Begründung:
Die Antragstellerin, eine gemeinnützige Bauvereinigung, ist Eigentümerin der im Kopf der Entscheidung angeführten Häuser (die sie, wie aus der unstrittigen Anwendbarkeit des § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG zu schließen ist, auch im eigenen Namen errichtet hat); die Antragsgegner sind Hauptmieter von Wohnungen in diesen Häusern.Die Antragstellerin, eine gemeinnützige Bauvereinigung, ist Eigentümerin der im Kopf der Entscheidung angeführten Häuser (die sie, wie aus der unstrittigen Anwendbarkeit des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WGG zu schließen ist, auch im eigenen Namen errichtet hat); die Antragsgegner sind Hauptmieter von Wohnungen in diesen Häusern.
Die Antragstellerin beabsichtigt, nach Maßgabe einer bereits vorliegenden Baubewilligung und der hiefür eingereichten Baupläne die Dachböden der Häuser so auszubauen, daß 14 neue Wohnungen entstehen. Diese Dachböden standen bisher den Mietern, denen das Trocknen von Wäsche in den Wohnungen untersagt ist, unentgeltlich als Trockenräume zur Verfügung und könnten nach dem Umbau nur in eingeschränktem Umfang für diesen Zweck verwendet werden. Um den Verlust an Trocknungsmöglichkeiten auszugleichen, hat die Antragstellerin den Mietern die Aufstellung elektrischer Trocknungsgeräte angeboten, doch haben die im Kopf der Entscheidung namentlich angeführten Antragsgegner dem Bauvorhaben bzw der Aufgabe ihrer bisherigen Mitbenützungsrechte an den Dachböden die Zustimmung verweigert.
Die Antragstellerin hat deshalb zunächst bei der Schlichtungsstelle der Stadt Linz und dann gemäß § 40 Abs 1 MRG (iVm § 22 Abs 4 WGG) bei Gericht den Antrag gestellt, die Antragsgegner nach Maßgabe der bewilligten Baupläne zur Duldung der Dachbodenausbauten (der Errichtung von je einer zusätzlichen Wohnung pro Haus) zu verpflichten. Sie orientierte sich dabei am Bescheid der Schlichtungsstelle, die die Duldungspflicht der Mieter an die Voraussetzung gebunden hatte, daß auf Kosten der Antragstellerin für jedes Haus zwei fabriksneue Wäschetrockner neuester Bauart mit einem Fassungsvermögen nicht wesentlich unter 3 kg auf lärm- und schwingsdämpfenden Sockeln aufgestellt werden, daß die Inbetriebnahme der Wäschetrockner mit Münzen erfolgt und daß - ebenfalls auf Kosten der Antragstellerin - für die verbleibenden Trocknungsflächen zusätzliche Wäschespinnen oder andere Spannvorrichtungen für Wäscheleinen angeschafft werden. Die Antragstellerin erklärte sich mit diesen Auflagen einverstanden und wollte vom Gericht eine Entscheidung "wie von der Schlichtungsstelle"; informativ nach einer finanziellen Abgeltung der den Mietern durch die Verkleinerung der Trocknungsflächen entstehenden Unannehmlichkeiten befragt, brachte die Antragstellerin schließlich noch vor, daß es ein solches Angebot nicht gebe, weil der Antragstellerin schlicht und einfach die Erfahrung fehle, welche Beträge hiefür angesetzt werden könnten.Die Antragstellerin hat deshalb zunächst bei der Schlichtungsstelle der Stadt Linz und dann gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, WGG) bei Gericht den Antrag gestellt, die Antragsgegner nach Maßgabe der bewilligten Baupläne zur Duldung der Dachbodenausbauten (der Errichtung von je einer zusätzlichen Wohnung pro Haus) zu verpflichten. Sie orientierte sich dabei am Bescheid der Schlichtungsstelle, die die Duldungspflicht der Mieter an die Voraussetzung gebunden hatte, daß auf Kosten der Antragstellerin für jedes Haus zwei fabriksneue Wäschetrockner neuester Bauart mit einem Fassungsvermögen nicht wesentlich unter 3 kg auf lärm- und schwingsdämpfenden Sockeln aufgestellt werden, daß die Inbetriebnahme der Wäschetrockner mit Münzen erfolgt und daß - ebenfalls auf Kosten der Antragstellerin - für die verbleibenden Trocknungsflächen zusätzliche Wäschespinnen oder andere Spannvorrichtungen für Wäscheleinen angeschafft werden. Die Antragstellerin erklärte sich mit diesen Auflagen einverstanden und wollte vom Gericht eine Entscheidung "wie von der Schlichtungsstelle"; informativ nach einer finanziellen Abgeltung der den Mietern durch die Verkleinerung der Trocknungsflächen entstehenden Unannehmlichkeiten befragt, brachte die Antragstellerin schließlich noch vor, daß es ein solches Angebot nicht gebe, weil der Antragstellerin schlicht und einfach die Erfahrung fehle, welche Beträge hiefür angesetzt werden könnten.
