Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revisionen beider Streitteile sind nicht gerechtfertigt.
I. Zur Revision der klagenden Partei:römisch eins. Zur Revision der klagenden Partei:
Gemäß § 918 Abs.1 ABGB kann, wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, der andere entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Gläubiger hat demnach die Wahl, entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung zu begehren oder vom Vertrag zurückzutreten und gemäß § 921 ABGB Ersatz des durch die verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens zu fordern (SZ 53/173; Koziol-Welser, Grundriß8 I 230;Gemäß Paragraph 918, Absatz eins, ABGB kann, wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, der andere entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Gläubiger hat demnach die Wahl, entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung zu begehren oder vom Vertrag zurückzutreten und gemäß Paragraph 921, ABGB Ersatz des durch die verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens zu fordern (SZ 53/173; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 230;
Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Eccher, Österreichisches Schuldrecht Allgemeiner Teil2 115; Gschnitzer in Klang, Komm.2 IV/1; 456 FN 77). Die klagende Partei trat nicht vom Vertrag zurück, sondern begehrt weiterhin Erfüllung durch Lieferung von 2000 kg Entendaunen Nr.1700 (80 %) zum vereinbarten Kaufpreis von DM 68,50 pro Kilogramm. Die Erfüllung des Vertrages durch die beklagten Parteien ist auch nicht unmöglich geworden. Daß auch dann, wenn der Gläubiger weiter auf Erfüllung besteht, Schadenersatz begehrt werden kann, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 918 Abs.1 ABGB. Er kann den im Gesetz nicht näher geregelten Verspätungsschaden begehren, d.h. den Ersatz aller jener Nachteile, die ihm durch die Verspätung der Leistung entstanden sind (SZ 53/173; Koziol-Welser a.a.O. 230; Bydlinski in Klang, Komm.2 IV/2, 347; Ehrenzweig-Mayrhofer, System3 II/1, 371; Wolff in Klang, Komm.2 VI 178).Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Eccher, Österreichisches Schuldrecht Allgemeiner Teil2 115; Gschnitzer in Klang, Komm.2 IV/1; 456 FN 77). Die klagende Partei trat nicht vom Vertrag zurück, sondern begehrt weiterhin Erfüllung durch Lieferung von 2000 kg Entendaunen Nr.1700 (80 %) zum vereinbarten Kaufpreis von DM 68,50 pro Kilogramm. Die Erfüllung des Vertrages durch die beklagten Parteien ist auch nicht unmöglich geworden. Daß auch dann, wenn der Gläubiger weiter auf Erfüllung besteht, Schadenersatz begehrt werden kann, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 918, Absatz eins, ABGB. Er kann den im Gesetz nicht näher geregelten Verspätungsschaden begehren, d.h. den Ersatz aller jener Nachteile, die ihm durch die Verspätung der Leistung entstanden sind (SZ 53/173; Koziol-Welser a.a.O. 230; Bydlinski in Klang, Komm.2 IV/2, 347; Ehrenzweig-Mayrhofer, System3 II/1, 371; Wolff in Klang, Komm.2 römisch sechs 178).
Die klagende Partei macht geltend, daß ihr durch das Ausbleiben der Lieferung der 2000 kg Entendaunen ein S 622.000,-- weit übersteigender Schaden gedroht habe. Nur dadurch, daß sie den Produktionsausfall nicht hingenommen, sondern ein Deckungsgeschäft abgeschlossen habe, sei es ihr gelungen, den Schaden auf S 622.000,-- zu verringern. Die Aufwendungen, die zur Abwendung des höheren Schadens getätigt wurden, stünden ihr neben dem Anspruch auf Erfüllung zu. Dieser Schaden könne auch schon vor der verspäteten Erfüllung begehrt werden. Hätten die beklagten Parteien rechtzeitig erfüllt, hätte sie 2000 kg 80 %-ige Entendaunen mehr und den Kaufpreis von DM 137.000,-- weniger. Tatsächlich habe sie sich die Entendaunen selbst beschafft; sie habe hiefür über den vereinbarten Preis von DM 137.000,-- hinaus weitere S 622.000,-- aufwenden müssen und sei demnach um diesen Betrag geschädigt. Dieser Schaden werde auch durch die allenfalls noch erfolgende Vertragserfüllung nicht mehr verringert.
