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Rechtssatz RS0018231×

Rechtssatz RS0018231

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018231

Geschäftszahl

7Ob550/90 (7Ob551/90)

Entscheidungsdatum

25.04.1990

Rechtssatz

Es steht dem Verkäufer auch nicht zu, von sich aus irgendein Geschäft, das der Käufer mit einem Dritten geschlossen hat, als Deckungskauf zu bezeichnen und zu verlangen, daß dieses Geschäft der Schadensberechnung zugrunde gelegt werde. Um so weniger kann der säumige Verkäufer vor dessen Vertragsrücktritt abgeschlossenes Rechtsgeschäft als Deckungsgeschäft herangezogen und bei der Schadensberechnung berücksichtigt wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 550/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 7 Ob 550/90
    Veröff: SZ 63/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018231

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0070OB00550_9000000_001