Begründung:
Der Antragsteller ist Mieter der Wohnung Nr.11 im Haus *****, das im Eigentum des Antragsgegners steht.
Der Antragsgegner hat in dieser Wohnung im Zuge der Durchführung von Erhaltungsarbeiten fünf Fenster durch eine Montagefirma austauschen lassen. Danach wurde die Wohnung dem Antragsteller besenrein übergeben.
Der Antragsteller begehrt - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - unter Berufung auf § 8 Abs 3 MRG die Zahlung von S 32.928,- (S 14.468,- Reinigungskosten; S 2.460,- Kosten der Überwachung der Arbeiten durch einen Detektiv; S 7.000,- an Kosten für die Fertigstellung der Fensterstreicharbeiten; S 4.000,- für die Wiedermontage von Rollos; S 5.000,- als Abgeltung entstandener Unbill und Aufwand für Abdeckmaterial).Der Antragsteller begehrt - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - unter Berufung auf Paragraph 8, Absatz 3, MRG die Zahlung von S 32.928,- (S 14.468,- Reinigungskosten; S 2.460,- Kosten der Überwachung der Arbeiten durch einen Detektiv; S 7.000,- an Kosten für die Fertigstellung der Fensterstreicharbeiten; S 4.000,- für die Wiedermontage von Rollos; S 5.000,- als Abgeltung entstandener Unbill und Aufwand für Abdeckmaterial).
Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Begehrens des Antragstellers mit der Begründung, es sei keine wesentliche Beeinträchtigung desselben erfolgt.
Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers ab.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Antragsteller hatte zur Überwachung der Arbeiten in seiner Wohnung während seiner Abwesenheit einen Berufsdetektiv engagiert, dem er S 2.460,- zu zahlen hatte. Dieser sollte auch als Zeuge für den Zustand der Wohnung nach Durchführung der Arbeit zur Verfügung stehen.
Nach Abschluß der Arbeiten war die Wohnung mit Staub überzogen. Die Monteure hatten nur den groben Schmutz (Schutt) entfernt. Die Wohnung war besenrein. In allen Räumen waren die Möbel zur Seite geschoben und teilweise mit Tüchern abgedeckt worden. Bei den Kästen waren teilweise die Öffnungen mit Abdeckband abgedeckt. Der Teppichboden im Kabinett und im Speisezimmer wurde während der Arbeiten mit Kartonpapier abgedeckt. An den seitlichen Rändern traten starke Verschmutzungen auf. Trotz Abdeckung und Abdichtung lagerte sich Staub in den Kästen, auf der Musikanlage und am Fernseher ab. Der Antragsteller hatte für die Beseitigung dieser Verschmutzungen S 14.468,- (inklusive Umsatzsteuer) zu zahlen.
Infolge der Montage waren an fünf Fenstern der Wohnungen die Rollos abmontiert worden. Die Montage der Rollos, die bisher nicht erfolgte, kostet laut Kostenvoranschlag S 6.610,- (inklusive Umsatzsteuer).
Es kann nicht festgestellt werden, daß der Antragsteller zwecks Abdeckung des Mobiliars Folien im Wert von S 5.000,- aufwenden mußte.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Beeinträchtigungen des Antragsteller nicht wesentlich seien, sodaß ihm kein Ersatz gebühre. Der Beweis für eine Ersatzvornahme (S 7.000,-) sowie für einen Aufwand von S 5.000,- (Abdeckmaterial) sei nicht gelungen.
Die Einschaltung des Detektivbüros sei keine adäquate Folge der durchgeführten Erhaltungsarbeiten.
Das Rekursgericht änderte den Sachbeschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Antragsteller für die Montage der Rollos S 3.000,- zusprach. Im übrigen bestätigte es den Sachbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Rekursgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer richtigen und schlüssigen Beweiswürdigung und legte sie seiner Entscheidung zugrunde. Davon ausgehend führte es rechtlich - abgesehen von dem nicht mehr Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildenden Anspruch auf Montagekosten für die Rollos - im wesentlichen folgendes aus:
Die mit beinahe jeder Bauführung verbundene Staubentwicklung in einem Ausmaß, das unter dem Begriff "besenrein" liegt, könne einem Mieter nicht zu einem Ersatzanspruch im Sinne des § 8 Abs 3 MRG berechtigen, weil dadurch nur wesentliche Beeinträchtigungen abgegolten werden sollen. Auch die Beiziehung eines Detektivs zur Überwachung von möglichen Beeinträchtigungen berechtige den Antragsteller nicht zu einem Anspruch nach § 8 Abs 3 MRG.Die mit beinahe jeder Bauführung verbundene Staubentwicklung in einem Ausmaß, das unter dem Begriff "besenrein" liegt, könne einem Mieter nicht zu einem Ersatzanspruch im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, MRG berechtigen, weil dadurch nur wesentliche Beeinträchtigungen abgegolten werden sollen. Auch die Beiziehung eines Detektivs zur Überwachung von möglichen Beeinträchtigungen berechtige den Antragsteller nicht zu einem Anspruch nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG.
Auf einen Ersatzanspruch wegen etwaiger Malerarbeiten sei das Erstgericht zu Recht nicht eingegangen, weil dies nicht Gegenstand des Antrages sei. Die Vorlage von Urkunden ersetze das Begehren nicht.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil für die Entscheidung lediglich die Umstände des Einzelfalles maßgebend gewesen seien.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsteller insoweit, als ihm nicht weitere S 28.928,- (alle geltend gemachten Ansprüche, die sich nicht auf die Rollos beziehen) zugesprochen worden sind, mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit in antragsstattgebendem Sinn abzuändern; hilfsweise wurden Aufhebungsanträge gestellt.
Der Antragsgegner begehrt in der ihm freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.