Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision bekämpft zunächst die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Bestimmung des § 80 UrhG. eine Norm wettbewerbsrechtlicher Art sei. Aus dem Vergleich der erwähnten Bestimmung mit der des § 1 UWG., die von Handlungen im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes spricht, während § 80 Abs. 1 UrhG. keine Bestimmung enthält, daß die Handlungen zum Zwecke des Wettbewerbes unternommen werden müssen, ergebe sich, daß § 80 Abs. 1 UrhG. nicht nur auf Eingriffe beschränkt sein sollte, die zu Zwecken des Wettbewerbes unternommen werden.Die Revision bekämpft zunächst die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Bestimmung des Paragraph 80, UrhG. eine Norm wettbewerbsrechtlicher Art sei. Aus dem Vergleich der erwähnten Bestimmung mit der des Paragraph eins, UWG., die von Handlungen im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes spricht, während Paragraph 80, Absatz eins, UrhG. keine Bestimmung enthält, daß die Handlungen zum Zwecke des Wettbewerbes unternommen werden müssen, ergebe sich, daß Paragraph 80, Absatz eins, UrhG. nicht nur auf Eingriffe beschränkt sein sollte, die zu Zwecken des Wettbewerbes unternommen werden.
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die vorliegende Streitsache nach § 80 UrhG. zu beurteilen sei, ist rechtsirrig. Die Ausstattung wird nur insofern nach der genannten Gesetzesstelle geschützt, als die Verwechslung zwischen zwei "Werken" hintangehalten werden soll.Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die vorliegende Streitsache nach Paragraph 80, UrhG. zu beurteilen sei, ist rechtsirrig. Die Ausstattung wird nur insofern nach der genannten Gesetzesstelle geschützt, als die Verwechslung zwischen zwei "Werken" hintangehalten werden soll.
Dagegen ist § 9 UWG. und nicht § 80 UrhG. maßgebend, wenn es sich um den Schutz der Ausstattung eines und desselben Werkes handelt, das bei verschiedenen Verlegern erschienen ist, und der eine Verleger dagegen Schutz begehrt, daß ein anderer Verleger die für seine Ausgabe charakteristische Ausstattung nachgeahmt habe, so daß die beiden Ausgaben miteinander verwechselt werden können. Es erübrigt sich daher, zur Auslegung des § 80 UrhG.Dagegen ist Paragraph 9, UWG. und nicht Paragraph 80, UrhG. maßgebend, wenn es sich um den Schutz der Ausstattung eines und desselben Werkes handelt, das bei verschiedenen Verlegern erschienen ist, und der eine Verleger dagegen Schutz begehrt, daß ein anderer Verleger die für seine Ausgabe charakteristische Ausstattung nachgeahmt habe, so daß die beiden Ausgaben miteinander verwechselt werden können. Es erübrigt sich daher, zur Auslegung des Paragraph 80, UrhG.
Stellung zu nehmen.
Wie der Oberste Gerichtshof in SZ. XI/141 dargelegt hat, setzt eine Verletzung nach § 9 UWG. kein Wettbewerbsverhältnis voraus; es genügt, daß ein für das Unternehmen der klagenden Partei charakteristisches Zeichen in verwechselbarer Weise verletzt worden ist. Wäre im § 9 UWG. ein Wettbewerbsverhältnis vorausgesetzt, so könnte z. B. nicht auf Unterlassung des rechtswidrigen Gebrauches einer Telegrammadresse geklagt werden, wenn die beiden Streitteile nicht im Wettbewerbsverhältnis stehen. Daraus folgt, daß auch die Ausstattung eines Buches sowie jedes andere, für ein Unternehmen eigentümliches Zeichen, durch die Nachahmung an sich auch dann verletzt werden kann, wenn die beiden Verlagsunternehmungen in keinem Wettbewerbsverhältnis stehen.Wie der Oberste Gerichtshof in SZ. XI/141 dargelegt hat, setzt eine Verletzung nach Paragraph 9, UWG. kein Wettbewerbsverhältnis voraus; es genügt, daß ein für das Unternehmen der klagenden Partei charakteristisches Zeichen in verwechselbarer Weise verletzt worden ist. Wäre im Paragraph 9, UWG. ein Wettbewerbsverhältnis vorausgesetzt, so könnte z. B. nicht auf Unterlassung des rechtswidrigen Gebrauches einer Telegrammadresse geklagt werden, wenn die beiden Streitteile nicht im Wettbewerbsverhältnis stehen. Daraus folgt, daß auch die Ausstattung eines Buches sowie jedes andere, für ein Unternehmen eigentümliches Zeichen, durch die Nachahmung an sich auch dann verletzt werden kann, wenn die beiden Verlagsunternehmungen in keinem Wettbewerbsverhältnis stehen.
Es erübrigt sich daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob die Auffassung des Berufungsgerichtes richtig ist, daß zwischen den beiden Parteien, die beide Werke von Wildgans vorlegen, kein Wettbewerbsverhältnis besteht.
