Rechtssatz RS0107167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107167
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Rechtssatz
Der Mieter hat einen Dachbodenausbau durch den Vermieter hinzunehmen, wenn dadurch sein Mietrecht - im Licht einer Abwägung der beiderseitigen Interessen - nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2426/96t
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2426/96t
Veröff: SZ 70/3
- 1 Ob 23/01s
Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 23/01s
Auch; Beisatz: Dem Mieter ist ein Eingriff in dessen Rechtsposition nur dann zumutbar, wenn die Veränderung keine wesentliche oder dauernde Beeinträchtigung des Mietrechts zur Folge hat. (T1); Veröff: SZ 74/54
- 5 Ob 53/03k
Entscheidungstext OGH 09.09.2003 5 Ob 53/03k
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 5 Ob 257/08t
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 257/08t
Ähnlich; Beisatz: Hier: Die vom Rekursgericht im Rahmen des bestehenden Wertungsspielraums vorgenommene Beurteilung, der Antragstellerin sei es zumutbar, ihre Privatsphäre durch Anbringung von Vorhängen oder sonstigem Sichtschutz zu wahren, stellt keine Verkennung der Rechtslage dar. (T2); Bem: Hier: Ausbau eines bisher unbenützten Hofgebäudes zu Büro- und Wohnzwecken mit Anbringung von Fenstern in 8,5 m Entfernung zur ebenerdigen Wohnung des Mieters. (T3)
- 5 Ob 154/09x
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 154/09x
Vgl; Beisatz: Ob der Mieter eine Beeinträchtigung seiner Mietrechte im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 MRG unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu dulden hat, ist im Hinblick auf die dabei vorzunehmende Interessenabwägung solange eine vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifende Einzelfallbeurteilung, als der den Vorinstanzen dabei einzuräumende Wertungsspielraum nicht verlassen wird. (T4)
- 5 Ob 65/12p
Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 65/12p
Auch; Beisatz: Den ‑ auch bloß wirtschaftlichen ‑ Interessen des Vermieters ist das Interesse des Mieters an dem Unterbleiben einer dauerhaften Beeinträchtigung seines Mietrechts gegenüber zu stellen. (T5)
- 5 Ob 57/15s
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 57/15s
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 5 Ob 129/19k
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 129/19k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107167
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2019
Dokumentnummer
JJR_19970114_OGH0002_0050OB02426_96T0000_002