Rechtssatz RS0046973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046973
Geschäftszahl
2Ob1316/32; 5Ob30/72; 6Ob239/74; 6Ob39/75; 5Ob226/75; 1Ob558/77; 2Ob567/79; 2Ob594/82; 3Ob1518/90; 3Ob2325/96z; 4Ob46/11k
Entscheidungsdatum
10.05.2011
Rechtssatz
Nach § 88 Abs 1 JN bedarf die Annahme des schriftlichen Antrages, einen Gerichtsstand zu vereinbaren, des urkundlichen Nachweises.Nach Paragraph 88, Absatz eins, JN bedarf die Annahme des schriftlichen Antrages, einen Gerichtsstand zu vereinbaren, des urkundlichen Nachweises.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 1316/32
Entscheidungstext OGH 02.02.1933 2 Ob 1316/32
Veröff: SZ 15/23
- 5 Ob 30/72
Entscheidungstext OGH 10.03.1972 5 Ob 30/72
Veröff: EvBl 1972/273 S 523
- 6 Ob 239/74
Entscheidungstext OGH 12.12.1974 6 Ob 239/74
Auch; Beisatz: Es muß klar erkennbar sein, daß die Bestimmung des Erfüllungsortes von der Unterschrift des Antragstellers mitumfaßt ist. (T1) Veröff: SZ 47/146
- 6 Ob 39/75
Entscheidungstext OGH 03.04.1975 6 Ob 39/75
Beis wie T1; Beisatz: Es genügt, daß die Vereinbarung des Erfüllungsortes in irgendeiner Form, also auch mündlich, oder durch Unterwerfung unter gedruckte Vertragsbestimmungen, selbst stillschweigend zustandekam, wenn nur die Vereinbarung nachher, sei es auch durch einseitig vom Beklagten gefertigte Urkunden (Bestellschein, Schlußbrief, Kommissionsnote), nachgewiesen wird (Durchführungserlaß zu § 88 JN vom 02.06.1914, JMVBl 43,340). (T2) Veröff: JBl 1975,548
- 5 Ob 226/75
Entscheidungstext OGH 02.12.1975 5 Ob 226/75
Beisatz: Die schriftliche Vereinbarung kann auch im Wege der Annahme des schriftlichen Antrages, einen Erfüllungsort zu vereinbaren, nachgewiesen werden. (T3) Veröff: JBl 1976,378
- 1 Ob 558/77
Entscheidungstext OGH 25.05.1977 1 Ob 558/77
Veröff: RZ 1977/135 S 262
- 2 Ob 567/79
Entscheidungstext OGH 18.09.1979 2 Ob 567/79
- 2 Ob 594/82
Entscheidungstext OGH 11.01.1983 2 Ob 594/82
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Es genügt, daß die Vereinbarung des Erfüllungsortes durch Unterwerfung unter gedruckte Vertragsbestimmungen, selbst stillschweigend zustandekam. (T4)
- 3 Ob 1518/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 3 Ob 1518/90
Auch; Beisatz: Auch durch die Vorlage von Brief und Gegenbrief, wenn die Klausel zB nur im Anbot enthalten ist, aber unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dieses Anbot die uneingeschränkte Annahme deshalb erfolgt, kann der urkundliche Nachweis erbracht werden. (T5)
- 3 Ob 2325/96z
Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2325/96z
Auch; Beisatz: Es muß nach der Übung des redlichen Verkehrs beurteilt werden, welche Urkundenfassung erforderlich ist und ausreicht. (T6)
- 4 Ob 46/11k
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 46/11k
Auch; Beisatz: Eine anlässlich eines früheren Geschäftsfalls unterzeichnete Gerichtsstandsvereinbarung ist unbeachtlich, wenn nicht deren Geltung für spätere Bestellungen vereinbart wurde. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0046973
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19330202_OGH0002_0020OB01316_3200000_001