Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 37 Abs.3 Z 18 MRG) und auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG) und auch berechtigt.
Mit Recht verweisen die Revisionsrekurswerber auf den Unterschied zwischen dem im vorliegenden Verfahren gestellten Begehren und den zum Gegenstand der in Form eines gerichtlichen Vergleiches getroffenen Vereinbarung vom 26. April 1972 gemachten gegenseitigen Ansprüchen. In diesem "Vergleich" traf die damalige Alleineigentümerin der Liegenschaft (die nunmehrige Erstantragstellerin) mit den nunmehrigen Antragsgegnern eine Vereinbarung nicht nur über die Errichtung eines Laufsteges (Brücke ohne Pfeiler) von der damals von der ehemaligen Hälfteeigentümerin der Liegenschaft benützten Wohnung top. Nr. 6 in den auf gleicher Höhe befindlichen Terrassen-Garten und das Recht der Mieter, diesen Laufsteg nach einer bestimmt genannten Zeit auf ihre Kosten zu entfernen und sich zuzueignen, sondern auch in drei weiteren Vertragspunkten Regelungen über das Recht der Mieter, die Mietrechte weiterzugeben. Das von den nunmehrigen Miteigentümern im vorliegenden Verfahren gestellte Begehren wurde von ihnen ausdrücklich auf die Bestimmung des § 8 Abs.2 MRG gestützt, also auf jene Bestimmung, die - zum Unterschied von der Rechtslage nach dem MG, das eine entsprechende Bestimmung nicht enthielt; die Grenzen der Duldungspflicht des Mieters nach dem Bestandrecht des ABGB blieben hinter der nunmehrigen Regelung weit zurück (vgl. Schilcher in Korinek-Krejci, HBzMRG, 79,85; Würth in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 1098 und Rz 22a zu § 1118; ImmZ 1989, 253) - unter bestimmten Voraussetzungen die Verpflichtung des Mieters zur Duldung von Eingriffen in sein Mietrecht, ua auch zur Durchführung von Veränderungen seines Bestandgegenstandes normiert (vgl. Würth in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 8 MRG; Krejci in Korinek-Krejci, HBzMRG, 234; Würth-Zingher, Miet- und WohnR19 Rz 7 zu § 8 MRG). Gehörte aber eine dieser Norm inhaltlich entsprechende Bestimmung der Rechtsordnung des Jahres 1972 nicht an, so kann durch die Vereinbarung vom 26. April 1972 eine bindende Festlegung der aus der erst später geschaffenen Bestimmung des § 8 Abs.2 MRG für Vermieter und Mieter sich ergebenden Rechte und Pflichten nicht erfolgt sein. Mit der genannten Vereinbarung wurde zwischen Vermieter und Mieter - von der damaligen Rechtslage ausgehend - lediglich eine Änderung des Inhaltes des zwischen ihnen bestehenden Bestandvertrages dahin vorgenommen, daß einerseits die Mieter zur leichteren Benützbarkeit einer anderen Wohnung im Haus einer Überspannung der von ihnen benützten Gartenfläche durch einen über dem Erdniveau verlaufenden Steg auf Zeit zustimmten und eine Regelung über die Beseitigung dieses Steges nach Ablauf der bedungenen Zeit trafen, und die Vermieterin anderseits den Mietern ein detailliertes Mietrechtsweitergaberecht einräumte. Diese vertragliche Regelung schaffte wohl Klarheit über die Frage des rechtlichen Schicksals des vereinbarungsgemäß errichteten Steges, sie kann aber - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - nicht als einverständliche neue Festlegung der für Vermieter und Mieter aus § 8 Abs.2 MRG sich ergebenden Rechte und Pflichten im Sinne des § 1380 ABGB angesehen werden, deren Inhalt, Umfang und Modalitäten einer richterlichen Regelung bedürfen (§ 37 Abs.1 Z 5 MRG). Die in der Vereinbarung vom 26. April 1972 von den Parteien vorgenommene Rechtsgestaltung steht daher dem von den Antragstellern hier erhobenen Begehren nicht entgegen.Mit Recht verweisen die Revisionsrekurswerber auf den Unterschied zwischen dem im vorliegenden Verfahren gestellten Begehren und den zum Gegenstand der in Form eines gerichtlichen Vergleiches getroffenen Vereinbarung vom 26. April 1972 gemachten gegenseitigen Ansprüchen. In diesem "Vergleich" traf die damalige Alleineigentümerin der Liegenschaft (die nunmehrige Erstantragstellerin) mit den nunmehrigen Antragsgegnern eine Vereinbarung nicht nur über die Errichtung eines Laufsteges (Brücke ohne Pfeiler) von der damals von der ehemaligen Hälfteeigentümerin der Liegenschaft benützten Wohnung top. Nr. 6 in den auf gleicher Höhe befindlichen Terrassen-Garten und das Recht der Mieter, diesen Laufsteg nach einer bestimmt genannten Zeit auf ihre Kosten zu entfernen und sich zuzueignen, sondern auch in drei weiteren Vertragspunkten Regelungen über das Recht der Mieter, die Mietrechte weiterzugeben. Das von den nunmehrigen Miteigentümern im vorliegenden Verfahren gestellte Begehren wurde von ihnen ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, MRG gestützt, also auf jene Bestimmung, die - zum Unterschied von der Rechtslage nach dem MG, das eine entsprechende Bestimmung nicht enthielt; die Grenzen der Duldungspflicht des Mieters nach dem Bestandrecht des ABGB blieben hinter der nunmehrigen Regelung weit zurück vergleiche Schilcher in Korinek-Krejci, HBzMRG, 79,85; Würth in Rummel, ABGB, Rz 9 zu Paragraph 1098 und Rz 22a zu Paragraph 1118,; ImmZ 1989, 253) - unter bestimmten Voraussetzungen die Verpflichtung des Mieters zur Duldung von Eingriffen in sein Mietrecht, ua auch zur Durchführung von Veränderungen seines Bestandgegenstandes normiert vergleiche Würth in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 8, MRG; Krejci in Korinek-Krejci, HBzMRG, 234; Würth-Zingher, Miet- und WohnR19 Rz 7 zu Paragraph 8, MRG). Gehörte aber eine dieser Norm inhaltlich entsprechende Bestimmung der Rechtsordnung des Jahres 1972 nicht an, so kann durch die Vereinbarung vom 26. April 1972 eine bindende Festlegung der aus der erst später geschaffenen Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, MRG für Vermieter und Mieter sich ergebenden Rechte und Pflichten nicht erfolgt sein. Mit der genannten Vereinbarung wurde zwischen Vermieter und Mieter - von der damaligen Rechtslage ausgehend - lediglich eine Änderung des Inhaltes des zwischen ihnen bestehenden Bestandvertrages dahin vorgenommen, daß einerseits die Mieter zur leichteren Benützbarkeit einer anderen Wohnung im Haus einer Überspannung der von ihnen benützten Gartenfläche durch einen über dem Erdniveau verlaufenden Steg auf Zeit zustimmten und eine Regelung über die Beseitigung dieses Steges nach Ablauf der bedungenen Zeit trafen, und die Vermieterin anderseits den Mietern ein detailliertes Mietrechtsweitergaberecht einräumte. Diese vertragliche Regelung schaffte wohl Klarheit über die Frage des rechtlichen Schicksals des vereinbarungsgemäß errichteten Steges, sie kann aber - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - nicht als einverständliche neue Festlegung der für Vermieter und Mieter aus Paragraph 8, Absatz 2, MRG sich ergebenden Rechte und Pflichten im Sinne des Paragraph 1380, ABGB angesehen werden, deren Inhalt, Umfang und Modalitäten einer richterlichen Regelung bedürfen (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG). Die in der Vereinbarung vom 26. April 1972 von den Parteien vorgenommene Rechtsgestaltung steht daher dem von den Antragstellern hier erhobenen Begehren nicht entgegen.
Bei der nun vorzunehmenden Prüfung, ob das hier gestellte Begehren überhaupt auf die genannte Bestimmung gestützt werden kann, ist davon auszugehen, daß der Begriff "anderer Mietgegenstand" in dieser Gesetzesstelle nicht so eng zu verstehen ist, daß darunter nur Bestandobjekte fallen, es kann sich vielmehr dabei auch um bisher zu Wohn- oder Geschäftszwecken nicht geeignete Teile eines Hauses (MietSlg. 39.252) oder um in Eigenbenützung des Hauseigentümers stehende Wohnungen und Geschäftslokale, in Häusern, in welchen teilweise Wohnungseigentum begründet ist, aber auch um Wohnungseigentumsobjekte handeln.
