Begründung:
Die Klägerin ist eine am 24.12.1992 im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Österreich, die Beklagte ein Unternehmen mit dem Sitz in Italien.
Mit einem notariell beurkundeten Einbringungsvertrag vom 19.12.1992 wurde ein von einem Einzelkaufmann betriebenes Tischlereiunternehmen (im folgenden "Tischlereiunternehmen" genannt) mit dem sich aus der Einbringungsbilanz ergebenden Umfang in die klagende Partei eingebracht. Mit demselben Tag ist eine weitere, mit "Abtretungserklärung" überschriebene Urkunde datiert, in der es heißt:
"Im Rahmen der Einbringung aller Aktiven und Passiven meines Einzelunternehmens an die (es folgt der Name der Klägerin) habe ich auch meine Forderungen gegen die (es folgt der Name der Beklagten) (in der Buchhaltung aufscheinender Betrag von S 3,281.245,79) an die (es folgt der Name der Klägerin) mit allen Rechten und Pflichten abgetreten. Die (es folgt der Name der Klägerin) nimmt diese Abtretung im Rahmen des Einbringungsvertrages an."
Beide Urkunden sind vom Inhaber des Tischlereiunternehmens in dieser Eigenschaft und als Geschäftsführer der Klägerin unterschrieben.
Das Tischlereiunternehmen bot der Beklagten am 26.2.1992 die Herstellung, Lieferung und Montage von Fenstern zum Preis von S 496.550,-- und am selben Tag die Herstellung, Lieferung und Montage einer Hoteleinrichtung zum Preis von S 2,425.714,-- an. Für die jeweils aus mehreren Blättern bestehenden Anbote wurden vorgedruckte Formulare verwendet. Auf jedem dieser Blätter befand sich am unteren Ende im Kleindruck folgender Vermerk: "Zahlbar in Waidring und klagbar in das für Waidring sachlich zuständige Gericht. Für die Auslegung dieses Vertrages ist österreichisches Recht maßgeblich, der Erfüllungsort ist Waidring." Diese Anbote wurden von der Beklagten am Ende des jeweils letzten der zu den Anboten zusammengefaßten Blätter knapp über dem angeführten Vermerk neben der Wendung: "Auftrag erteilt am 26.2.1992" unterfertigt. Überdies wurde eine Stampiglie der Beklagten angebracht. Oberhalb der Unterschrift heißt es unter anderem: "Gerichtsstand in Österreich!" und "Es gilt österreichisches Recht!".
Die Streitteile unterfertigten ferner zu diesen Aufträgen zwei als "Werkvertrag/Geschäftsbedingungen" bezeichnete Urkunden. Auf der Rückseite dieser Urkunden befindet sich unter der Überschrift "Allgemeine Geschäftsbedingungen" eine vorgedruckte Klausel, in der es ua heißt: "Für allfällige Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Waidring sachlich in Betracht kommenden Gerichtes vereinbart" und "Der Erfüllungsort ist Waidring". Auf der Vorderseite dieser Urkunde findet sich - von der Überschrift abgesehen - kein weiterer Verweis auf die auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unterfertigt wurden diese Urkunden lediglich auf der Vorderseite.
Am 28.4.1992 erstellte das Tischlereiunternehmen unter Verwendung des gleichen Formulars wie in den früheren Fällen ein bloß auf einem Blatt bestehendes Anbot für die Lieferung von Hotelzimmereinrichtungen, das zwei Unterschriften, jedoch keinen Stampilienabdruck trägt und in dem sich dieselben Vermerke wie in den früheren Anboten finden. Auch insofern erteilte die Beklagte dem Tischlereiunternehmen einen Auftrag im Sinne des Angebotes.
Das Tischlereiunternehmen legte der Beklagten am 1.4., 9.6., 15.5., 11.6., 19.6., 25.6., 2.7., 9.7., 14.7. und 21.7.1992 insgesamt 12 Rechnungen über die Lieferung und Montage von Fenster-Blindstöcken, Hoteleinrichtung, Zimmereinrichtungen, Fenster und Lokaleinrichtungen, jeweils in Fichtenholz, über insgesamt S 4,547.041,70 (Beil. 13 bis 24). Neun dieser Rechnungen tragen den Vermerk: "Obiger Fakturenbetrag wurde an die T***** Bankaktiengesellschaft ***** zediert. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung sind daher ausschließlich auf das Konto Nr. 00000049866 bei der T***** Bankaktiengesellschaft zu leisten". Diese neun Rechnung lauten insgesamt auf S 3,864.294,70. Die verbleibenden Rechnungen, die diesen Vermerk nicht tragen, lauten insgesamt auf S 682.747,--.