Die namentlich angeführten Antragsgegner beantragten die Abweisung des Sachantrages.
Die gegenteiligen Standpunkte lassen sich kurz so zusammenfassen, daß die Antragstellerin in der Aufstellung von Wäschetrocknern sowie zusätzlicher Wäschespinnen auf den verbleibenden Dachbodenflächen auf ihre Kosten (wobei die übrigen Kosten von den Mietern zu tragen wären) die Einräumung gleichwertiger Benützungsrechte bzw die Ermöglichung einer gleichwertigen Interessenbefriedigung iSd § 18c Abs 2 MRG erblickt (zumal den Mietern in Neubauten idR keine Dachboden-Trockenräume zur Verfügung stehen), während die Antragsgegner wegen der hohen Kosten einer elektrischen Wäschetrocknung, wegen der Reparaturanfälligkeit der Maschinen, wegen der mangelnden Eignung vieler Wäschestücke für eine maschinelle Trocknung und wegen der ihrer Ansicht nach selbst bei Verwendung der Wäschetrockner nicht ausreichenden Rest-Trocknungsflächen den Dachbodenausbau ablehnen.Die gegenteiligen Standpunkte lassen sich kurz so zusammenfassen, daß die Antragstellerin in der Aufstellung von Wäschetrocknern sowie zusätzlicher Wäschespinnen auf den verbleibenden Dachbodenflächen auf ihre Kosten (wobei die übrigen Kosten von den Mietern zu tragen wären) die Einräumung gleichwertiger Benützungsrechte bzw die Ermöglichung einer gleichwertigen Interessenbefriedigung iSd Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG erblickt (zumal den Mietern in Neubauten idR keine Dachboden-Trockenräume zur Verfügung stehen), während die Antragsgegner wegen der hohen Kosten einer elektrischen Wäschetrocknung, wegen der Reparaturanfälligkeit der Maschinen, wegen der mangelnden Eignung vieler Wäschestücke für eine maschinelle Trocknung und wegen der ihrer Ansicht nach selbst bei Verwendung der Wäschetrockner nicht ausreichenden Rest-Trocknungsflächen den Dachbodenausbau ablehnen.
Das Erstgericht wies auf Grund folgender (ergänzender) Feststellungen den Sachantrag ab:
Nach dem Dachbodenausbau bliebe sehr wenig Dachbodenfläche übrig, um die Wäsche an der Luft trocknen zu lassen, und zwar so wenig, daß es etwa im Haus P*****straße 9, in dem derzeit sechs Mietwohnungen bewohnt werden, nur mehr für eine Waschmaschinenfüllung reichen würde. Die in den einzelnen Häusern verbleibenden Restflächen wären verschieden groß, nämlich zwischen etwa 40 m2 und 60 m2 reiner Bodenfläche. Zu berücksichtigen ist dabei noch, daß die Restbodenflächen teilweise in einem Bereich mit Dachschrägen liegen, was die tatsächlich zum Wäschetrocknen verbleibende Fläche weiter verringert.