Es trifft zu, daß der klagenden Partei durch den Ausfall der Lieferung von 2000 kg 80 %-iger Entendaunen ein Schaden von DM 237.914,-- drohte, der auf Kostendeckungsverluste im Atelier, Lager, Versand und Verkauf und durch Gewinnausfall entstanden wäre (vgl. Beilage H). Die durch Unterbleiben der vertragsgemäßen Lieferung und den dadurch bedingten Produktionsausfall bewirkte mangelnde Deckung fixer Betriebskosten wäre als Verzögerungsschaden zu werten. Den durch die Nichtlieferung der Entendaunen drohenden Schaden von DM 237.914,- hat die klagende Partei aber nicht erlitten, weil sie den Produktionsausfall dadurch vermieden hat, daß sie Ersatzkäufe tätigte. Der mögliche Verzögerungsschaden durch Unterbleiben der Lieferung der beklagten Parteien ist damit nicht eingetreten.Es trifft zu, daß der klagenden Partei durch den Ausfall der Lieferung von 2000 kg 80 %-iger Entendaunen ein Schaden von DM 237.914,-- drohte, der auf Kostendeckungsverluste im Atelier, Lager, Versand und Verkauf und durch Gewinnausfall entstanden wäre vergleiche Beilage H). Die durch Unterbleiben der vertragsgemäßen Lieferung und den dadurch bedingten Produktionsausfall bewirkte mangelnde Deckung fixer Betriebskosten wäre als Verzögerungsschaden zu werten. Den durch die Nichtlieferung der Entendaunen drohenden Schaden von DM 237.914,- hat die klagende Partei aber nicht erlitten, weil sie den Produktionsausfall dadurch vermieden hat, daß sie Ersatzkäufe tätigte. Der mögliche Verzögerungsschaden durch Unterbleiben der Lieferung der beklagten Parteien ist damit nicht eingetreten.
Nach Ehrenzweig-Mayrhofer a.a.O. 372 hat der Gläubiger, der Maßnahmen zur Abwendung der Folgen des Verzuges trifft, Anspruch auf Ersatz der dadurch veranlaßten Aufwendungen. Ebenso soll der Säumige für erhöhte Auslagen eines vom Käufer vorgenommenen Deckungskaufes und für Mindereinnahmen eines vom Verkäufer getätigten Deckungsverkaufes (§ 376 Abs.3 HGB) aufzukommen haben. Ehrenzweig-Mayrhofer verweisen a.a.O. 373 FN 20 darauf, daß mit der Geltendmachung des Aufwandes für solche Deckungsgeschäfte der Rücktritt vom Vertrag verbunden ist. Klarer formuliert Ehrenzweig, System2 II/1, 305: "Die nachträgliche Erfüllung befreit nicht vom Ersatz des durch die Zögerung entstanden Schadens. Aber Schadenersatz wegen Nichterfüllung, zB den Aufwand für ein Deckungsgeschäft, kann der Gläubiger nicht verlangen, wenn er die verspätete Erfüllung doch noch als Erfüllung fordert oder annimmt". Im vorliegenden Fall trifft es zu, daß die klagende Partei zur Vermeidung des Produktionsausfalles vorerst einen Mehraufwand von S 622.000,- tätigen mußte. Sie hätte diesen Mehraufwand, der aus der Differenz zwischen dem mit den beklagten Parteien vereinbarten Preis für 2000 kg 80 %ige Entendaunen und dem erforderlichen Aufwand für die Ersatzkäufe resultiert, als Differenzschaden (§ 921 erster Satz ABGB) begehren können. Das Begehren auf Ersatz der Kosten des Deckungskaufes setzt aber den Rücktritt vom Vertrag voraus, denn der Gläubiger kann sich nicht sowohl die vom Schuldner geschuldete Leistung auf dessen Rechnung unter Überwälzung der Mehrkosten verschaffen als auch die nachträgliche Erfüllung der geschuldeten Leistung begehren. Vom Vertrag zurücktreten wollte die klagende Partei aber nicht, weil sie ausdrücklich darauf beharrt, die von den beklagten Parteien geschuldeten 2000 kg 80 %ige Entendaunen geliefert zu erhalten. Sie ging dabei möglicherweise von einer zunächst durchaus vernünftigen kaufmännischen Überlegung aus. Angesichts der stark gestiegenen Marktpreise für Entendaunen wollte sie sich die Möglichkeit, 2000 kg Entendaunen zu dem mit den beklagten