Begründung:
Die Antragsteller sind Mieter bzw Nutzungsberechtigte der Wohnung top 4 im Haus A*****, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht. In mehreren Wohnungen dieses Hauses, darunter in der Wohnung der Antragsteller, mußte der schadhafte Deckenverputz saniert werden, was in der Wohnung der Antragsteller im Jahr 1990 geschah. Zu diesem Zweck wurden zwar vom beauftragten Bauunternehmen die Fußböden abgedeckt; es kam jedoch bei den Arbeiten zu einer erheblichen Staubentwicklung, die dazu führte, daß sich feiner Staub auch unter den Abdeckungen festsetzte. Nach Durchführung der Sanierungsarbeiten wurden die Abdeckungen entfernt, eine darüber hinausgehende Baustellenreinigung fand jedoch nicht statt.
Im Zuge der Sanierungsarbeiten haben die Antragsteller die betroffenen Räume jeweils ausgeräumt, sie nach den Sanierungsarbeiten geputzt und wieder eingeräumt. Sie brauchten für diese selbst verrichtete Arbeitsleistung insgesamt 150 Stunden; S 352,90 inkl. USt wendeten sie für Reinigungsmaterial auf. Außer Streit steht in diesem Zusammenhang, daß die Entlohnung von Hilfskräften mindestens S 80,-- pro Arbeitsstunde gekostet hätte, der Reinigungs- und Wiederherstellungsaufwand der Höhe nach also S 12.352,90 betrug.
Unter Berufung auf den in § 8 Abs 3 MRG vorgesehenen Entschädigungsanspruch haben die Antragsteller bei der zuständigen Schlichtungsstelle und sodann - nachdem sich die Antragsgegnerin mit der dem Begehren der Antragsteller stattgebenden Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht zufrieden gab - gemäß § 40 Abs 1 MRG bei Gericht den Zuspruch von S 12.352,90 begehrt (darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche wurden teils zurückgezogen, teils von der Antragsgegnerin befriedigt). Dem ist die Antragsgegnerin mit dem Argument entgegengetreten, der Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs 3 MRG beziehe sich nur auf Schäden an Möbeln, Tapeten oder Anstrichen etc und solle außerdem nur wesentliche Beeinträchtigungen, also solche ausgleichen, die den ordentlichen Gebrauch des Bestandobjektes tangieren. Im gegenständlichen Fall sei ohnehin mit möglichster Schonung der Mietrechte vorgegangen worden. Die Duldungspflicht des Mieters bei Sanierungsarbeiten in der Wohnung umfasse naturgemäß auch Beeinträchtigungen wie das Ausräumen von Kästen und diverse Reinigungsarbeiten.Unter Berufung auf den in Paragraph 8, Absatz 3, MRG vorgesehenen Entschädigungsanspruch haben die Antragsteller bei der zuständigen Schlichtungsstelle und sodann - nachdem sich die Antragsgegnerin mit der dem Begehren der Antragsteller stattgebenden Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht zufrieden gab - gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG bei Gericht den Zuspruch von S 12.352,90 begehrt (darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche wurden teils zurückgezogen, teils von der Antragsgegnerin befriedigt). Dem ist die Antragsgegnerin mit dem Argument entgegengetreten, der Entschädigungsanspruch nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG beziehe sich nur auf Schäden an Möbeln, Tapeten oder Anstrichen etc und solle außerdem nur wesentliche Beeinträchtigungen, also solche ausgleichen, die den ordentlichen Gebrauch des Bestandobjektes tangieren. Im gegenständlichen Fall sei ohnehin mit möglichster Schonung der Mietrechte vorgegangen worden. Die Duldungspflicht des Mieters bei Sanierungsarbeiten in der Wohnung umfasse naturgemäß auch Beeinträchtigungen wie das Ausräumen von Kästen und diverse Reinigungsarbeiten.
