Rechtssatz RS0107170
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107170
Entscheidungsdatum
12.05.2009
Rechtssatz
Wird den Mietern der Verlust ihres Benützungsrechtes nach Maßgabe der tatsächlichen Ausübung abgegolten, können sie den Dachbodenausbau nicht verhindern (dritter Fall des § 18c Abs 2 MRG).Wird den Mietern der Verlust ihres Benützungsrechtes nach Maßgabe der tatsächlichen Ausübung abgegolten, können sie den Dachbodenausbau nicht verhindern (dritter Fall des Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2426/96t
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2426/96t
Veröff: SZ 70/3
- 5 Ob 61/09w
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 61/09w
Ähnlich; Beisatz: § 18c Abs 2 MRG sieht eine Duldungsverpflichtung auch dann vor, wenn einem Mieter weder gleichwertige Benützungsrechte noch die sonstige Möglichkeit zur gleichwertigen Befriedigung seiner Interessen eingeräumt werden kann, jedoch der Verlust des Benützungsrechts unter Berücksichtigung der bisherigen Ausübung abgegolten wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107170
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19970114_OGH0002_0050OB02426_96T0000_005