Konnten die Mieter bislang ihre Wäsche gratis auf dem Dachboden trocknen, müßten sie nunmehr die Trockenmaschine mit Münzen "füttern". Bei einem Trockengerät mit Zeitschaltuhr betragen je nach Art der zu trocknenden Wäsche die durchschnittlichen Trocknungskosten pro Füllung S 15,-. Eine Trommel voll gewaschener Wäsche kann dabei nicht mit einer Trommel zu trocknender Wäsche gleichgesetzt werden. Nur bei bestimmter Wäsche, etwa bei Bettwäsche, wäre es möglich, das gewaschene Gut 1 : 1 in den Trockner zu geben. Bei bestimmten Materialien, etwa Blusen oder anderen heiklen Geweben, ist entweder ein maschinelles Trocknen überhaupt nicht möglich, oder aber es kann die Trockenmaschine nicht so stark befüllt werden wie die Waschmaschine. Ein wirtschaftliches Trocknen ist zudem nur dann möglich, wenn man eine Waschmaschine besitzt, die mindestens 1.000 Schleudertouren pro Minute leistet. Darunter gelegene Schleudertouren bewirken, daß man bis zur doppelten Trocknungszeit benötigt. Maschinell getrocknete Wäsche verschleißt außerdem schneller als naturgetrocknete, und zwar ist der Verschleiß um zirka 10 % höher.
In der Mietwohnung des Zweitantragsgegners leben zwei Erwachsene und drei Kinder. In diesem Haushalt fallen pro Woche mindestens 10 Trommeln einer 5 kg fassenden Waschmaschine an. Das ergibt geschätzte 15 Trocknungsvorgänge pro Woche für diese Familie. Die damit verbundenen Kosten wären für diese Familie bereits eine existenzielle Frage, zumal sie für die zirka 124 m2 große Wohnung unter Berücksichtigung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages ca S 8.200,- monatlich inklusive Betriebskosten, jedoch ohne Heizkosten, bezahlt. Der Zweitantragsgegner ist Alleinverdiener.
Im Haushalt des Fünftantragsgegners leben ebenfalls fünf Personen, und zwar zwei Erwachsene und drei Kleinkinder. Auch für diese Familie, die inklusive Betriebskosten (ohne Heizkosten) derzeit etwas über S 6.000,- für die Wohnung bezahlt, ist es eine existenzielle Frage, ob das Wäschetrocknen mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Der Fünftantragsgegner, der die Maschinentrocknung übrigens auch wegen einer möglichen Übertragung von im Wäschetrockner zurückgebliebenen Keimen auf die eigene Wäsche ablehnt, ist nämlich schon Pensionist; nur seine Gattin ist noch berufstätig. Das gemeinsame Familieneinkommen ist nicht so groß, daß die Familie ohne weiteres die durch die Maschinentrocknung auflaufenden Kosten aufbringen könnte.
Zusätzliche Kosten für das Wäschetrocknen stellen auch für die Familie der Erstantragsgegnerin ein finanzielles Problem dar. Deren Wohnung liegt in einem Haus, in dem der Dachboden sehr viel zum Wäschetrocknen in Anspruch genommen wird, weil alle Mieter Kinder haben. Im Haushalt der Erstantragsgegnerin leben zwei Erwachsene und zwei Kinder; es fallen pro Woche ca 5 bis 6 Trommeln Wäsche aus einer 5-kg-Trommel-Waschmaschine an. In dieser Familie wird außerdem, abgesehen von Handtüchern, Geschirrtüchern und Bettwäsche, gar keine Wäsche verwendet, die im Trockner zu trocknen wäre.
Insgesamt ist die Situation in den Häusern so, daß besonders die Mieter mit Kindern wegen der großen Wäschemengen den Dachboden zum Trocknen der Wäsche benötigen und für sie die auf sie zukommenden Trocknungskosten eine erhebliche finanzielle Belastung bedeuten würde. Lediglich bei kleinen Haushalten fielen diese Kosten nicht ins Gewicht. Sie sind im Gegensatz zu Mietern mit einem 1-Personen-Haushalt und durchschnittlich zwei Waschmaschinenfüllungen pro Woche auch auf den Dachboden angewiesen.
Die Antragstellerin würde - was gar nicht bestritten wurde - die Kosten für die Trockenvorgänge sowie die für die Maschinen auflaufenden Reparaturkosten auf die Mieter überwälzen. In Allgemeinnutzung stehende Wäschetrockner sind jedoch als eher reparaturanfällig zu bezeichnen.