Da das Rekursgericht - von einer nicht zu billigenden Rechtsansicht ausgehend - eine Prüfung der Frage unterlassen hat, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs.2 MRG gegeben sind, erweist sich der Revisionsrekurs im Sinne des in seinem Abänderungsbegehren enthaltenen Aufhebungsantrages berechtigt.Da das Rekursgericht - von einer nicht zu billigenden Rechtsansicht ausgehend - eine Prüfung der Frage unterlassen hat, ob die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2, MRG gegeben sind, erweist sich der Revisionsrekurs im Sinne des in seinem Abänderungsbegehren enthaltenen Aufhebungsantrages berechtigt.
Das Rekursgericht wird daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und dessen rechtliche Beurteilung einer sachlichen Überprüfung zu unterziehen haben. Es wird dabei insbesondere zu klären haben, ob und inwiefern die beabsichtigte Errichtung eines Steges das Gebrauchsrecht der Antragsgegner an der von ihnen mitgemieteten Grünfläche beeinträchtigt, etwa in Form einer Minderung des Genusses jener Annehmlichkeiten, die mit dem natürlichen Lichteinfall verbunden sind, ob also die Errichtung eines Zuganges zu der in Benützung der Erstantragstellerin befindlichen Gartenterrasse einen Eingriff in das Mietrecht der Antragsgegner darstellt. Sollte die Errichtung des die den Antragsgegnern zur Benützung zustehenden Grünfläche (teilweise) überspannenden Steges als Eingriff in deren Mietrecht anzusehen sein, so wird wohl davon auszugehen sein, daß dieser Eingriff im Sinne des § 8 Abs.2 Z 2 MRG notwendig ist, weil bei Durchsetzung des den Antragsgegnern zustehenden Anspruches auf Beseitigung des derzeit noch vorhandenen Steges ein Zugang zu der zum Wohnungseigentumsobjekt der Erstantragstellerin gehörigen Gartenterrasse nicht mehr gegeben sein wird. Offen verbliebe sodann nur mehr die Frage, ob den Antragsgegnern bei billiger Abwägung aller Interessen die geplante Veränderung zumutbar wäre, zumal die vom Hauptmieter nach dieser Gesetzesstelle zuzulassende Veränderung und der damit verbundene Eingriff in das Mietrecht auch dauernd sein dürfen (vgl. ImmZ 1989, 253).Das Rekursgericht wird daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und dessen rechtliche Beurteilung einer sachlichen Überprüfung zu unterziehen haben. Es wird dabei insbesondere zu klären haben, ob und inwiefern die beabsichtigte Errichtung eines Steges das Gebrauchsrecht der Antragsgegner an der von ihnen mitgemieteten Grünfläche beeinträchtigt, etwa in Form einer Minderung des Genusses jener Annehmlichkeiten, die mit dem natürlichen Lichteinfall verbunden sind, ob also die Errichtung eines Zuganges zu der in Benützung der Erstantragstellerin befindlichen Gartenterrasse einen Eingriff in das Mietrecht der Antragsgegner darstellt. Sollte die Errichtung des die den Antragsgegnern zur Benützung zustehenden Grünfläche (teilweise) überspannenden Steges als Eingriff in deren Mietrecht anzusehen sein, so wird wohl davon auszugehen sein, daß dieser Eingriff im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG notwendig ist, weil bei Durchsetzung des den Antragsgegnern zustehenden Anspruches auf Beseitigung des derzeit noch vorhandenen Steges ein Zugang zu der zum Wohnungseigentumsobjekt der Erstantragstellerin gehörigen Gartenterrasse nicht mehr gegeben sein wird. Offen verbliebe sodann nur mehr die Frage, ob den Antragsgegnern bei billiger Abwägung aller Interessen die geplante Veränderung zumutbar wäre, zumal die vom Hauptmieter nach dieser Gesetzesstelle zuzulassende Veränderung und der damit verbundene Eingriff in das Mietrecht auch dauernd sein dürfen vergleiche ImmZ 1989, 253).
Es mußte daher dem Revisionsrekurs Folge gegeben und dem Rekursgericht nach Aufhebung dessen Sachbeschlusses die neue Entscheidung über den Rekurs der Antragsgegner aufgetragen werden.