Das Erstgericht gab dem Entschädigungsbegehren der Antragsteller statt, desgleichen das von der Antragsgegnerin angerufene Rekursgericht. Letzteres führte in grundsätzlicher Bestätigung der Argumente des Erstgerichtes aus:
Gemäß § 8 Abs 3 MRG habe ein Mieter, der Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten iSd § 8 Abs 2 MRG zulassen müsse, gegenüber dem Vermieter - oder im Falle der Durchführung der Arbeiten durch einen anderen Mieter gegen diesen - einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die ihm widerfahrenen wesentlichen Beeinträchtigungen. § 8 Abs 3 MRG statuiere eine Eingriffshaftung, die dem betroffenen Mieter (Nutzungsberechtigten) einen verschuldensunabhängigen Ersatzsanspruch in Form eines in Geld bestehenden Ausgleiches für entstandene Nachteile gewähre. Zu ersetzen sei der durch die Beeinträchtigung bei der Durchführung der Arbeiten verursachte Schaden. Nach der Rechtsprechung fielen hierunter jedenfalls die notwendigen Kosten für Umänderungsarbeiten bei Küchenmöbeln, deren Wiedermontage, weiters Maler- und Tapeziererarbeiten (vgl. MietSlg 39.255), aber auch die Kosten der notwendigen Reinigungsarbeiten und Reparaturen, wie das Verputzen von Rissen in den Wänden sowie deren Neuanstrich, die Reinigung von Polstermöbeln und Teppichböden (vgl JBl 1992, 794). Sei darüber hinaus durch die Arbeiten der ordentliche Gebrauch der Bestandsache nicht oder nur in eingeschränktem Umfang gegeben, so bestehe auch eine ex lege eintretende Zinsbefreiung vom Beginn der Gebrauchsbeeinträchtigung bis zu deren Behebung als Abgeltung der mangelnden Benützbarkeit (vgl Würth in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu § 1096; Rz 4 zu § 8 MRG). Die Antragsgegnerin argumentiere nun damit, eine Mietzinsreduktion im Ausmaß von 50 % zur Abgeltung der Beeinträchtigung hinsichtlich der Mietrechte vorgenommen zu haben. Die Antragstellerin begehre im vorliegenden Fall jedoch nicht die Abgeltung der Beeinträchtigungen im "Mietrecht" - im Sinne einer nicht bzw nur teilweise bestehenden gehörigen Benützbarkeit der Bestandsache, die, nachdem alle Räume mit Gipskartonplatten versehen wurden, sicher gegeben gewesen sei -, sondern entsprechenden Aufwandersatz für die von ihr erbrachten Leistungen. Es gehe daher nicht um die Abgeltung der Beeinträchtigung im ordentlichen Gebrauch der Wohnung, sondern um darüber hinausgehende - als Folgewirkung - Leistungen des Mieters.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, MRG habe ein Mieter, der Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten iSd Paragraph 8, Absatz 2, MRG zulassen müsse, gegenüber dem Vermieter - oder im Falle der Durchführung der Arbeiten durch einen anderen Mieter gegen diesen - einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die ihm widerfahrenen wesentlichen Beeinträchtigungen. Paragraph 8, Absatz 3, MRG statuiere eine Eingriffshaftung, die dem betroffenen Mieter (Nutzungsberechtigten) einen verschuldensunabhängigen Ersatzsanspruch in Form eines in Geld bestehenden Ausgleiches für entstandene Nachteile gewähre. Zu ersetzen sei der durch die Beeinträchtigung bei der Durchführung der Arbeiten verursachte Schaden. Nach der Rechtsprechung fielen hierunter jedenfalls die notwendigen Kosten für Umänderungsarbeiten bei Küchenmöbeln, deren Wiedermontage, weiters Maler- und Tapeziererarbeiten vergleiche MietSlg 39.255), aber auch die Kosten der notwendigen Reinigungsarbeiten und Reparaturen, wie das Verputzen von Rissen in den Wänden sowie deren Neuanstrich, die Reinigung von Polstermöbeln und Teppichböden vergleiche JBl 1992, 794). Sei darüber hinaus durch die Arbeiten der ordentliche Gebrauch der Bestandsache nicht oder nur in eingeschränktem Umfang gegeben, so bestehe auch eine ex lege eintretende Zinsbefreiung vom Beginn der Gebrauchsbeeinträchtigung bis zu deren Behebung als Abgeltung der mangelnden Benützbarkeit vergleiche Würth in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu Paragraph 1096,; Rz 4 zu Paragraph 8, MRG). Die Antragsgegnerin argumentiere nun damit, eine Mietzinsreduktion im Ausmaß von 50 % zur Abgeltung der Beeinträchtigung hinsichtlich der Mietrechte vorgenommen zu haben. Die Antragstellerin begehre im vorliegenden Fall jedoch nicht die Abgeltung der Beeinträchtigungen im "Mietrecht" - im Sinne einer nicht bzw nur teilweise bestehenden gehörigen Benützbarkeit der Bestandsache, die, nachdem alle Räume mit Gipskartonplatten versehen wurden, sicher gegeben gewesen sei -, sondern entsprechenden Aufwandersatz für die von ihr erbrachten Leistungen. Es gehe daher nicht um die Abgeltung der Beeinträchtigung im ordentlichen Gebrauch der Wohnung, sondern um darüber hinausgehende - als Folgewirkung - Leistungen des Mieters.