Am 8.2.1994 brachte die Klägerin beim Erstgericht gegen die Beklagte die Klage auf Bezahlung des Saldobetrages von S 3,281.245,79 sA ein. Darin heißt es, daß die Beklagte den eingeklagten Betrag für die Herstellung und Montage einer Hoteleinrichtung schulde und daß als Gerichtsstand und Erfüllungsort Waidring vereinbart worden sei. Diese Klage wurde vom Erstgericht mit einem rechtskräftig gewordenen Beschluß wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, daß nach den vorgelegten Urkunden nur zwischen dem Tischlereiunternehmen, nicht aber auch zwischen der Klägerin und der Beklagten eine Rechtsbeziehung bestanden habe. Es seien daher weder eine Gerichtsstandvereinbarung noch die Vereinbarung eines Erfüllungsortes nachgewiesen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit seien daher nicht erfüllt.
Am 10.12.1994 brachte die Klägerin beim Erstgericht die nunmehr zu beurteilende Klage ein, in der sie die Zahlung des Saldobetrages von S 3,281.245,79 sA begehrt und neben dem schon in der ersten Klage erstatteten Vorbringen noch vorbringt, daß das Tischlereiunternehmen mit allen Aktiven und Passiven in die Klägerin eingebracht worden sei und daß damit alle Forderungen und auch die Gerichtsstandvereinbarung auf die Klägerin übergegangen seien.
Die Beklagte erhob in ihrer Klagebeantwortung die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der Streitanhängigkeit. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß zwischen den Streitteilen eine Gerichtsstandvereinbarung zustande gekommen sei. Die behauptete Rechtsnachfolge werde bestritten. Selbst wenn sie gegeben sein sollte, fehle der für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit erforderliche Anknüpfungspunkt. Überdies sei im Hinblick auf einen in Triest bei Gericht anhängigen Rechtsstreit Streitanhängigkeit gegeben.
In der über die Klage anberäumten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erhob die Beklagte außerdem unter Hinweis auf die erste Klage die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache.
Das Erstgericht ordnete die abgesonderte Verhandlung über die von der Beklagten erhobenen Einreden an. Die Klägerin legte in der hierüber durchgeführten Tagsatzung mehrere Urkunden, darunter die beiden Anbote je vom 26.2.1992 und das Anbot vom 28.4.1992 sowie den Einbringungsvertrag und die Abtretungserklärung je vom 19.12.1992 vor. Die Beklagte anerkannte die Echtheit dieser Urkunden. Sie brachte jedoch noch vor, daß sowohl der Einbringungsvertrag als auch die Abtretungserklärung ein unzulässiges Insichgeschäft darstelle. Die Abtretung sei auch "inhaltsleer" weil alle Rechnungsforderungen an die T***** Bank AG zediert worden seien. Die Beklagte legte die Rechnungen Beil. 13 bis 24 vor. Die Klägerin anerkannte die Echtheit dieser Urkunden und verwies hinsichtlich ihrer Richtigkeit auf das von ihr erstattete Vorbringen.
