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Rechtssatz RS0108250

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108250

Geschäftszahl

3Ob2325/96z

Entscheidungsdatum

18.06.1997

Rechtssatz

In-Sich-Geschäfte sind nicht grundsätzlich unzulässig. Der bloße - durch den Sachverhalt gedeckte - Einwand des Beklagten, es läge ein Fall des Selbstkontrahierens vor, macht - da ein Regel-Ausnahmeverhältnis nicht vorliegt - ein auf Selbstkontrahieren gestütztes Begehren nicht unschlüssig. In einem solchen Fall hat vielmehr das Erstgericht im Rahmen seiner Anleitungspflicht auf ergänzendes Vorbringen zu dringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108250

Dokumentnummer

JJR_19970618_OGH0002_0030OB02325_96Z0000_001