Rechtssatz RS0038223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038223
Entscheidungsdatum
02.04.2025
Norm
ABGB §1098
MRG §8
WohnVerbG §15
Rechtssatz
Im Anwendungsbereich des § 8 Abs 2 und 3 MRG geht die Duldungspflicht des Mieters über die aus dem Bestandrecht des ABGB (das grundsätzlich keinen Kündigungsschutz kennt) abgeleiteten Grenzen und § 15 WohnVerbG hinaus, um die Modernisierung des Häuserbestandes zu erleichtern. Die Auslegung des § 8 Abs 2 und 3 MRG hat sich daher nicht an § 1098 ABGB zu orientieren. Nicht jede Verkleinerung des Mietgegenstandes überschreitet den Inhalt des im § 8 Abs 2 MRG verwendeten Begriffes der "Veränderung des Mietgegenstandes". Ob eine solche Überschreitung vorliegt ist vielmehr nach dem Regelungsinhalt und Regelungszweck des MRG zu beurteilen.Im Anwendungsbereich des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 MRG geht die Duldungspflicht des Mieters über die aus dem Bestandrecht des ABGB (das grundsätzlich keinen Kündigungsschutz kennt) abgeleiteten Grenzen und Paragraph 15, WohnVerbG hinaus, um die Modernisierung des Häuserbestandes zu erleichtern. Die Auslegung des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 MRG hat sich daher nicht an Paragraph 1098, ABGB zu orientieren. Nicht jede Verkleinerung des Mietgegenstandes überschreitet den Inhalt des im Paragraph 8, Absatz 2, MRG verwendeten Begriffes der "Veränderung des Mietgegenstandes". Ob eine solche Überschreitung vorliegt ist vielmehr nach dem Regelungsinhalt und Regelungszweck des MRG zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 26/89
Entscheidungstext OGH 02.05.1989 5 Ob 26/89
Veröff: MietSlg XLI/20 = ImmZ 1989,253 = WoBl 1989,91
- 5 Ob 86/89
Entscheidungstext OGH 03.10.1989 5 Ob 86/89
nur: Im Anwendungsbereich des § 8 Abs 2 und 3 MRG geht die Duldungspflicht des Mieters über die aus dem Bestandrecht des ABGB (das grundsätzlich keinen Kündigungsschutz kennt) abgeleiteten Grenzen und § 15 WohnVerbG hinaus. (T1)
Veröff: WoBl 1991,61
- 5 Ob 2426/96t
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2426/96t
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 18c Abs 2 MRG: Der Mieter hat einen Dachbodenausbau durch den Vermieter hinzunehmen, wenn dadurch sein Mietrecht - im Licht einer Abwägung der beiderseitigen Interessen - nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (T2)
Veröff: SZ 70/3
- 5 Ob 302/98t
Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 302/98t
Auch; nur: Nicht jede Verkleinerung des Mietgegenstandes überschreitet den Inhalt des im § 8 Abs 2 MRG verwendeten Begriffes der "Veränderung des Mietgegenstandes". (T3)
- 1 Ob 23/01s
Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 23/01s
nur: Im Anwendungsbereich des § 8 Abs 2 und 3 MRG geht die Duldungspflicht des Mieters über die aus dem Bestandrecht des ABGB (das grundsätzlich keinen Kündigungsschutz kennt) abgeleiteten Grenzen und § 15 WohnVerbG hinaus, um die Modernisierung des Häuserbestandes zu erleichtern. (T4)
Veröff: SZ 74/54
- 5 Ob 233/06k
Entscheidungstext OGH 14.11.2006 5 Ob 233/06k
Beisatz: Hier: Lifteinbau mit Verminderung der Mietfläche im Ausmaß von 1,05 m². (T5)
- 5 Ob 20/11v
Entscheidungstext OGH 07.10.2011 5 Ob 20/11v
Vgl auch; Beisatz: Ist das Vorliegen einer Verbesserungsarbeit zu bejahen, findet, im Gegensatz zu § 8 Abs 2 Z 2 MRG keine Interessenabwägung statt; vielmehr hat der Mieter die betreffenden Arbeiten zu dulden. (T6)
- 5 Ob 73/12i
Entscheidungstext OGH 26.07.2012 5 Ob 73/12i
Vgl auch
- 5 Ob 176/15s
Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 176/15s
Auch; Beisatz: Auch Lärmbeeinträchtigung ist iSd § 8 Abs 2 MRG als eine mögliche Veränderung des Bestandgegenstands zu sehen und damit im besonderen außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG zu beurteilen. (T7)
- 5 Ob 57/21z
Entscheidungstext OGH 27.07.2021 5 Ob 57/21z
Vgl
- 5 Ob 16/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 02.04.2025 5 Ob 16/25a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0038223
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19890502_OGH0002_0050OB00026_8900000_001