Das Erstgericht verwarf die Einrede der Streitanhängigkeit. Den Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit, der örtlichen Unzuständigkeit und der entschiedenen Streitsache gab es jedoch Folge, erklärte das Verfahren ab der Zustellung der Klage für nichtig und wies diese zurück. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und erachtete - unter Hinweis auf das Fehlen von Behauptungen und Beweisergebnissen - als nicht feststellbar, daß die übrigen Gesellschafter der Klägerin dem Einbringungsvertrag - sei es im Gesellschaftsvertrag, sei es auf eine sonstige Weise - zugestimmt haben. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Klägerin die Vereinbarung eines Erfüllungsortes im Sinne des § 88 JN oder eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des § 104 JN nicht nachgewiesen habe. Dazu wäre es notwendig gewesen, daß im Text der Anbote auf die erst nach der Unterschrift abgedruckten "Geschäftsbedingungen" Bezug genommen wird (RdW 1990, 408). Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Klausel "Gerichtsstand in Österreich" sei für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 104 JN nicht ausreichend, weil daraus der für die Zuständigkeit des Gerichtes maßgebende Ort nicht zu entnehmen sei. Selbst wenn man aber eine gültige Vereinbarung über den Erfüllungsort oder den Gerichtsstand annehme, wäre für die Klägerin nichts gewonnen. Die Einbringung einer Sacheinlage müsse nämlich gemäß § 6 Abs 4 GmbHG im Gesellschaftsvertrag selbst enthalten sein. Eine außerhalb des Gesellschaftsvertrages getroffene Sacheinlagenvereinbarung sei unwirksam. Es seien daher auch der von der Klägerin vorgelegte Einbringungsvertrag und die Abtretungserklärung - diese, weil die Zessionen ein gültiges Grundgeschäft voraussetze - unwirksam. Überdies handle es sich bei diesen rechtsgeschäftlichen Erklärungen jeweils um ein unzulässiges Insichgeschäft. Für die Gültigkeit dieser Erklärung wäre die Genehmigung oder Zustimmung der Gesellschafter erforderlich gewesen. Beides sei aber weder behauptet noch bewiesen worden. Die Klägerin habe daher auch nicht nachgewiesen, daß eine allfällige Vereinbarung im Sinne der § 88 oder 104 JN zu ihren Gunsten als Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolgerin wirke. Außerdem liege entschiedene Streitsache vor.Das Erstgericht verwarf die Einrede der Streitanhängigkeit. Den Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit, der örtlichen Unzuständigkeit und der entschiedenen Streitsache gab es jedoch Folge, erklärte das Verfahren ab der Zustellung der Klage für nichtig und wies diese zurück. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und erachtete - unter Hinweis auf das Fehlen von Behauptungen und Beweisergebnissen - als nicht feststellbar, daß die übrigen Gesellschafter der Klägerin dem Einbringungsvertrag - sei es im Gesellschaftsvertrag, sei es auf eine sonstige Weise - zugestimmt haben. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Klägerin die Vereinbarung eines Erfüllungsortes im Sinne des Paragraph 88, JN oder eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Paragraph 104, JN nicht nachgewiesen habe. Dazu wäre es notwendig gewesen, daß im Text der Anbote auf die erst nach der Unterschrift abgedruckten "Geschäftsbedingungen" Bezug genommen wird (RdW 1990, 408). Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Klausel "Gerichtsstand in Österreich" sei für eine Gerichtsstandvereinbarung nach Paragraph 104, JN nicht ausreichend, weil daraus der für die Zuständigkeit des Gerichtes maßgebende Ort nicht zu entnehmen sei. Selbst wenn man aber eine gültige Vereinbarung über den Erfüllungsort oder den Gerichtsstand annehme, wäre für die Klägerin nichts gewonnen. Die Einbringung einer Sacheinlage müsse nämlich gemäß Paragraph 6, Absatz 4, GmbHG im Gesellschaftsvertrag selbst enthalten sein. Eine außerhalb des Gesellschaftsvertrages getroffene Sacheinlagenvereinbarung sei unwirksam. Es seien daher auch der von der Klägerin vorgelegte Einbringungsvertrag und die Abtretungserklärung - diese, weil die Zessionen ein gültiges Grundgeschäft voraussetze - unwirksam. Überdies handle es sich bei diesen rechtsgeschäftlichen Erklärungen jeweils um ein unzulässiges Insichgeschäft. Für die Gültigkeit dieser Erklärung wäre die Genehmigung oder Zustimmung der Gesellschafter erforderlich gewesen. Beides sei aber weder behauptet noch bewiesen worden. Die Klägerin habe daher auch nicht nachgewiesen, daß eine allfällige Vereinbarung im Sinne der Paragraph 88, oder 104 JN zu ihren Gunsten als Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolgerin wirke. Außerdem liege entschiedene Streitsache vor.