Die Mieter haben ihre Waschmaschinen in den Wohnungen stehen. Die jeweils zwei Trockengeräte pro Haus würden auf dem Dachböden aufgestellt, und zwar in den Waschküchen, soweit solche noch existieren (in einem Haus gibt es eine solche offenbar gar nicht).
In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, daß die von der Antragstellerin angebotene Ersatzlösung - vor allem wegen der auf die Mieter zukommenden hohen Kosten - keine gleichwertige Möglichkeit der Interessenbefriedigung biete. Zu akzeptieren wäre in einem Fall wie dem gegenständlichen nur die in § 18c Abs 2 dritter Fall angesprochene Abgeltung des Verlustes des bisherigen Benützungsrechtes am Dachboden, doch habe die Antragstellerin ein derartiges Angebot nicht gemacht. Damit könnten die Antragsgegner nicht zur Duldung der geplanten Baumaßnahmen verpflichtet werden.In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, daß die von der Antragstellerin angebotene Ersatzlösung - vor allem wegen der auf die Mieter zukommenden hohen Kosten - keine gleichwertige Möglichkeit der Interessenbefriedigung biete. Zu akzeptieren wäre in einem Fall wie dem gegenständlichen nur die in Paragraph 18 c, Absatz 2, dritter Fall angesprochene Abgeltung des Verlustes des bisherigen Benützungsrechtes am Dachboden, doch habe die Antragstellerin ein derartiges Angebot nicht gemacht. Damit könnten die Antragsgegner nicht zur Duldung der geplanten Baumaßnahmen verpflichtet werden.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Zum Verständnis seiner Rechtsausführungen bedarf es des Hinweises, daß die Antragstellerin (ua) die Feststellung nachtragen haben wollte, daß den Antragsgegnern auch Wäschetrocknungsmöglichkeiten im Freien (im Hof des Häuserblocks) zur Verfügung stehen, daß es zu einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum und dem Interesse der Mieter an der ungeschmälerten Weiterbenützung der Trockenböden hätte kommen müssen, und daß es schließlich Sache des Gerichtes gewesen wäre, die Duldungspflicht der Mieter von zusätzlichen Auflagen an die Antragstellerin, etwa die Übernahme der Betriebskosten der Wäschetrockner, zu binden, statt deren Antrag abzuweisen. Dazu wurde - unter Übernahme des festgestellten Sachverhalts als unbedenklich und ausreichend - folgendes ausgeführt:
Die Voraussetzungen, unter denen Mieter Benützungsrechte an allgemeinen Teilen der Liegenschaft im Interesse der Schaffung neuen Wohnraums (der vom Gesetzgeber gewollten "Nachverdichtung" von Wohnbauten) aufgeben müssen, seien in § 18c Abs 2 MRG (hier iVm § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG) genau angeführt. Im gegenständlichen Fall erstrecke sich das Mietrecht der Antragsgegner auf die Mitbenützung des Dachraums, da sie nach ihren Mietverträgen die Wäsche auf dem Dachboden trocknen müssen, weil ihnen das Wäschetrocknen in der Wohnung untersagt ist. Ein gleichwertiges Benützungsrecht am Dachboden (erster Fall des § 18c Abs 2 MRG) wäre die Möglichkeit der Naturtrocknung an anderen Stellen der Häuser, also die bloß räumliche Verschiebung der Trockenflächen (nicht aber etwa in einen feuchten Keller: vgl MietSlg 45.237, 42.207, 39.252 zu § 8 MRG). Diese Möglichkeit komme mangels Ausweichflächen nicht in Betracht. Da die Mieter derzeit ihre gesamte Wäsche gratis trocknen können, sei auch im Angebot einer Maschinentrocknung mit einem Kostenaufwand von ca S 15,- pro Trocknungsvorgang keine gleichwertige Möglichkeit der Interessenbefriedigung zu erblicken (zweiter Fall des § 18c Abs 2 MRG). Dies umsoweniger, als die Mieter auch für Reparaturkosten und die Kosten einer allfälligen Neuanschaffung der Wäschetrockner aufkommen müßten. Einen finanziellen Ausgleich für die Duldung der Einbuße des Benützungsrechtes der Antragsgegner an den gesamten Dachbodenflächen (dritter Fall des § 18c Abs 2 MRG) habe die Antragstellerin abgelehnt.Die