Rechtssatz RS0019303
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019303
Geschäftszahl
5Ob724/79; 3Ob223/97h; 5Ob14/15t
Entscheidungsdatum
23.11.2015
Rechtssatz
Das Begehren des verschuldeten Verzögerungsschadens begreift - als minus - das Begehren auf gesetzliche Verzugszinsen (bei beiderseitigen Handelsgeschäften in der Höhe von fünf Prozent) in sich, die dem Gläubiger einer Geldforderung - auch einer Forderung in ausländischer Währung nach § 1333 ABGB ab Eintritt des objektiven Verzuges gebühren, ohne dass er einen Schaden nachzuweisen hätte. Die gesetzlichen Verzugszinsen sind in der Währung des Kapitals zu entrichten.Das Begehren des verschuldeten Verzögerungsschadens begreift - als minus - das Begehren auf gesetzliche Verzugszinsen (bei beiderseitigen Handelsgeschäften in der Höhe von fünf Prozent) in sich, die dem Gläubiger einer Geldforderung - auch einer Forderung in ausländischer Währung nach Paragraph 1333, ABGB ab Eintritt des objektiven Verzuges gebühren, ohne dass er einen Schaden nachzuweisen hätte. Die gesetzlichen Verzugszinsen sind in der Währung des Kapitals zu entrichten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 724/79
Entscheidungstext OGH 27.11.1979 5 Ob 724/79
- 3 Ob 223/97h
Entscheidungstext OGH 14.07.1999 3 Ob 223/97h
nur: Das Begehren des verschuldeten Verzögerungsschadens begreift - als minus - das Begehren auf gesetzliche Verzugszinsen in sich. (T1)
- 5 Ob 14/15t
Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 14/15t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019303
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015
Dokumentnummer
JJR_19791127_OGH0002_0050OB00724_7900000_001