Dieser Beschluß des Erstgerichtes erwuchs mangels Anfechtung bezüglich der Verwerfung der Einrede der Streitanhängigkeit in Rechtskraft. Im übrigen wurde er vom Rekursgericht infolge Rekurses der Klägerin mit Beschluß vom 10.11.1995 dahin abgeändert, daß auch die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit, der örtlichen Unzuständigkeit und der entschiedenen Streitsache verworfen wurden. Zu den Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit führte das Rekursgericht ua aus, daß die Klägerin nachgewiesen habe, daß der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 88 Abs 1 JN und der Gerichtsstand nach § 104 JN vereinbart worden seien, weil hiezu ausreiche, daß sich der hiefür maßgebende Text unterhalb der Unterschrift des Bestellers befinde. Diese Vereinbarung wirke auch für und gegen den Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes seien der Einbringungsvertrag und die Abtretungsvereinbarung nicht deshalb unwirksam, weil es sich um ein unzulässiges Insichgeschäft handle. Selbstkontrahieren sei nämlich jedenfalls mit Zustimmung der befugten Organe, insbesondere durch Gesellschafterbeschluß, zulässig. Im Rekurs werde darauf hingewiesen, daß in dem im Firmenbuch des Erstgerichtes erliegenden Gesellschafterbeschluß vom 19.12.1992 die ausdrückliche Ermächtigung des Geschäftsführers zum Abschluß des Einbringungsvertrages enthalten sei. Da es sich dabei um eine gerichtskundige und somit offenkundige Tatsache handle, könne von Amts wegen der Entscheidung zugrunde gelegt werden, daß die Gesellschafter der Klägerin mit Gesellschafterbeschluß vom 19.12.1992 den Einbringungsvertrag vom selben Tag genehmigt haben. Es sei daher die Rechtswirksamkeit des Einbringungsvertrages als Grundgeschäft für die Zession der gegenständlichen Forderung bescheinigt. Damit sei nicht nur die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes, sondern auch die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, weil durch Vereinbarung eines Gerichtsstandes in Verbindung mit der Vorbereitung und Vorfertigung der Werkleistungen in Österreich ein hinreichender Anknüpfungspunkt hiefür vorliege.Dieser Beschluß des Erstgerichtes erwuchs mangels Anfechtung bezüglich der Verwerfung der Einrede der Streitanhängigkeit in Rechtskraft. Im übrigen wurde er vom Rekursgericht infolge Rekurses der Klägerin mit Beschluß vom 10.11.1995 dahin abgeändert, daß auch die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit, der örtlichen Unzuständigkeit und der entschiedenen Streitsache verworfen wurden. Zu den Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit führte das Rekursgericht ua aus, daß die Klägerin nachgewiesen habe, daß der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Paragraph 88, Absatz eins, JN und der Gerichtsstand nach Paragraph 104, JN vereinbart worden seien, weil hiezu ausreiche, daß sich der hiefür maßgebende Text unterhalb der Unterschrift des Bestellers befinde. Diese Vereinbarung wirke auch für und gegen den Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes seien der Einbringungsvertrag und die Abtretungsvereinbarung nicht deshalb unwirksam, weil es sich um ein unzulässiges Insichgeschäft handle. Selbstkontrahieren sei nämlich jedenfalls mit Zustimmung der befugten Organe, insbesondere durch Gesellschafterbeschluß, zulässig. Im Rekurs werde darauf hingewiesen, daß in dem im Firmenbuch des Erstgerichtes erliegenden Gesellschafterbeschluß vom 19.12.1992 die ausdrückliche Ermächtigung des Geschäftsführers zum Abschluß des Einbringungsvertrages enthalten sei. Da es sich dabei um eine gerichtskundige und somit offenkundige Tatsache handle, könne von Amts wegen der Entscheidung zugrunde gelegt werden, daß die Gesellschafter der Klägerin mit Gesellschafterbeschluß vom 19.12.1992 den Einbringungsvertrag vom selben Tag genehmigt haben. Es sei daher die Rechtswirksamkeit des Einbringungsvertrages als Grundgeschäft für die Zession der gegenständlichen Forderung bescheinigt. Damit sei nicht nur die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes, sondern auch die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, weil durch Vereinbarung eines Gerichtsstandes in Verbindung mit der Vorbereitung und Vorfertigung der Werkleistungen in Österreich ein hinreichender Anknüpfungspunkt hiefür vorliege.
