Rechtssatz RS0018266
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018266
Entscheidungsdatum
24.05.2022
Rechtssatz
Im Falle des Leistungsverzuges des Sachschuldners hat der Gläubiger zwar die Wahl, entweder Erfüllung und (bei Verschulden) den Ersatz des Verspätungsschadens zu begehren oder vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz des Nichterfüllungsschadens zu begehren, der insbesondere in den Mehrkosten eines getätigten Deckungskaufes besteht; hält der Gläubiger aber am Vertrag fest und fordert dessen Erfüllung, kann er die Mehrkosten der Ersatzbeschaffung, die er tätigte, um einen wegen des Ausbleibens der Leistung des Schuldners drohenden gänzlichen oder teilweisen Betriebsstillstand zu vermeiden, nicht als (durch die Ersatzbeschaffung gerade vermiedenen) Verzögerungsschaden ersetzt begehren. Bei ausdrücklicher Erklärung, am Vertrag festzuhalten, ist das Begehren auf Ersatz des Differenzschadens aber auch nicht als schlüssiger Rücktritt vom Vertrag zu verstehen. Das Verlangen auf Vertragserfüllung schließt vielmehr den Zuspruch eines Differenzschadens aus.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 629/88
Entscheidungstext OGH 31.08.1988 1 Ob 629/88
Veröff: SZ 61/179
- 7 Ob 550/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 7 Ob 550/90
nur: Im Falle des Leistungsverzuges des Sachschuldners hat der Gläubiger zwar die Wahl, entweder Erfüllung und (bei Verschulden) den Ersatz des Verspätungsschadens zu begehren oder vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz des Nichterfüllungsschadens zu begehren. (T1)
Veröff: SZ 63/65
- 7 Ob 298/04f
Entscheidungstext OGH 12.01.2005 7 Ob 298/04f
Auch; nur: Im Falle des Leistungsverzuges des Sachschuldners hat der Gläubiger zwar die Wahl, entweder Erfüllung und (bei Verschulden) den Ersatz des Verspätungsschadens zu begehren oder vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz des Nichterfüllungsschadens zu begehren, der insbesondere in den Mehrkosten eines getätigten Deckungskaufes besteht. (T2)
- 1 Ob 191/14s
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 191/14s
Vgl auch
- 7 Ob 206/17w
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 206/17w
Vgl
- 4 Ob 82/22w
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 82/22w
Vgl; nur T1; Beisatz: Unter Abzug der Eigenleistung (hier: Pachtvertrag). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018266
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022
Dokumentnummer
JJR_19880831_OGH0002_0010OB00629_8800000_001