Auch wenn gegebenenfalls die im Bestandobjekt durchgeführten Arbeiten unter möglichster Schonung der Substanz und Verwendung einer staubdichten Abdeckung für sämtliche Einrichtungsgegenstände erfolgt sein sollten, so ändere dies nichts daran, daß die antragstellenden Mieter die von der Sanierung betroffenen Räume aus- und einräumen mußten und letztlich festgestellermaßen eine erhebliche Staubentwicklung auftrat, sodaß es einer gründlichen Reinigung des Bestandobjektes bedurft habe. Wenn die Antragsgegnerin meine, die nachfolgende Reinigung der Wohnung sei den Antragstellern ohne weiterer Kostenersatzpflicht durch die Antragsgegnerin zumutbar gewesen, so sei zu prüfen, ob der erforderliche Aufwand als wesentliche Beeinträchtigung angesehen werden könne oder nicht. Lediglich im erstgenannten Fall stünde eine Entschädigung nach § 8 Abs 3 MRG zu.Auch wenn gegebenenfalls die im Bestandobjekt durchgeführten Arbeiten unter möglichster Schonung der Substanz und Verwendung einer staubdichten Abdeckung für sämtliche Einrichtungsgegenstände erfolgt sein sollten, so ändere dies nichts daran, daß die antragstellenden Mieter die von der Sanierung betroffenen Räume aus- und einräumen mußten und letztlich festgestellermaßen eine erhebliche Staubentwicklung auftrat, sodaß es einer gründlichen Reinigung des Bestandobjektes bedurft habe. Wenn die Antragsgegnerin meine, die nachfolgende Reinigung der Wohnung sei den Antragstellern ohne weiterer Kostenersatzpflicht durch die Antragsgegnerin zumutbar gewesen, so sei zu prüfen, ob der erforderliche Aufwand als wesentliche Beeinträchtigung angesehen werden könne oder nicht. Lediglich im erstgenannten Fall stünde eine Entschädigung nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG zu.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen seien auf die gesamten Räumungs- und Reinigungsarbeiten 150 Stunden entfallten. Dieser Arbeitseinsatz könne schon aufgrund der aufgewendeten Stunden als erheblich eingestuft werden; ziehe man zu Illustrationszwecken die im Akt erliegenden Lichtbilder heran, so könne kein Zweifel mehr an der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung alleine durch die Aus- und Einräumearbeiten bestehen. Die Geltendmachung einer Schadenminderungspflicht sei in diesem Zusammenhang nicht verständlich. Unbestreitbar sei die Vorbereitung der Wohnung zur Durchführung der Sanierungsarbeiten sowie deren nachfolgende Wiederherstellung einschließlich der Reinigungsarbeiten erforderlich gewesen. Durch die Eigenleistungen der Mieter seien die damit einhergehenden Kosten im Verhältnis zu den Kosten bei Heranziehung einer professionellen Reinigungsfirma oder von Möbelpackern jedenfalls nicht vermehrt worden.
Soweit der Rekurs releviere, das Erstgericht hätte Feststellungen treffen müssen, inwieweit das zuerkannte Ausmaß der Reinigung die während der Dauer der Arbeiten sowieso wöchentliche bzw tägliche Reinigung der Wohnung überstiegen habe, handle es sich um eine im Rekursverfahren unzulässige Neuerung. Es gehe dabei um die Frage der Vorteilsausgleichung, die aber vom Ersatzpflichtigen zumindest in erster Instanz zum Verfahrensgegenstand gemacht werden müßte (vgl JBl 1992, 794 mwN).Soweit der Rekurs releviere, das Erstgericht hätte Feststellungen treffen müssen, inwieweit das zuerkannte Ausmaß der Reinigung die während der Dauer der Arbeiten sowieso wöchentliche bzw tägliche Reinigung der Wohnung überstiegen habe, handle es sich um eine im Rekursverfahren unzulässige Neuerung. Es gehe dabei um die Frage der Vorteilsausgleichung, die aber vom Ersatzpflichtigen zumindest in erster Instanz zum Verfahrensgegenstand gemacht werden müßte vergleiche JBl 1992, 794 mwN).
