Rechtssatz RS0108250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108250
Entscheidungsdatum
18.06.1997
Rechtssatz
In-Sich-Geschäfte sind nicht grundsätzlich unzulässig. Der bloße - durch den Sachverhalt gedeckte - Einwand des Beklagten, es läge ein Fall des Selbstkontrahierens vor, macht - da ein Regel-Ausnahmeverhältnis nicht vorliegt - ein auf Selbstkontrahieren gestütztes Begehren nicht unschlüssig. In einem solchen Fall hat vielmehr das Erstgericht im Rahmen seiner Anleitungspflicht auf ergänzendes Vorbringen zu dringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108250
Dokumentnummer
JJR_19970618_OGH0002_0030OB02325_96Z0000_001