Voraussetzungen, unter denen Mieter Benützungsrechte an allgemeinen Teilen der Liegenschaft im Interesse der Schaffung neuen Wohnraums (der vom Gesetzgeber gewollten "Nachverdichtung" von Wohnbauten) aufgeben müssen, seien in Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG (hier in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WGG) genau angeführt. Im gegenständlichen Fall erstrecke sich das Mietrecht der Antragsgegner auf die Mitbenützung des Dachraums, da sie nach ihren Mietverträgen die Wäsche auf dem Dachboden trocknen müssen, weil ihnen das Wäschetrocknen in der Wohnung untersagt ist. Ein gleichwertiges Benützungsrecht am Dachboden (erster Fall des Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG) wäre die Möglichkeit der Naturtrocknung an anderen Stellen der Häuser, also die bloß räumliche Verschiebung der Trockenflächen (nicht aber etwa in einen feuchten Keller: vergleiche MietSlg 45.237, 42.207, 39.252 zu Paragraph 8, MRG). Diese Möglichkeit komme mangels Ausweichflächen nicht in Betracht. Da die Mieter derzeit ihre gesamte Wäsche gratis trocknen können, sei auch im Angebot einer Maschinentrocknung mit einem Kostenaufwand von ca S 15,- pro Trocknungsvorgang keine gleichwertige Möglichkeit der Interessenbefriedigung zu erblicken (zweiter Fall des Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG). Dies umsoweniger, als die Mieter auch für Reparaturkosten und die Kosten einer allfälligen Neuanschaffung der Wäschetrockner aufkommen müßten. Einen finanziellen Ausgleich für die Duldung der Einbuße des Benützungsrechtes der Antragsgegner an den gesamten Dachbodenflächen (dritter Fall des Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG) habe die Antragstellerin abgelehnt.
Damit liege keine der in § 18c Abs 2 MRG normierten Voraussetzungen für eine Duldungspflicht der Antragsgegner vor. Die Auferlegung zusätzlicher Auflagen würde kein Minus, sondern ein Aliud darstellen (in diesem Zusammenhang wurde auf die in WoBl 1993/84 judizierte Bindung des Gerichtes an das auf Feststellung einer bestimmten Wohnungskategorie gerichtete Begehren verwiesen). Die Antragstellerin habe anläßlich der Erörterung der Verfahrensergebnisse bei Schluß der Verhandlung ausdrücklich die Übernahme weiterer Verpflichtungen (über die Anschaffung und Installierung der Trockner hinaus) abgelehnt und auch ihren Sachantrag nicht modifiziert. Das im Rekurs enthaltene Eventualbegehren, den Sachantrag allenfalls unter der Auflage der Kosten für den laufenden Betrieb der Wäschetrockner (nicht auch der Reparaturkosten sowie der Kosten notwendiger Neuanschaffungen) zu bewilligen bzw ihn in diese Richtung abzuändern, scheitere am Neuerungsverbot. Auch der im außerstreitigen Verfahren anzuwendende § 405 ZPO lasse in der Erteilung von Auflagen ein Aliud erkennen. Die Verurteilung zur Vornahme bestimmter Schutzhandlungen statt eines Gebotes zur Unterlassung von Emissionen (JBl 1989, 239) stelle ebenso ein unzulässiges Aliud dar wie die Verurteilung zu einer Zug-um-Zug zu erbringenden Gegenleistung, wenn der Kläger eine Gegenleistung im Verfahren verweigert hat (E 24 zu § 405 ZPO, MGA14; Rechberger in Rechberger, Rz 4 zu § 405 ZPO). Aus all dem müsse geschlossen werden, daß die Auferlegung von Gegenleistungen - hier die Erfüllung von Auflagen - kein Minus, sondern ein Aliud darstelle. Unabhängig davon würde das Gericht (die Schlichtungsstelle) rechtsgestaltend in das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter eingreifen, würde das Gericht - auch gegen den Willen des Vermieters - so lange nach Auflagen suchen müssen, bis die für eine Antragsstattgebung notwendige Gleichwertigkeit hergestellt ist. Die Abweisung des Sachantrages durch das Erstgericht entspreche daher der Rechtslage.Damit liege keine der in Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG normierten Voraussetzungen für