Rechtssatz RS0037895
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037895
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Rechtssatz
§ 1323 ABGB wird auch im Bereich verschuldensunabhängiger Ausgleichsansprüche angewendet. Ein Geschädigter, der den Schaden selbst behebt, kann daher seinen zur Schadensbehebung gemachten Aufwand an Zeit und Geld ersetzt verlangen. Grundsätzlich ist daher die Frage, ob im Rahmen des § 8 Abs 3 MRG auch Eigenleistungen des Mieters abzugelten sind, zu bejahen (hier: selbst durchgeführte Reinigungsarbeiten und Räumarbeiten im Zuge von Sanierungshandlungen).Paragraph 1323, ABGB wird auch im Bereich verschuldensunabhängiger Ausgleichsansprüche angewendet. Ein Geschädigter, der den Schaden selbst behebt, kann daher seinen zur Schadensbehebung gemachten Aufwand an Zeit und Geld ersetzt verlangen. Grundsätzlich ist daher die Frage, ob im Rahmen des Paragraph 8, Absatz 3, MRG auch Eigenleistungen des Mieters abzugelten sind, zu bejahen (hier: selbst durchgeführte Reinigungsarbeiten und Räumarbeiten im Zuge von Sanierungshandlungen).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 16/95
Entscheidungstext OGH 14.03.1995 5 Ob 16/95
Veröff: SZ 68/51
- 5 Ob 17/95
Entscheidungstext OGH 14.03.1995 5 Ob 17/95
- 5 Ob 96/98y
Entscheidungstext OGH 23.06.1998 5 Ob 96/98y
Vgl; Beisatz: Hier: Beiziehung eines Reinigungsunternehmens. (T1)
Beisatz: Auch der Aufwand für das Verschieben und Abdecken von Möbeln und Teppichen ist dem Mieter gemäß § 8 Abs 3 MRG zu ersetzen. (T2)
- 6 Ob 70/05w
Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 70/05w
Vgl auch; Beisatz: Der Geschädigte, der den Schaden selbst behebt, kann seinen zur Schadensbehebung getätigten (tatsächlichen) Aufwand an Zeit und Geld verlangen. Dieser Grundsatz des Schadenersatzrechts gilt auch im Bereich verschuldensunabhängiger Ausgleichsansprüche. (T3)
- 4 Ob 82/22w
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 82/22w
Beisatz: Gilt auch für Aufwand zur Schadensminderung. (T4)
- 1 Ob 186/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2025 1 Ob 186/24w
Beisatz: Einem Kläger, der als Rechtsanwalt in eigener Sache eingeschritten ist, kann ein Aufwandersatz nach den Tarifansätzen der AHK und des RATG zugebilligt werden, weil der allgemeine Grundsatz greift, dass der Geschädigte, der den Schaden selbst behebt, seinen zur Schadensbehebung getätigten (tatsächlichen) Aufwand an Zeit und Geld verlangen kann. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037895
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19950314_OGH0002_0050OB00016_9500000_002