Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Gemäß § 94 Abs 1 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen; es darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden ist (Z 2), das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (Z 3) und die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist (Z 4). Dem § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind auch gegründete Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht dessen zu unterstellen, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterfertigte (NZ 1988, 54 mwN und Anmerkung von Hofmeister). Das Ansuchen kann nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, daß er nicht nur in formeller Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiellrechtlichen Fragen keinerlei Zweifel aufkommen läßt (NZ 1989, 163 und 226 je mit Anmerkung von Hofmeister, 5 Ob 116/89 ua). Die Klärung gegründeter Bedenken und Zweifel im Sinne des § 94 Abs 1 GBG ist dem Rechtsweg überlassen (NZ 1988, 54 mit Anmerkung von Hofmeister). Gemäß § 26 Abs 1 GBG können Einverleibungen und Vormerkungen nur aufgrund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind. Nach § 26 Abs 2 GBG müssen diese Urkunden, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handelt, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Dieses Erfordernis besteht auch für die Bewilligung der Vormerkung (§ 35 GBG). Rechtsgrund (Titel) ist jedes den Rechtserwerb rechtfertigende Rechtsverhältnis (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 424; vgl. auch Feil, GBG, Rz 10 zu § 26). Der Rechtsgrund des Erwerbes muß aus der Urkunde hervorgehen; er muß seiner Art nach zum Rechtserwerb geeignet sein (Spielbüchler aaO Rz 4 zu § 433). Es ist aber nicht erforderlich, daß der Rechtsgrund in der Urkunde durch Verwendung juristischer Tatbestandsbegriffe dargelegt wird; es genügt, daß aus den in der Urkunde behaupteten Sachverhaltsmerkmalen in unzweifelhafter Weise ein geeigneter Rechtsgrund abgeleitet werden kann (Spielbüchler aaO Rz 4 zu § 433; Feil aaO; EvBl 1976/54, EvBl 1977/195, NZ 1984, 197). Im vorliegenden Fall läßt sich nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes aus dem Vertrag vom 25. 1. 1990 entgegen der Meinung des Rekursgerichtes ableiten, daß der Eigentumsübertragung eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung aus Anlaß der Auflösung der "Unternehmenseinheit", d.i. der durch den gemeinsamen Betrieb des Unternehmens zwischen der S*** KG. Komm.Rat Ludwig S*** und der K*** S*** KG. Komm.Rat Ludwig S*** entstandenen offenen Handelsgesellschaft, zugrundeliegt. Eine solche gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung, die in der Regel keine Schenkung ist (vgl. dazu Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu § 938 mwN), ist auch als eine Eigentumsübertragung rechtfertigender Rechtsgrund anzuerkennen (Spielbüchler aaO, Rz 4 zu § 433 unter Hinweis auf LGZ Wien EvBl 1950/435). Selbst Bedenken in der Richtung, daß allenfalls doch eine (unter Umständen gemischte) Schenkung gegeben sein könnte, schaden hier nicht, weil nach dem in der Vertragsurkunde behaupteten Sachverhalt bereits die wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB, für welche bei Liegenschaften die außerbücherliche Übergabe genügt (Schubert aaO Rz 2 zu § 943 mwN), stattgefunden hat. Der vom Rekursgericht angenommene Abweisungsgrund, daß nämlich der Vertrag vom 25. 1. 1990 den Erfordernissen des § 26 Abs 2 GBG hinsichtlich des Vorliegens eines die Eigentumsübertragung rechtfertigenden Titels nicht genüge, liegt daher nicht vor.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen; es darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden ist (Ziffer 2,), das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (Ziffer 3,) und die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist (Ziffer 4,). Dem Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG sind auch gegründete Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht dessen zu unterstellen, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterfertigte (NZ 1988, 54 mwN und Anmerkung von Hofmeister). Das Ansuchen kann nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, daß er nicht nur in formeller Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiellrechtlichen Fragen keinerlei Zweifel aufkommen läßt (NZ 1989, 163 und 226 je mit Anmerkung von Hofmeister, 5 Ob 116/89 ua). Die Klärung gegründeter Bedenken und Zweifel im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, GBG ist dem Rechtsweg überlassen (NZ 1988, 54 mit Anmerkung von Hofmeister). Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GBG können Einverleibungen und Vormerkungen nur aufgrund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind. Nach Paragraph 26, Absatz 2, GBG müssen diese Urkunden, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handelt, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Dieses Erfordernis besteht auch für die Bewilligung der Vormerkung (Paragraph 35, GBG). Rechtsgrund (Titel) ist jedes den Rechtserwerb rechtfertigende Rechtsverhältnis (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 424,; vergleiche auch Feil, GBG, Rz 10 zu Paragraph 26,). Der Rechtsgrund des Erwerbes muß aus der Urkunde hervorgehen; er muß seiner Art nach zum Rechtserwerb geeignet sein (Spielbüchler aaO Rz 4 zu Paragraph 433,). Es ist aber nicht erforderlich, daß der Rechtsgrund in der Urkunde durch Verwendung juristischer Tatbestandsbegriffe dargelegt wird; es genügt, daß aus den in der Urkunde behaupteten Sachverhaltsmerkmalen in unzweifelhafter Weise ein geeigneter Rechtsgrund abgeleitet werden kann (Spielbüchler aaO Rz 4 zu Paragraph 433,; Feil aaO; EvBl 1976/54, EvBl 1977/195, NZ 1984, 197). Im vorliegenden Fall läßt sich nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes aus dem Vertrag vom 25. 1. 1990 entgegen der Meinung des Rekursgerichtes ableiten, daß der Eigentumsübertragung eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung aus Anlaß der Auflösung der "Unternehmenseinheit", d.i. der durch den gemeinsamen Betrieb des Unternehmens zwischen der S*** KG. Komm.Rat Ludwig S*** und der K*** S*** KG. Komm.Rat Ludwig S*** entstandenen offenen Handelsgesellschaft, zugrundeliegt. Eine solche gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung, die in der Regel keine Schenkung ist vergleiche dazu Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu Paragraph 938, mwN), ist auch als eine Eigentumsübertragung rechtfertigender Rechtsgrund anzuerkennen (Spielbüchler aaO, Rz 4 zu Paragraph 433, unter Hinweis auf LGZ Wien EvBl 1950/435). Selbst Bedenken in der Richtung, daß allenfalls doch eine (unter Umständen gemischte) Schenkung gegeben sein könnte, schaden hier nicht, weil nach dem in der Vertragsurkunde behaupteten Sachverhalt bereits die wirkliche Übergabe im Sinne des Paragraph 943, ABGB, für welche bei Liegenschaften die außerbücherliche Übergabe genügt (Schubert aaO Rz 2 zu Paragraph 943, mwN), stattgefunden hat. Der vom Rekursgericht angenommene Abweisungsgrund, daß nämlich der Vertrag vom 25. 1. 1990 den Erfordernissen des Paragraph 26, Absatz 2, GBG hinsichtlich des Vorliegens eines die Eigentumsübertragung rechtfertigenden Titels nicht genüge, liegt daher nicht vor.
Damit ist jedoch für die Antragstellerin nichts gewonnen, weil
der Bewilligung ihrer Anträge § 94 Abs 1 Z 2 GBG entgegensteht. Beim
Abschluß des Vertrages vom 25. 1. 1990 trat die S***
Handelsgesellschaft mbH (vertreten durch ihren allein
zeichnungsberechtigten Geschäftsführer, den Konsul Ing. Hannes
E***), die allein zeichnungsberechtigte persönlich haftende
Gesellschafterin der S*** KG. Komm.Rat Ludwig S*** und der
K*** S*** KG. Komm.Rat Ludwig S*** ist, als Vertreterin
beider Vertragspartner auf. Soweit die Gefahr einer
Interessenkollision droht, ist aber die Doppelvertretung ebenso wie
das Selbstkontrahieren im engeren Sinn unzulässig, sodaß der
Machthaber insoweit ohne Vertretungsmacht handelt (Apathy in
Schwimann, ABGB, Rz 6 zu § 1009; Koziol-Welser8 I 169 f; Peter
Doralt in Kastner-Stoll, GmbH & Co KG2, 289 ff; EvBl 1983/39,
EvBl 1986/86; ebenso zum Selbstkontrahieren im engeren Sinn sowie
zur Berücksichtigung dieses Umstandes im Grundbuchsverfahren
JBl 1984, 315 und NZ 1988, 54 je mwN). Daß hier die Gefahr einer
Interessenkollision besteht, liegt auf der Hand. Daß die gefährdete
Machtgeberin vorher in die Doppelvertretung eingewilligt oder diese
nachträglich genehmigt hätte (wobei zu beachten ist, daß die
Einwilligung oder Genehmigung nicht wieder vom Vertreter erteilt
werden kann), geht aus der im Grundbuchsverfahren allein
maßgeblichen Vertragsurkunde nicht hervor.
Es war demnach dem Revisionsrekurs im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.