Art für eine Karikaturensammlung verwendet. Durch die Verwendung desselben Titels für eine Sammlung satirischer Zeichnungen, die im Jahre 1983 auf dem österreichischen Buchmarkt gewesen sei, werde dessen Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht geschmälert, sei doch nicht glaubhaft gemacht worden, daß das gleichnamige Werk einer französischen Zeichnerin bei der Vielzahl der jährlichen Neuerscheinungen auf dem Buchmarkt einen derartigen Bekanntheitsgrad erreicht habe, daß dieser auch noch nach rund fünf Jahren in der Öffentlichkeit fortwirke. Bei den beiden anderen, derzeit noch auf dem Markt befindlichen Büchern werde das Wort "Kopfsalat" jeweils nur als Bestandteil der aus mehreren Wörtern bestehenden Titel verwendet; es habe daher nicht jene Prägnanz wie beim Buchtitel der Klägerin. Diesem komme gegenüber der Titelverwendung des Erstbeklagten die Priorität zu. Einwände aus dem absoluten oder relativen Recht eines Dritten - insbesondere die Behauptung, eine Partei führe die Bezeichnung einem Dritten gegenüber unbefugt - seien in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. Auch die Verwechslungsgefahr müsse im vorliegenden Fall bejaht werden. Dabei sei in erster Linie maßgebend, ob die Titel zu Verwechslungen Anlaß geben könnten, weil gerade bei Büchern, die gerne zu Geschenkzwecken oder auf Grund einer Empfehlung oder einer Kritik bestellt würden, der äußeren Aufmachung weniger Bedeutung beigemessen werde. Wenngleich es sich bei dem Buch der Klägerin um eine Karikaturensammlung, bei dem des Erstbeklagten aber um eine Sammlung satirischer Kurzgeschichten handle, sei doch ihr Gegenstand - ungeachtet der formellen Zugehörigkeit zu zwei verschiedenen Werkgattungen - vom Inhalt her im wesentlichen gleich, weil in beiden Fällen eine satirische, spöttische Auseinandersetzung mit der Umwelt und den Menschen stattfinde. Die durch den Buchtitel jeweils angesprochenen Leserkreise seien daher im wesentlichen identisch.Wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannt habe, sei der Buchtitel "K***" mangels Vorliegens der vom Gesetz geforderten Eigenschaften zwar nicht nach Paragraph eins, UrhG schützbar, wohl aber nach Paragraph 80, UrhG: Beide hier in Rede stehenden Bücher seien Werke der Literatur der bildenden Kunst. Beim Buchtitel der Klägerin liege schon deshalb keine Gattungsbezeichnung vor, weil damit nicht etwa ein Werk über den Salatanbau gekennzeichnet worden sei; vielmehr werde der Gattungsbegriff "Kopfsalat" hier in origineller, individualisierender und damit kennzeichnender Art für eine Karikaturensammlung verwendet. Durch die Verwendung desselben Titels für eine Sammlung satirischer Zeichnungen, die im Jahre 1983 auf dem österreichischen Buchmarkt gewesen sei, werde dessen Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht geschmälert, sei doch nicht glaubhaft gemacht worden, daß das gleichnamige Werk einer französischen Zeichnerin bei der Vielzahl der jährlichen Neuerscheinungen auf dem Buchmarkt einen derartigen Bekanntheitsgrad erreicht habe, daß dieser auch noch nach rund fünf Jahren in der Öffentlichkeit fortwirke. Bei den beiden anderen, derzeit noch auf dem Markt befindlichen Büchern werde das Wort "Kopfsalat" jeweils nur als Bestandteil der aus mehreren Wörtern bestehenden Titel verwendet; es habe daher nicht jene Prägnanz wie beim Buchtitel der Klägerin. Diesem komme gegenüber der Titelverwendung des Erstbeklagten die Priorität zu. Einwände aus dem absoluten oder relativen Recht eines Dritten - insbesondere die Behauptung, eine Partei führe die Bezeichnung einem Dritten gegenüber unbefugt - seien in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. Auch die Verwechslungsgefahr müsse im vorliegenden Fall bejaht werden. Dabei sei in erster Linie maßgebend, ob die Titel zu Verwechslungen Anlaß geben könnten, weil gerade bei Büchern, die gerne zu Geschenkzwecken oder auf Grund einer Empfehlung oder einer Kritik bestellt würden, der äußeren Aufmachung weniger Bedeutung beigemessen werde. Wenngleich es sich bei dem Buch der Klägerin um eine Karikaturensammlung, bei dem des Erstbeklagten aber um eine Sammlung satirischer Kurzgeschichten handle, sei doch ihr Gegenstand - ungeachtet der formellen Zugehörigkeit zu zwei verschiedenen Werkgattungen - vom Inhalt her im wesentlichen gleich, weil in beiden Fällen eine satirische, spöttische Auseinandersetzung mit der Umwelt und den Menschen stattfinde. Die durch den Buchtitel jeweils angesprochenen Leserkreise seien daher im wesentlichen identisch.
Eine Beschränkung der einstweiligen Verfügung auf das Gebiet der Republik Österreich sei nicht erforderlich gewesen, weil es für den Kampf gegen den unlauteren Wettbewerb grundsätzlich keine territorialen Grenzen gebe; es dürfe nur im Ausland nicht etwas verboten werden, was nach den dort geltenden Gesetzen gestattet sei. Ein solcher Fall liege aber im Hinblick auf die inhaltliche Übereinstimmung des § 80 UrhG und des § 9 UWG mit der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland (§ 16 dUWG) nicht vor. Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Erstbeklagten aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Eine Beschränkung der einstweiligen Verfügung auf das Gebiet der Republik Österreich sei nicht erforderlich gewesen, weil es für den Kampf gegen den unlauteren Wettbewerb grundsätzlich keine territorialen Grenzen gebe; es dürfe nur im Ausland nicht etwas verboten werden, was nach den dort geltenden Gesetzen gestattet sei. Ein solcher Fall liege aber im Hinblick auf die inhaltliche Übereinstimmung des Paragraph 80, UrhG und des Paragraph 9, UWG mit der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland (Paragraph 16, dUWG) nicht vor. Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Erstbeklagten aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, dem Rechtsmittel des Erstbeklagten nicht Folge zu geben.