Parteien vereinbarten günstigen Kaufpreisen noch beziehen zu können, nicht entgehen lassen. Sie nahm daher gar keinen wirklichen Deckungskauf vor, sondern zog nur den später ohnehin notwendig gewordenen teureren Einkauf von weiterer Ware vor. Sie mußte damit zwar vorerst einen höheren Aufwand von S 622.000,-Nach Ehrenzweig-Mayrhofer a.a.O. 372 hat der Gläubiger, der Maßnahmen zur Abwendung der Folgen des Verzuges trifft, Anspruch auf Ersatz der dadurch veranlaßten Aufwendungen. Ebenso soll der Säumige für erhöhte Auslagen eines vom Käufer vorgenommenen Deckungskaufes und für Mindereinnahmen eines vom Verkäufer getätigten Deckungsverkaufes (Paragraph 376, Absatz 3, HGB) aufzukommen haben. Ehrenzweig-Mayrhofer verweisen a.a.O. 373 FN 20 darauf, daß mit der Geltendmachung des Aufwandes für solche Deckungsgeschäfte der Rücktritt vom Vertrag verbunden ist. Klarer formuliert Ehrenzweig, System2 II/1, 305: "Die nachträgliche Erfüllung befreit nicht vom Ersatz des durch die Zögerung entstanden Schadens. Aber Schadenersatz wegen Nichterfüllung, zB den Aufwand für ein Deckungsgeschäft, kann der Gläubiger nicht verlangen, wenn er die verspätete Erfüllung doch noch als Erfüllung fordert oder annimmt". Im vorliegenden Fall trifft es zu, daß die klagende Partei zur Vermeidung des Produktionsausfalles vorerst einen Mehraufwand von S 622.000,- tätigen mußte. Sie hätte diesen Mehraufwand, der aus der Differenz zwischen dem mit den beklagten Parteien vereinbarten Preis für 2000 kg 80 %ige Entendaunen und dem erforderlichen Aufwand für die Ersatzkäufe resultiert, als Differenzschaden (Paragraph 921, erster Satz ABGB) begehren können. Das Begehren auf Ersatz der Kosten des Deckungskaufes setzt aber den Rücktritt vom Vertrag voraus, denn der Gläubiger kann sich nicht sowohl die vom Schuldner geschuldete Leistung auf dessen Rechnung unter Überwälzung der Mehrkosten verschaffen als auch die nachträgliche Erfüllung der geschuldeten Leistung begehren. Vom Vertrag zurücktreten wollte die klagende Partei aber nicht, weil sie ausdrücklich darauf beharrt, die von den beklagten Parteien geschuldeten 2000 kg 80 %ige Entendaunen geliefert zu erhalten. Sie ging dabei möglicherweise von einer zunächst durchaus vernünftigen kaufmännischen Überlegung aus. Angesichts der stark gestiegenen Marktpreise für Entendaunen wollte sie sich die Möglichkeit, 2000 kg Entendaunen zu dem mit den beklagten Parteien vereinbarten günstigen Kaufpreisen noch beziehen zu können, nicht entgehen lassen. Sie nahm daher gar keinen wirklichen Deckungskauf vor, sondern zog nur den später ohnehin notwendig gewordenen teureren Einkauf von weiterer Ware vor. Sie mußte damit zwar vorerst einen höheren Aufwand von S 622.000,-
tätigen, vermied damit aber betriebliche Schwierigkeiten und hätte den zunächst erlittenen Nachteil nach Erhalt der 2000 kg Entendaunen durch die beklagten Parteien auch wieder ausgeglichen, weil sie trotz des billigeren Bezugs der Entendaunen von den beklagten Parteien der Berechnung des Verkaufspreises der von ihr damit erzeugten Ware den höheren Marktpreis zugrundelegen konnte und damit den Mehraufwand von S 622.000,- wieder hereingebracht hätte. Die Erwägungen der klagenden Partei gingen offenbar davon aus, daß der Preis der Entendaunen weiterhin teuer bleibt. Sie beharrte deshalb auf Lieferung und verzichtete gleichzeitig auf den nur beim Rücktritt gebührenden Differenzschaden, vermied aber auch den Eintritt eines Verzögerungsschadens. Sie kann damit einen solchen selbst dann nicht begehren, wenn ihr Vorgehen, wie sie behauptet, allein in der Erfüllung einer Schadensminderungspflicht begründet gewesen wäre.