Hinsichtlich der Verwerfung der Einrede der entschiedenen Sache wurde dieser Beschluß vom Obersten Gerichtshof bestätigt; hinsichtlich der Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit wurde er hingegen als nichtig aufgehoben. Die Rechtssache wurde in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückverwiesen. Der Oberste Gerichtshof erachtete die Meinung des Rekursgerichtes, die Genehmigung des Einbringungsvertrages durch die Gesellschafter der Klägerin sei gerichtskundig und damit offenkundig, als unzutreffend. Diese Annahme sei als Tatsachenfeststellung zu werten, die aufgrund einer Beweisaufnahme getroffen worden sei, zu deren Ergebnis die Parteien nicht Stellung nehmen hätten können. Im Umfang der Aufhebung sei daher die Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig.Hinsichtlich der Verwerfung der Einrede der entschiedenen Sache wurde dieser Beschluß vom Obersten Gerichtshof bestätigt; hinsichtlich der Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit wurde er hingegen als nichtig aufgehoben. Die Rechtssache wurde in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückverwiesen. Der Oberste Gerichtshof erachtete die Meinung des Rekursgerichtes, die Genehmigung des Einbringungsvertrages durch die Gesellschafter der Klägerin sei gerichtskundig und damit offenkundig, als unzutreffend. Diese Annahme sei als Tatsachenfeststellung zu werten, die aufgrund einer Beweisaufnahme getroffen worden sei, zu deren Ergebnis die Parteien nicht Stellung nehmen hätten können. Im Umfang der Aufhebung sei daher die Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nichtig.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Da die Genehmigung des Einbringungsvertrages durch die Gesellschafter der Klägerin der Entscheidung nicht als gerichtsbekannt und offenkundig zugrunde gelegt werden könne, wäre es Sache der Klägerin gewesen, auf den Einwand der Beklagten, den Einbringungsvertrag und die Abtretungserklärung seien unzulässige Insichgeschäfte, Behauptungen aufzustellen, wonach diese Verträge dennoch wirksam seien. Ein solches Vorbringen hätten sie in erster Instanz nicht erstattet. Das im Rekurs hiezu enthaltene Vorbringen sei als unzulässige Neuerung unbeachtlich. Nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung sei das Selbstkontrahieren im österreichischen Rechtsbereich im allgemeinen unzulässig. Zulässig sei es durch Organe von Gesellschaften dann, wenn jede Gefährdung des Vertretenen, also der Gesellschaft, ausgeschlossen sei, oder wenn dem Vertreter das Insichgeschäft vom Vertretenen gestattet wurde. Sei daher im Gesellschaftsvertrag das Selbstkontrahieren nicht grundsätzlich erlaubt, müsse sich der Geschäftsführer das Insichgeschäft von den anderen vertretungsbefugten Gesellschaftern genehmigen lassen. Daß eine Gefährdung der Interessen der Gesellschaft durch das vom Geschäftsführer getätigte Insichgeschäft auszuschließen wäre, könne schon deshalb nicht gesagt werden, weil bereits in der Klage auch auf den Übergang der Passiven hingewiesen worden sei. Da somit die Klägerin in erster Instanz einen das Insichgeschäft zulässig machenden Sachverhalt nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen habe, könne der Abtretungsvertrag nicht als rechtswirksam der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Damit sei aber auch eine Überbindung der Zuständigkeitsvereinbarung auf die Klägerin nicht bescheinigt.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, da der Oberste Gerichtshof in einem von der selben Klägerin gegen eine andere Beklagte gerichteten Verfahren in seiner Entscheidung 7 Ob 2098/96b (richtig: 7 Ob 2028/96b) zu der Abtretungserklärung vom 19.12.1992 die Auffassung vertreten habe, für die Annahme eines unzulässigen Insichgeschäftes sei es Sache der Beklagten, zu behaupten, daß entweder die Zession keinen Niederschlag in den Büchern der Klägerin gefunden habe, daher unkontrolliert zurückgenommen werden können und so die Gefahr einer Schädigung berge, oder, daß die Annahme der Zession nicht durch die anderen Gesellschafter gestattet worden wäre.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen. Hilfsweise wird die Zurückverweisung der Sache an eine Unterinstanz zur Erneuerung des Verfahrens beantragt.
Die Beklagte beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.