eine Duldungspflicht der Antragsgegner vor. Die Auferlegung zusätzlicher Auflagen würde kein Minus, sondern ein Aliud darstellen (in diesem Zusammenhang wurde auf die in WoBl 1993/84 judizierte Bindung des Gerichtes an das auf Feststellung einer bestimmten Wohnungskategorie gerichtete Begehren verwiesen). Die Antragstellerin habe anläßlich der Erörterung der Verfahrensergebnisse bei Schluß der Verhandlung ausdrücklich die Übernahme weiterer Verpflichtungen (über die Anschaffung und Installierung der Trockner hinaus) abgelehnt und auch ihren Sachantrag nicht modifiziert. Das im Rekurs enthaltene Eventualbegehren, den Sachantrag allenfalls unter der Auflage der Kosten für den laufenden Betrieb der Wäschetrockner (nicht auch der Reparaturkosten sowie der Kosten notwendiger Neuanschaffungen) zu bewilligen bzw ihn in diese Richtung abzuändern, scheitere am Neuerungsverbot. Auch der im außerstreitigen Verfahren anzuwendende Paragraph 405, ZPO lasse in der Erteilung von Auflagen ein Aliud erkennen. Die Verurteilung zur Vornahme bestimmter Schutzhandlungen statt eines Gebotes zur Unterlassung von Emissionen (JBl 1989, 239) stelle ebenso ein unzulässiges Aliud dar wie die Verurteilung zu einer Zug-um-Zug zu erbringenden Gegenleistung, wenn der Kläger eine Gegenleistung im Verfahren verweigert hat (E 24 zu Paragraph 405, ZPO, MGA14; Rechberger in Rechberger, Rz 4 zu Paragraph 405, ZPO). Aus all dem müsse geschlossen werden, daß die Auferlegung von Gegenleistungen - hier die Erfüllung von Auflagen - kein Minus, sondern ein Aliud darstelle. Unabhängig davon würde das Gericht (die Schlichtungsstelle) rechtsgestaltend in das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter eingreifen, würde das Gericht - auch gegen den Willen des Vermieters - so lange nach Auflagen suchen müssen, bis die für eine Antragsstattgebung notwendige Gleichwertigkeit hergestellt ist. Die Abweisung des Sachantrages durch das Erstgericht entspreche daher der Rechtslage.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies mit dem Fehlen einer Rechtsprechung zur grundsätzlichen Frage der Gleichwertigkeit von Ersatznutzungsrechten bei nachträglichen Baumaßnahmen, insbesondere bei Dachausbauten, aber auch zur Frage, inwieweit die Auferlegung von Auflagen ein Minus darstellt und das Gericht derartige Auflagen von Amts wegen anzuordnen hat.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs beharrt die Antragstellerin auf ihrem Rechtsstandpunkt, daß die den Antragsgegnern zur Verfügung stehende Trockungsmöglichkeit im Freien bei der Beurteilung des Angebots einer gleichwertigen Interessenbefriedigung durch die Anschaffung von Wäschetrocknern und zusätzlichen Wäscheleinen für die verbleibenden Trockenböden hätte berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus hätten die Vorinstanzen an die in § 18c Abs 2 MRG normierte Gleichwertigkeit eines den Mietern für den Verlust von Benützungsrechten angebotenen Ersatzes zu hohe Anforderungen gestellt. Primäres Ziel des Gesetzgebers bei Einführung des § 18c MRG sei die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum insbesondere durch den Ausbau von Dachböden gewesen, wobei es klar war, daß dadurch Flächen zum Wäschetrocknen für immer verloren gehen. In Zeiten knapper Wohnraumressourcen und hoher Baukosten für neuen Wohnraum, die die Schaffung eigener Räumlichkeiten für die Lufttrocknung der Wäsche gar nicht mehr zulassen, habe man dabei zweifellos die maschinelle Trocknung als zumutbare Alternative angesehen, mag auch die Lufttrocknung Vorteile bieten. An das Gleichwertigkeitskalkül des § 18c Abs 2 MRG seien daher im Interesse der Wohnraumbeschaffung keine allzustrengen Anforderungen zu stellen. Bei der Beurteilung der Kostenbelastung der Mieter sei überdies zu berücksichtigen, daß sich ihre Betriebskosten durch zusätzliche Wohneinheiten vermindern. Vor allem