Nach der Lehre umfaße der Entschädigungsanspruch des § 8 Abs 3 MRG die volle Genugtuung im Sinne des § 1324 ABGB (vgl Krejci, Die mietvertraglichen Rechte und Pflichten nach den §§ 3-10 MRG, in:Nach der Lehre umfaße der Entschädigungsanspruch des Paragraph 8, Absatz 3, MRG die volle Genugtuung im Sinne des Paragraph 1324, ABGB vergleiche Krejci, Die mietvertraglichen Rechte und Pflichten nach den Paragraphen 3 -, 10, MRG, in:
Korinek-Krejci, Handbuch des MRG 245; siehe auch Würth in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 8 MRG zur Entschädigung auch ideeller Nachteile); nach der Judikatur scheide jedenfalls der Ersatz ideeller Schäden aus (vgl JBl 1992, 794).Korinek-Krejci, Handbuch des MRG 245; siehe auch Würth in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 8, MRG zur Entschädigung auch ideeller Nachteile); nach der Judikatur scheide jedenfalls der Ersatz ideeller Schäden aus vergleiche JBl 1992, 794).
Im gegebenen Fall liege mehr als nur ein ideeller Schaden vor, nämlich konkreten, unmittelbar mit den Sanierungsmaßnahmen verbundenen, notwendigen Arbeitsaufwand, insbesondere im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des früheren Zustandes. Nach der Judikatur könne jeder Geschädigte - also nicht nur der Unternehmer -, der Zeit und Geld im Zusammenhang mit der Behebung des Schadens aufwende, den Ersatz dieses Mehraufwandes vom Schädiger begehren (vgl SZ 44/144; SZ 51/7; SZ 63/46 uva). Da die hausfrauliche Tätigkeit zumindest mit S 80,-- pro Stunde bewertet werden könne, erweise sich der vom Erstgericht vorgenommene Zuspruch an Entschädigung für Reinigungsleistungen als zutreffend.Im gegebenen Fall liege mehr als nur ein ideeller Schaden vor, nämlich konkreten, unmittelbar mit den Sanierungsmaßnahmen verbundenen, notwendigen Arbeitsaufwand, insbesondere im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des früheren Zustandes. Nach der Judikatur könne jeder Geschädigte - also nicht nur der Unternehmer -, der Zeit und Geld im Zusammenhang mit der Behebung des Schadens aufwende, den Ersatz dieses Mehraufwandes vom Schädiger begehren vergleiche SZ 44/144; SZ 51/7; SZ 63/46 uva). Da die hausfrauliche Tätigkeit zumindest mit S 80,-- pro Stunde bewertet werden könne, erweise sich der vom Erstgericht vorgenommene Zuspruch an Entschädigung für Reinigungsleistungen als zutreffend.
Schließlich bemängle die Antragsgegnerin das Fehlen einer Feststellung, wonach sie vor allem den Zielsetzungen des WGG gemäß rechnungspflichtig sei und die Auszahlung des zugesprochenen Betrages zu Lasten aller Mieter - auch der Antragsteller - anteilsmäßig erfolgen müsse. Dabei werde übersehen, daß sich die Antragstellung nach § 8 Abs 3 MRG lediglich auf die Feststellung und gegebenenfalls den Zuspruch einer Entschädigungsleistung gegenüber dem verursachenden Vermieter oder den arbeitsdurchführenden anderen Mieter beziehe. Wie sich aus dem Akt ergebe, seien die Deckensanierungsarbeiten durch die Vermieterin durchgeführt worden, wobei die vom Rekurs aufgeworfene Frage lediglich die weitere Verrechnung der zu leistenden Entschädigungsleistung betreffe. Ersatzpflichtig bleibe nach dem Gesetz jedoch der Vermieter, sodaß sich ein weiterer Anspruch erübrigt habe.Schließlich bemängle die Antragsgegnerin das Fehlen einer Feststellung, wonach sie vor allem den Zielsetzungen des WGG gemäß rechnungspflichtig sei und die Auszahlung des zugesprochenen Betrages zu Lasten aller Mieter - auch der Antragsteller - anteilsmäßig erfolgen müsse. Dabei werde übersehen, daß sich die Antragstellung nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG lediglich auf die Feststellung und gegebenenfalls den Zuspruch einer Entschädigungsleistung gegenüber dem verursachenden Vermieter oder den arbeitsdurchführenden anderen Mieter beziehe. Wie sich aus dem Akt ergebe, seien die Deckensanierungsarbeiten durch die Vermieterin durchgeführt worden, wobei die vom Rekurs aufgeworfene Frage lediglich die weitere Verrechnung der zu leistenden Entschädigungsleistung betreffe. Ersatzpflichtig bleibe nach dem Gesetz jedoch der Vermieter, sodaß sich ein weiterer Anspruch erübrigt habe.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies mit dem Fehlen einer höchstgerichtlichen Judikatur zur Ersatzfähigkeit von Eigenleistungen des Mieters im Rahmen des § 8 Abs 3 MRG.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies mit dem Fehlen einer höchstgerichtlichen Judikatur zur Ersatzfähigkeit von Eigenleistungen des Mieters im Rahmen des Paragraph 8, Absatz 3, MRG.
Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs macht die Antragsgegnerin geltend, daß sowohl der Zinsbefreiungsanspruch des Mieters nach § 1096 Abs 1 ABGB als auch der Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs 3 MRG einen Ausgleich für den Verlust oder die Minderung des bedungenen bzw ordentlichen Gebrauchs zum Gegenstand hätten. Darunter falle auch die Beeinträchtigung des Gebrauchs durch die Verunreinigung des Bestandobjektes bei Umbauarbeiten, sodaß die zur Wiederbrauchbarmachung des Objektes - durch Entfernung des Bauschmutzes - gemachten Aufwendungen bereits durch die gewähre Zinsreduktion (im gegenständlichen Fall 50 %) abgegolten seien. Bei einer Gebrauchsstörung durch Verschmutzung des Bestandobjektes im Zuge von Verbesserungsarbeiten lasse sich nämlich der Reinigungsaufwand nicht von der eigentlichen Beinträchtigung des Gebrauchsrechts trennen. Unabhängig davon sei die Beeinträchtigung eines Mieters durch Baustaub nicht als wesentlich iSd § 8 Abs 3 MRG zu qualifizieren. Das gelte auch für die verfahrensgegenständlichen Aus- und Einräumearbeiten. Da die vorgenommenen Sanierungsarbeiten auch im Interesse der Mieter (Antragsteller) gewesen seien, könne den Mietern zugemutet werden, einen Teil dieser Aufwendungen - eben die Reinigungs- und Räumungsarbeiten - entschädigungslos selbst zu tragen. Im Hinblick auf diese Interessenlage sei der in § 8 Abs 3 MRG normierte Entschädigungsanspruch teleologisch auf den Ersatz von Fremdleistungen zu beschränken. Schließlich sei zu bedenken, daß der Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs 3 MRG eine im konkreten Fall nicht feststellbare Verletzung der Pflicht des Vermieters zur möglichsten Schonung der Mietrechte voraussetze. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Sachbeschluß im Sinne einer Abweisung des Entschädigungsbegehrens abzuändern.Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs macht die Antragsgegnerin geltend, daß sowohl der Zinsbefreiungsanspruch des Mieters nach Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB als auch der Entschädigungsanspruch nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG einen Ausgleich für den Verlust oder die Minderung des bedungenen bzw ordentlichen Gebrauchs zum Gegenstand hätten. Darunter falle auch die Beeinträchtigung des Gebrauchs durch die Verunreinigung des Bestandobjektes bei Umbauarbeiten, sodaß die zur Wiederbrauchbarmachung des Objektes - durch Entfernung des Bauschmutzes - gemachten Aufwendungen bereits durch die gewähre Zinsreduktion (im gegenständlichen Fall 50 %) abgegolten seien. Bei einer Gebrauchsstörung durch Verschmutzung des Bestandobjektes im Zuge von Verbesserungsarbeiten lasse sich nämlich der Reinigungsaufwand nicht von der eigentlichen Beinträchtigung des Gebrauchsrechts trennen. Unabhängig davon sei die Beeinträchtigung eines Mieters durch Baustaub nicht als wesentlich iSd Paragraph 8, Absatz 3, MRG zu qualifizieren. Das gelte auch für die verfahrensgegenständlichen Aus- und Einräumearbeiten. Da die vorgenommenen Sanierungsarbeiten auch im Interesse der Mieter (Antragsteller) gewesen seien, könne den Mietern zugemutet werden, einen Teil dieser Aufwendungen - eben die Reinigungs- und Räumungsarbeiten - entschädigungslos selbst zu tragen. Im Hinblick auf diese Interessenlage sei der in Paragraph 8, Absatz 3, MRG normierte Entschädigungsanspruch teleologisch auf den Ersatz von Fremdleistungen zu beschränken. Schließlich sei zu bedenken, daß der Entschädigungsanspruch nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG eine im konkreten Fall nicht feststellbare Verletzung der Pflicht des Vermieters zur möglichsten Schonung der Mietrechte voraussetze. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Sachbeschluß im Sinne einer Abweisung des Entschädigungsbegehrens abzuändern.
Von den Antragstellern liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, die Entscheidung der zweiten Instanz vollinhaltlich zu bestätigen.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.