Rechtssatz RS0037883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037883
Entscheidungsdatum
27.06.2006
Rechtssatz
Die Gemeinsamkeit der Tatbestandsvoraussetzungen erschöpft sich darin, daß die in § 8 Abs 3 MRG geforderte "wesentliche" Beeinträchtigung des Mieters fehlt, wenn die von ihm hinzunehmenden Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten und Änderungsarbeiten den ordentlichen Gebrauch des Mietgegenstandes nicht tangieren. Liegt jedoch eine in diesem Sinn wesentliche Beeinträchtigung vor, richtet sich der in § 8 Abs 3 MRG vorgesehene Entschädigungsanspruch des Mieters von vornherein nur auf einen Geldausgleich für solche Nachteile, die ihm nicht schon durch die ex lege eintretende Zinsbefreiung abgegolten werden. Im Ausmaß dieser Zinsbefreiung können demnach bei der angemessenen Entschädigung nach § 8 Abs 3 MRG keine frustrierten Mietzinszahlungen zu Buche schlagen.Die Gemeinsamkeit der Tatbestandsvoraussetzungen erschöpft sich darin, daß die in Paragraph 8, Absatz 3, MRG geforderte "wesentliche" Beeinträchtigung des Mieters fehlt, wenn die von ihm hinzunehmenden Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten und Änderungsarbeiten den ordentlichen Gebrauch des Mietgegenstandes nicht tangieren. Liegt jedoch eine in diesem Sinn wesentliche Beeinträchtigung vor, richtet sich der in Paragraph 8, Absatz 3, MRG vorgesehene Entschädigungsanspruch des Mieters von vornherein nur auf einen Geldausgleich für solche Nachteile, die ihm nicht schon durch die ex lege eintretende Zinsbefreiung abgegolten werden. Im Ausmaß dieser Zinsbefreiung können demnach bei der angemessenen Entschädigung nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG keine frustrierten Mietzinszahlungen zu Buche schlagen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 16/95
Entscheidungstext OGH 14.03.1995 5 Ob 16/95
Veröff: SZ 68/51
- 5 Ob 17/95
Entscheidungstext OGH 14.03.1995 5 Ob 17/95
- 5 Ob 133/06d
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 133/06d
Beisatz: Eine Konkurrenz des Entschädigungsanspruchs nach §8 Abs3 MRG mit dem auf §1096 Abs1 ABGB zu gründenden Mietzinsminderungsanspruch besteht nicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037883
Dokumentnummer
JJR_19950314_OGH0002_0050OB00016_9500000_001