Der Oberste Gerichtshof schließt sich der Auffassung des Berufungsgerichtes an, daß zwar der lose Umschlag, aber nicht der Bucheinband selbst der Wildgans-Bände der Beklagten den für die Wildgans-Gesamtausgabe der Klägerin charakteristischen losen Umschlag in verwechselbarer Weise nachahmt. Er verweist diesbezüglich auf die erschöpfende Begründung des Berufungsgerichtes, die durch die Ausführungen der Revision keine Widerlegung erfahren hat.
Bei dieser Sachlage war der Revision teilweise Folge zu geben und gemäß §§ 14 und 15 UWG. auf Unterlassung und Beseitigung bezüglich des losen Umschlages zu erkennen, bezüglich des Einbandes aber das angefochtene Urteil zu bestätigen.Bei dieser Sachlage war der Revision teilweise Folge zu geben und gemäß Paragraphen 14 und 15 UWG. auf Unterlassung und Beseitigung bezüglich des losen Umschlages zu erkennen, bezüglich des Einbandes aber das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Da die klagende Partei ein Interesse daran hat, daß die Verwässerung der Kennzeichnungskraft des Umschlages für ihre Möglichkeit wieder dadurch rückgängig gemacht wird, daß die Öffentlichkeit darauf aufmerksam gemacht wird, daß die Ausstattunng dieses Umschlages für den klägerischen Betrieb charakteristisch ist, so war gemäß § 25 UWG. dem Kläger die Ermächtigung zuzuerkennen, den Urteilsspruch auf Kosten der Beklagten in einer Wiener und einer Grazer Zeitung je einmal zu veröffentlichen.Da die klagende Partei ein Interesse daran hat, daß die Verwässerung der Kennzeichnungskraft des Umschlages für ihre Möglichkeit wieder dadurch rückgängig gemacht wird, daß die Öffentlichkeit darauf aufmerksam gemacht wird, daß die Ausstattunng dieses Umschlages für den klägerischen Betrieb charakteristisch ist, so war gemäß Paragraph 25, UWG. dem Kläger die Ermächtigung zuzuerkennen, den Urteilsspruch auf Kosten der Beklagten in einer Wiener und einer Grazer Zeitung je einmal zu veröffentlichen.
In der Nachahmung der Umschläge der klägerischen Wildgans- Ausgabe liegt zumindest eine Sorglosigkeit, weil die Beklagten bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten erkennen können, daß sie die Außenausstattung der klägerischen Umschläge in einer Weise verwenden, die Verwechslungen hervorrufen kann. Nichtsdestoweniger war aber das Schadenersatzbegehren abzuweisen, weil sich die klagende Partei darauf beschränkt hat, zu behaupten, daß infolge des Verhaltens der Beklagten der Umsatz der Gesamtausgabe zurückgegangen sei, ohne diesbezüglich konkrete Behauptungen aufzustellen, was ihr auf Grund ihrer Bücher ohneweiters möglich gewesen ist. Da Sachverständigen- und Buchbeweis nur zum Zwecke des Nachweises der Richtigkeit der Klagebehauptungen zugelassen werden kann, nicht aber zu dem Zwecke, daß der Richter oder Sachverständige erst den nicht näher behaupteten Sachverhalt konstruiert, so war das Schadenersatzbegehren abzuweisen.
Es konnte der klagenden Partei auch keine Vergütung für erlittene Kränkungen und andere Nachteile nach § 16 Abs. 2 UWG. zugesprochen werden. Der Anspruch nach § 16 Abs. 2 UWG gehört nicht zu den regelmäßigen, aus dem Unlauteren Wettbewerbsgesetz abgeleiteten Ansprüchen (SZ. XVIII/162). Es muß eine ernstere Beeinträchtigung vorliegen, die über die mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbundenen Unlustgefühle hinausgeht (Rsp. 1927, Nr. 177 und 1932, Nr. 152). Ein solcher Fall liegt diesmal nicht vor. Die beklagte Partei hat wohl die Ausstattung der klägerischen Wildgans-Ausgabe nachgeahmt, doch liegt kein so krasser Nachahmungsfall vor, der den Zuspruch einer Buße nach § 16 Abs. 2 UWG. rechtfertigen könnte.Es konnte der klagenden Partei auch keine Vergütung für erlittene Kränkungen und andere Nachteile nach Paragraph 16, Absatz 2, UWG. zugesprochen werden. Der Anspruch nach Paragraph 16, Absatz 2, UWG gehört nicht zu den regelmäßigen, aus dem Unlauteren Wettbewerbsgesetz abgeleiteten Ansprüchen (SZ. XVIII/162). Es muß eine ernstere Beeinträchtigung vorliegen, die über die mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbundenen Unlustgefühle hinausgeht (Rsp. 1927, Nr. 177 und 1932, Nr. 152). Ein solcher Fall liegt diesmal nicht vor. Die beklagte Partei hat wohl die Ausstattung der klägerischen Wildgans-Ausgabe nachgeahmt, doch liegt kein so krasser Nachahmungsfall vor, der den Zuspruch einer Buße nach Paragraph 16, Absatz 2, UWG. rechtfertigen könnte.
Die Abweisung des Schadenersatzbegehrens war daher zu bestätigen.