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Entscheidung 4 Ob 82/22w×

Entscheidung 4 Ob 82/22w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018239 Rechtssatz 22.05.1980Zivilrecht
Haftet ein Schuldner für den Nichterfüllungsschaden, dann hat er dem Gläubiger den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die pflichtwidrige Nichterfüllung entstand (positives Vertragsinteresse); der Gläubiger muss daher vermögensmäßig so gestellt werden, wi …
RS0018266 Rechtssatz 31.08.1988Zivilrecht
Im Falle des Leistungsverzuges des Sachschuldners hat der Gläubiger zwar die Wahl, entweder Erfüllung und (bei Verschulden) den Ersatz des Verspätungsschadens zu begehren oder vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz des Nichterfüllungsschadens zu begehren …
RS0018279 Rechtssatz 25.01.1972Zivilrecht
Der Zurücktretende hat nach § 921 ABGB Anspruch auf Ersatz des durch die verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens. Der wegen Nichterfüllung gebührende Schadensersatz umfaßt neben dem Differenzanspruch auch Auslagen, die dem Zurücktretenden im Zusam …
RS0018327 Rechtssatz 25.07.1956Zivilrecht
Bei Dauerschuldverhältnissen ist nach Beginn der Dauerleistung ein Rücktritt wegen Verzug nicht mehr möglich (so ZBl 1928,194; vgl auch 2 Ob 629/52 = MietSlg 2228).
RS0018398 Rechtssatz 03.09.1986Zivilrecht
Der vertragstreue Teil hat ein Wahlrecht, ob er seinen Schaden konkret oder abstrakt berechnet. Ein einheitlicher Schaden kann aber nicht durch Kombination beider Berechnungsmethoden ermittelt werden.
RS0018448 Rechtssatz 27.10.1982Zivilrecht
Bei abstrakter Schadensberechnung kommt es darauf an, wie die Vermögenslage des Gläubigers gewesen wäre, wenn der Vertrag zeitgerecht erfüllt worden wäre, und wie sie sich nach dem Ausbleiben des Leistungsaustausches darstellt. Der Vergleich des Vermögensst …
RS0018463 Rechtssatz 22.12.1977Zivilrecht
Der Schuldner muss - Verschulden vorausgesetzt - das positive Vertragsinteresse leisten. Im Hinblick auf die Beseitigung des Vertragsverhältnisses kommt die Schadensberechnung nur in Form des Differenzanspruches in Betracht. Dieser Differenzanspruch kann nu …
RS0018576 Rechtssatz 07.10.1959Zivilrecht
Wenn beide Leistungen einen Marktpreis haben, oder aber eine der Leistungen einen Marktpreis hat und die andere in Geld besteht, kann der infolge der Nichterfüllung des Vertrages durch den Vertragspartner Zurücktretende an Stelle des Nachweises des konkrete …
RS0023055 Rechtssatz 10.02.1960Zivilrecht
Als Rettungsaufwand ist nur ein Aufwand zu ersetzen, den bei gleicher Sachlage auch ein vernünftiger Mensch von gewöhnlichen Fähigkeiten gemacht hätte, um einen dem Ansehen nach drohenden Schaden abzuwenden (SZ 9/10).
RS0023516 Rechtssatz 11.04.1958Zivilrecht
Der " Rettungsaufwand " das ist also der Aufwand, der gemacht wird, um eine Gefahr abzuwenden, gehört zum positiven Schaden.
RS0030070 Rechtssatz 15.01.1970Zivilrecht
Der Schädiger hat für die vom Geschädigten zur Schadensbehebung zweckmäßig aufgewendeten Mittel aufzukommen und die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Mittel zu tragen. Darunter fallen auch die Zinsen für die Verwendung von Fremdkapitel.
RS0037895 Rechtssatz 14.03.1995Zivilrecht
§ 1323 ABGB wird auch im Bereich verschuldensunabhängiger Ausgleichsansprüche angewendet. Ein Geschädigter, der den Schaden selbst behebt, kann daher seinen zur Schadensbehebung gemachten Aufwand an Zeit und Geld ersetzt verlangen. Grundsätzlich ist daher d …
RS0111576 Rechtssatz 28.01.1999Zivilrecht
Die nach § 273 ZPO erfolgte Betragsfestsetzung ist als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren.
RS0134013 Rechtssatz 24.05.2022Zivilrecht
Schließt der vertragstreue Teil kein Deckungsgeschäft ab, kommt nur die abstrakte Schadensberechnung in Betracht.