Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs der beklagten Parteien ist berechtigt.
Dem Standpunkt der Rekurswerber, daß ausschließlich österreichisches Sachrecht anzuwenden sei, ist entgegenzuhalten, daß nach herrschender Ansicht die kollisionsrechtliche Frage offen gelassen werden kann, wenn die in Betracht kommenden Rechtsordnungen meritorisch zum gleichen Ergebnis führen (SZ 49/3; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 2 IPRG mwN). Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Eröffnung eines Akkreditivs nicht vereinbart war, haben die Vorinstanzen zu Recht die Frage unerörtert gelassen, ob die Käuferin das Akkreditiv fristgerecht beigebracht hat. Gemäß § 918 Abs. 1 ABGB kann, wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, der andere entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Gläubiger hat demnach die Wahl, entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung zu begehren oder vom Vertrag zurückzutreten und gemäß § 921 ABGB Ersatz des durch die verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens zu fordern (SZ 53/173; Koziol-Welser8 I 230; 1 Ob 629/88). Der berechtigte Rücktritt vom Vertrag läßt somit den Anspruch auf Ersatz des durch die verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt. Der Gläubiger hat Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Im Falle der konkreten Schadensberechnung ergibt sich der zu ersetzende Schaden aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und den Kosten des infolge Nichterfüllung eingegangenen Deckungsgeschäftes (JBl. 1986, 371 ua; Reischauer in Rummel ABGB, Rz 3 zu § 921). Nichts anderes ergibt sich aus den Art. 79, 87 und 88 des bulgarischen ZZD gemäß den vom Berufungsgericht eingeholten Auskünften (ON 64). Die Richtigkeit der vom Berufungsgericht aus den vorliegenden Rechtsquellen gezogenen Schlußfolgerungen wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen. Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage der Aufrechnung. Der Schuldner kann gegen den Zessionar jedenfalls Forderungen aufrechnen, die ihm gegen den Zedenten zustehen und im Zeitpunkt der Abtretung bereits entstanden und fällig waren (SZ 56/190; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1396 mwN; Art. 103 ff ZZD). Diese Voraussetzungen liegen hier in Ansehung der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung vor. Die Frage, welchen Einfluß es auf die Zulässigkeit der Aufrechnung hat, wenn sich der Schuldner "mit der Übertragung des Anspruchs bereit erklärt hat" (Art. 103 Abs. 3 ZZD) bzw. wenn er die Forderung gegen den redlichen Übernehmer für richtig erkannt hat (§ 1396 Satz 2 ABGB), stellt sich hier nicht, weil derartiges nicht behauptet wurde. Es ist zwar richtig, daß die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nach allen Richtungen zu erfolgen hat. Das Rechtsmittelgericht darf hiebei jedoch nicht von einem Sachverhalt ausgehen, der im Parteienvorbringen und in den Feststellungen keine Deckung findet. Insbesondere darf es nicht eine Verfahrensergänzung und die Erörterung über Tatsachen auftragen, die im bisherigen Verfahren nicht behauptet worden sind (Fasching IV 323; JBl. 1976, 591). Das Berufungsgericht hatte daher die obgenannte Frage gar nicht zu erörtern und durfte zu diesem Zwecke auch keine Verfahrensergänzung auftragen. Es kommt dann aber auch der Rechtssatz nicht zum Tragen, daß das Gericht die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen darf, die sie nicht beachtet haben und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht wurden.Dem Standpunkt der Rekurswerber, daß ausschließlich österreichisches Sachrecht anzuwenden sei, ist entgegenzuhalten, daß nach herrschender Ansicht die kollisionsrechtliche Frage offen gelassen werden kann, wenn die in Betracht kommenden Rechtsordnungen meritorisch zum gleichen Ergebnis führen (SZ 49/3; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 2, IPRG mwN). Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Eröffnung eines Akkreditivs nicht vereinbart war, haben die Vorinstanzen zu Recht die Frage unerörtert gelassen, ob die Käuferin das Akkreditiv fristgerecht beigebracht hat. Gemäß Paragraph 918, Absatz eins, ABGB kann, wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, der andere entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Gläubiger hat demnach die Wahl, entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung zu begehren oder vom Vertrag zurückzutreten und gemäß Paragraph 921, ABGB Ersatz des durch die verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens zu fordern (SZ 53/173; Koziol-Welser8 römisch eins 230; 1 Ob 629/88). Der berechtigte Rücktritt vom Vertrag läßt somit den Anspruch auf Ersatz des durch die verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt. Der Gläubiger hat Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Im Falle der konkreten Schadensberechnung ergibt sich der zu ersetzende Schaden aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und den Kosten des infolge Nichterfüllung eingegangenen Deckungsgeschäftes (JBl. 1986, 371 ua; Reischauer in Rummel ABGB, Rz 3 zu Paragraph 921,). Nichts anderes ergibt sich aus den Artikel 79, 87 und 88 des bulgarischen ZZD gemäß den vom Berufungsgericht eingeholten Auskünften (ON 64). Die Richtigkeit der vom Berufungsgericht aus den vorliegenden Rechtsquellen gezogenen Schlußfolgerungen wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen. Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage der Aufrechnung. Der Schuldner kann gegen den Zessionar jedenfalls Forderungen aufrechnen, die ihm gegen den Zedenten zustehen und im Zeitpunkt der Abtretung bereits entstanden und fällig waren (SZ 56/190; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1396, mwN; Artikel 103, ff ZZD). Diese Voraussetzungen liegen hier in Ansehung der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung vor. Die Frage, welchen Einfluß es auf die Zulässigkeit der Aufrechnung hat, wenn sich der Schuldner "mit der Übertragung des Anspruchs bereit erklärt hat" (Artikel 103, Absatz 3, ZZD) bzw. wenn er die Forderung gegen den redlichen Übernehmer für richtig erkannt hat (Paragraph 1396, Satz 2 ABGB), stellt sich hier nicht, weil derartiges nicht behauptet wurde. Es ist zwar richtig, daß die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nach allen Richtungen zu erfolgen hat. Das Rechtsmittelgericht darf hiebei jedoch nicht von einem Sachverhalt ausgehen, der im Parteienvorbringen und in den Feststellungen keine Deckung findet. Insbesondere darf es nicht eine Verfahrensergänzung und die Erörterung über Tatsachen auftragen, die im bisherigen Verfahren nicht behauptet worden sind (Fasching römisch vier 323; JBl. 1976, 591). Das Berufungsgericht hatte daher die obgenannte Frage gar nicht zu erörtern und durfte zu diesem Zwecke auch keine Verfahrensergänzung auftragen. Es kommt dann aber auch der Rechtssatz nicht zum Tragen, daß das Gericht die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen darf, die sie nicht beachtet haben und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht wurden.
Unrichtig ist der Vorwurf der klagenden Partei, das
Berufungsgericht habe die Frage der Schadensminderungspflicht
unrichtig gelöst und die Behauptung, die beklagten Parteien müßten
sich den Kauf von weiteren 25 Tonnen Preiselbeeren bei der
B*** als Deckungskauf anrechnen lassen. Der Gläubiger, der von
seinem Recht zum Vertragsrücktritt Gebrauch macht, kann bis zum
Ablauf der dem säumigen Schuldner gesetzten Frist zur Nachholung der
Leistung damit rechnen, daß dieser seine Verbindlichkeit doch noch
erfüllen werde. Er ist daher grundsätzlich erst nach Aufgabe seines
Lieferungsanspruchs zur Vornahme eines Deckungsgeschäftes
verpflichtet. Es steht dem Verkäufer auch nicht zu, von sich aus
irgendein Geschäft, das der Käufer mit einem Dritten geschlossen
hat, als Deckungskauf zu bezeichnen und zu verlangen, daß dieses
Geschäft der Schadensberechnung zugrunde gelegt werde. Umso weniger
kann der säumige Verkäufer verlangen, daß ein anderes von ihm mit
dem Käufer vor dessen Vertragsrücktritt abgeschlossenes
Rechtsgeschäft als Deckungsgeschäft herangezogen und bei der
Schadensberechnung berücksichtigt wird. Im vorliegenden Fall wurden
bei der Besprechung zwischen den Vertreters der B*** und dem
Geschäftsführer der Adolf D*** KG in Sofia, anläßlich der der
zweite Kaufvertrag abgeschlossen wurde, nur die gegenteiligen
Standpunkte über den wirksamen Abschluß des Kaufvertrages über
50 Tonnen Preiselbeeren dargelegt, rechtsgeschäftliche Erklärungen
darüber wurden aber nicht abgegeben. Bis zur Aufgabe des
Lieferungsanspruchs der Adolf D*** KG durch Vertragsrücktritt
bestand daher eine Lieferverpflichtung der B***. Die klagende
Partei kann sich daher nach den dargelegten Grundsätzen nicht auf
das vor Vertragsrücktritt mit der B*** abgeschlossene
Rechtsgeschäft berufen und dieses der Schadensberechnung zugrunde
legen. Ein konkretes Sachvorbringen zur Verletzung der
Schadensminderungspflicht durch die Adolf D*** KG wurde von der hiefür behauptungs- und beweispflichtigen klagenden Partei (JBl. 1985, 746; HS 641) nicht erstattet und insbesondere nicht behauptet, daß die Deckungskäufe nicht ehestmöglich oder über dem Marktpreis abgeschlossen worden wären.
Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben (§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben (Paragraph 519, Absatz 2, Satz 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.