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Entscheidung 4 Ob 46/11k×

Entscheidung 4 Ob 46/11k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014127 Rechtssatz 11.07.1963Zivilrecht
Notwendigkeit einer ausdrücklichen Gerichtsstandsvereinbarung; schlüssige Handlungen reichen nicht aus.
RS0037095 Rechtssatz 28.06.1976Zivilrecht
Die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht durch das Erstgericht fällt nicht unter den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern unter jenen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
RS0043320 Rechtssatz 09.10.1963Zivilrecht
Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (EvBl 1958/94, 4 Ob 52/63 ua; ZBl 1916/315).
RS0043371 Rechtssatz 08.03.1967Zivilrecht
Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (vgl JBl 1956,51, JBl 1932,477).
RS0046701 Rechtssatz 13.06.1990Zivilrecht
Urkundlich nachgewiesen im Sinne des § 88 Abs 1 oder des § 104 Abs 1 JN ist eine Parteienerklärung nur insoweit, als deren Inhalt durch die Unterschrift gedeckt ist.
RS0046842 Rechtssatz 12.06.1974Zivilrecht
Zur Anwendung der §§ 88 Abs 1 und 2, 104 JN (mit Hinweis auf die Kritik Matschers an JBl 1969,563).
RS0046871 Rechtssatz 06.11.1974Zivilrecht
Die Gerichtsstandvereinbarung kann auch durch getrennte schriftliche Erklärungen und Gegenerklärungen erfolgen, zB Bestellschein und Bestätigungsschreiben, Offertschreiben und seine Annahme.
RS0046892 Rechtssatz 14.06.1963Zivilrecht
Für die Begründung des Fakturengerichtsstandes ist nicht der Zeitpunkt der Absendung, sondern das rechtzeitige Einlangen der Faktura vor oder zugleich mit der Ware entscheidend. Die durch einen Frachtführer beförderte Ware ist dem Empfänger mit deren Anlief …
RS0046936 Rechtssatz 03.11.1954Zivilrecht
Wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nicht von den Parteien selbst, sondern von ihren Bevollmächtigten abgeschlossen worden ist, muß im Sinne des § 104 Abs 1 JN auch die erfolgte Bevollmächtigung urkundlich nachgewiesen werden.
RS0046958 Rechtssatz 19.05.1954Zivilrecht
Wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nicht von den Parteien selbst, sondern von einem Bevollmächtigten getroffen wurde, hat sich der urkundliche Nachweis auch auf die Bevollmächtigung zu erstrecken. Durch die Verwendung einer Geschäftsstampiglie ist noch nic …
RS0046963 Rechtssatz 09.02.1971Zivilrecht
Für den im § 104 JN geforderten urkundlichen Nachweis reichen inhaltlich getrennte, aber aufeinander abgestimmte unterfertigte Parteierklärungen in Schriftform aus.
RS0046973 Rechtssatz 02.02.1933Zivilrecht
Nach § 88 Abs 1 JN bedarf die Annahme des schriftlichen Antrages, einen Gerichtsstand zu vereinbaren, des urkundlichen Nachweises.
RS0046994 Rechtssatz 10.01.1968Zivilrecht
Die Vereinbarung muß durch Urkunden nachgewiesen werden, die - wenn auch einseitig - jedenfalls vom Beklagten gefertigt sind. Eine Urkunde, die nur von demjenigen unterzeichnet ist, der sie als Nachweis benützen will (zB ein einseitiges Gedächtnisprotokoll) …
RS0120056 Rechtssatz 25.05.2005Zivilrecht
Die Rechtsmeinung, wonach nur eine Rechtsansicht, wenn sie bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz von keiner der Parteien ins Treffen geführt wurde und daher keine Gelegenheit zur Stellungnahme bestand, als überraschend angesehen werden kann, kann n …
RS0122413 Rechtssatz 14.06.2007Zivilrecht
Der in § 104 Abs 1 JN geforderte urkundliche Nachweis ist keine Formvorschrift, sondern eine Beweisregel. Auf diesen Nachweis ist daher die auch für verfahrensrechtliche Tatbestände geltende allgemeine Beweislastregel anzuwenden, wonach jede Partei die Bewe …
RS0124497 Rechtssatz 22.01.2009Zivilrecht
Da § 104 JN keine Vorschriften über die Gestaltung der zum Nachweis einer Gerichtsstandsvereinbarung benötigten Urkunden enthält, muss nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten beurteilt werden, welche Urkundenfassung erforderlich ist und ausreicht.
RS0127013 Rechtssatz 10.05.2011Zivilrecht
Der Gerichtsstand des § 87a JN setzt voraus, dass ein Zusammenhang zwischen der Niederlassung und der eingeklagten Forderung besteht.