Rechtssatz RS0018231
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018231
Geschäftszahl
7Ob550/90 (7Ob551/90)
Entscheidungsdatum
25.04.1990
Rechtssatz
Es steht dem Verkäufer auch nicht zu, von sich aus irgendein Geschäft, das der Käufer mit einem Dritten geschlossen hat, als Deckungskauf zu bezeichnen und zu verlangen, daß dieses Geschäft der Schadensberechnung zugrunde gelegt werde. Um so weniger kann der säumige Verkäufer vor dessen Vertragsrücktritt abgeschlossenes Rechtsgeschäft als Deckungsgeschäft herangezogen und bei der Schadensberechnung berücksichtigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018231
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0070OB00550_9000000_001