aber hätten die Vorinstanzen den Sachantrag nicht abweisen dürfen, ohne vorher die Möglichkeit zusätzlicher Auflagen auszuschöpfen. Darin sei kein Aliud, sondern nur ein Minus gegenüber dem ursprünglichen Sachantrag zu erblicken. Andernfalls würde man den Vermieter zwingen, so lange immer wieder neue Anträge zu stellen, bis sein Angebot exakt jener Ausgleichsleistung entspricht, die dem Gericht angemessen erscheint. Mit dem gerade im außerstreitigen Verfahren geltenden Gebot der Prozeßökonomie lasse sich dies nicht vereinbaren. Die für die Gegenmeinung angeführten Belege aus Judikatur und Lehre hätten nicht vergleichbare Anträge bzw spezielle Probleme eines Zug-um-Zug-Leistungsaustausches zum Gegenstand.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs beharrt die Antragstellerin auf ihrem Rechtsstandpunkt, daß die den Antragsgegnern zur Verfügung stehende Trockungsmöglichkeit im Freien bei der Beurteilung des Angebots einer gleichwertigen Interessenbefriedigung durch die Anschaffung von Wäschetrocknern und zusätzlichen Wäscheleinen für die verbleibenden Trockenböden hätte berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus hätten die Vorinstanzen an die in Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG normierte Gleichwertigkeit eines den Mietern für den Verlust von Benützungsrechten angebotenen Ersatzes zu hohe Anforderungen gestellt. Primäres Ziel des Gesetzgebers bei Einführung des Paragraph 18 c, MRG sei die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum insbesondere durch den Ausbau von Dachböden gewesen, wobei es klar war, daß dadurch Flächen zum Wäschetrocknen für immer verloren gehen. In Zeiten knapper Wohnraumressourcen und hoher Baukosten für neuen Wohnraum, die die Schaffung eigener Räumlichkeiten für die Lufttrocknung der Wäsche gar nicht mehr zulassen, habe man dabei zweifellos die maschinelle Trocknung als zumutbare Alternative angesehen, mag auch die Lufttrocknung Vorteile bieten. An das Gleichwertigkeitskalkül des Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG seien daher im Interesse der Wohnraumbeschaffung keine allzustrengen Anforderungen zu stellen. Bei der Beurteilung der Kostenbelastung der Mieter sei überdies zu berücksichtigen, daß sich ihre Betriebskosten durch zusätzliche Wohneinheiten vermindern. Vor allem aber hätten die Vorinstanzen den Sachantrag nicht abweisen dürfen, ohne vorher die Möglichkeit zusätzlicher Auflagen auszuschöpfen. Darin sei kein Aliud, sondern nur ein Minus gegenüber dem ursprünglichen Sachantrag zu erblicken. Andernfalls würde man den Vermieter zwingen, so lange immer wieder neue Anträge zu stellen, bis sein Angebot exakt jener Ausgleichsleistung entspricht, die dem Gericht angemessen erscheint. Mit dem gerade im außerstreitigen Verfahren geltenden Gebot der Prozeßökonomie lasse sich dies nicht vereinbaren. Die für die Gegenmeinung angeführten Belege aus Judikatur und Lehre hätten nicht vergleichbare Anträge bzw spezielle Probleme eines Zug-um-Zug-Leistungsaustausches zum Gegenstand.
Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß im Sinn einer Stattgebung des ursprünglichen Sachantrags (auf Basis der Entscheidung der Schlichtungsstelle) abzuändern, allenfalls unter der zusätzlichen Auflage, daß die Antragstellerin auch die Kosten des laufenden Betriebs der Wäschetrockner tragen muß, allenfalls unter der weitergehenden Auflage, auch die Reparaturkosten oder die Kosten der Anschaffung von Ersatzgeräten für kaputte Wäschetrockner der Antragstellerin aufzuerlegen; in eventu wird auch ein Aufhebungsbegehren gestellt.
Von den namentlich angeführten Antragsgegnern liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag auf Bestätigung der angefochtenen Entscheidung vor.
Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig; er erweist sich im Sinn seines Aufhebungsbegehrens auch als berechtigt.