Rechtssatz RS0019684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019684
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Rechtssatz
Der Machthaber ist nach österreichischem Recht grundsätzlich zum Selbstkontrahieren berechtigt, wenn dabei keine Gefahr einer Interessenkollision besteht und der Abschlusswille des Selbstkontrahenten seinem Auftraggeber gegenüber klar und in einer eine unkontrollierbare Zurücknahme ausschließenden Form geäußert wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 640/78
Entscheidungstext OGH 14.07.1978 5 Ob 640/78
Veröff: SZ 51/115
- 3 Ob 647/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 647/82
Auch; Veröff: EvBl 1983/39 S 159
- 3 Ob 51/85
Entscheidungstext OGH 03.07.1985 3 Ob 51/85
Auch; Veröff: RdW 1986,39
- 5 Ob 70/90
Entscheidungstext OGH 11.09.1990 5 Ob 70/90
Vgl auch; Beisatz: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, ist aber die Doppelvertretung ebenso wie das Selbstkontrahieren im engeren Sinn unzulässig, sodass der Machthaber insoweit ohne Vertretungsmacht handelt. (T1)
Veröff: NZ 1991,109 (Hofmeister, 111)
- 3 Ob 2325/96z
Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2325/96z
Vgl
- 5 Ob 179/09y
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 179/09y
Vgl; Beisatz: Insichgeschäfte sind nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Sie sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt. (T2) Beisatz: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren im engeren Sinn insoweit ohne Vertretungsmacht. (T3)
- 5 Ob 39/10m
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 39/10m
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
- 5 Ob 110/13g
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 110/13g
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Einwilligung des Machtgebers heilt diesen Vertretungsmangel und wird insofern nicht als schenkungsvertragliche Willenserklärung, sondern als Vollmacht zum Insichgeschäft gewertet. (T4) Veröff: SZ 2014/12
- 5 Ob 146/17g
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 146/17g
Auch
- 5 Ob 59/23x
Entscheidungstext OGH 25.04.2023 5 Ob 59/23x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019684
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
JJR_19780714_OGH0002_0050OB00640_7800000_002