Rechtssatz RS0124497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124497
Entscheidungsdatum
10.05.2011
Rechtssatz
Da § 104 JN keine Vorschriften über die Gestaltung der zum Nachweis einer Gerichtsstandsvereinbarung benötigten Urkunden enthält, muss nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten beurteilt werden, welche Urkundenfassung erforderlich ist und ausreicht.Da Paragraph 104, JN keine Vorschriften über die Gestaltung der zum Nachweis einer Gerichtsstandsvereinbarung benötigten Urkunden enthält, muss nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten beurteilt werden, welche Urkundenfassung erforderlich ist und ausreicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124497
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2011
Dokumentnummer
JJR_20090122_OGH0002_0020OB00159_08H0000_002