Zusammenfassend ergibt sich damit rechtlich: Im Falle des Leistungsverzuges des Sachschuldners hat der Gläubiger zwar die Wahl, entweder Erfüllung und (bei Verschulden) den Ersatz des Verspätungsschadens zu begehren oder vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz des Nichterfüllungsschadens, der insbesondere in den Mehrkosten eines getätigten Deckungskaufes besteht, zu begehren; hält der Gläubiger aber am Vertrag fest und fordert dessen Erfüllung, kann er die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung, die er tätigte, um einen wegen des Ausbleibens der Leistung des Schuldners drohenden gänzlichen oder teilweisen Betriebsstillstand zu vermeiden, nicht als (durch die Ersatzbeschaffung gerade vermiedenen) Verzögerungsschaden ersetzt begehren. Bei ausdrücklicher Erklärung, am Vertrag festzuhalten, ist das Begehren auf Ersatz des Differenzschadens aber auch nicht als schlüssiger Rücktritt vom Vertrag zu verstehen. Das Verlangen der Vertragserfüllung schließt vielmehr den Zuspruch eines Differenzschadens aus.
Sollte es zutreffen, daß der Weltmarktpreis für 80 %-ige Entendaunen, wie nunmehr in der Revision behauptet wird, im Zeitpunkt der Vertragserfüllung durch die beklagten Parteien unter dem vereinbarten Preis liegen wird, könnte der klagenden Partei zwar durch die verzögerte Lieferung ein Schaden entstehen, der aber von der klagenden Partei nicht geltend gemacht wird und auch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch noch gar nicht eingetreten sein konnte.
Demzufolge ist der Revision der klagenden Partei der Erfolg zu versagen.
II. Zur Revision der beklagten Parteien:römisch zwei. Zur Revision der beklagten Parteien:
Die beklagten Parteien machen geltend, die klagende Partei sei nicht berechtigt gewesen, den Betrag von DM 19.500,-- zurückzubehalten, so daß sie nicht verpflichtet gewesen seien, die restlichen 2000 kg Entendaunen zu liefern. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß schon anläßlich der Vereinbarung über die Lieferung von 3000 kg Entendaunen zum Preis von DM 68,50 zwischen Harald B*** und dem Vertreter der klagenden Partei vereinbart wurde, daß bei der verbilligten Nachlieferung die DM 19.500,-- zu bezahlen seien. In der Folge wurde die im Fernschreiben der klagenden Partei vom 15.5.1981 bestätigte Vereinbarung getroffen, daß die noch zu liefernden zwei Tonnen Entendaunen zunächst neutral eingelagert und nach Prüfung bezahlt werden; zusätzlich zum Rechnungsbetrag waren die alten DM 19.500,-- zu bezahlen. Dieser Betrag war daher von der klagenden Partei erst nach Lieferung der zwei Tonnen Entendaunen zu leisten, so daß die beklagten Parteien nicht berechtigt waren, die Lieferung der zwei Tonnen Entendaunen von der vorherigen Bezahlung dieses Betrages abhängig zu machen. Demzufolge ist auch der Revision der beklagten Parteien der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs.1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO.