Rechtssatz RS0046892
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046892
Geschäftszahl
5Ob193/63; 7Ob679/83; 7Ob712/83; 6Ob706/84; 7Ob585/87; 8Ob326/97t; 4Ob46/11k
Entscheidungsdatum
10.05.2011
Rechtssatz
Für die Begründung des Fakturengerichtsstandes ist nicht der Zeitpunkt der Absendung, sondern das rechtzeitige Einlangen der Faktura vor oder zugleich mit der Ware entscheidend. Die durch einen Frachtführer beförderte Ware ist dem Empfänger mit deren Anlieferung durch den Frachtführer zugekommen. Auch bei länger andauernder Geschäftsverbindung wird der Fakturengerichtsstand nicht begründet, wenn die Faktura nach der Ware einlangt und dieser Umstand vom Empfänger nicht gerügt wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 193/63
Entscheidungstext OGH 14.06.1963 5 Ob 193/63
Veröff: SZ 36/87 = EvBl 1963/409 S 550
- 7 Ob 679/83
Entscheidungstext OGH 08.09.1983 7 Ob 679/83
nur: Für die Begründung des Fakturengerichtsstandes ist nicht der Zeitpunkt der Absendung, sondern das rechtzeitige Einlangen der Faktura vor oder zugleich mit der Ware entscheidend. (T1) Beisatz: Ist der Beweis der rechtzeitigen Absendung erbracht, insbesondere dadurch, daß Ware und Faktura gleichzeitig abgesendet wurden, dann muß der Beklagte beweisen, daß die Faktura nach der Ware eingelangt ist. (T2)
- 7 Ob 712/83
Entscheidungstext OGH 22.12.1983 7 Ob 712/83
Auch; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1984/49 S 190
- 6 Ob 706/84
Entscheidungstext OGH 29.11.1984 6 Ob 706/84
Vgl; nur: Die durch einen Frachtführer beförderte Ware ist dem Empfänger mit deren Anlieferung durch den Frachtführer zugekommen. (T3) Beisatz: Hier: Übernahme von Ware und Faktura durch ein vom Beklagten zum Empfang von Ware und Fakturen bevollmächtiges Speditionsunternehmen, womit dem Erfordernis des gleichzeitigen Einlangens derselben beim Empfänger Genüge getan worden ist. (T4)
- 7 Ob 585/87
Entscheidungstext OGH 14.05.1987 7 Ob 585/87
nur T1; Beis wie T4; Veröff: RZ 1987/74 S 275 = IPRE 2/212
- 8 Ob 326/97t
Entscheidungstext OGH 30.03.1998 8 Ob 326/97t
nur T1; Beisatz: Dies ist beim Verkauf von Kommissionsgut, welches bereits zuvor an den Kommissionär geliefert worden ist, nicht möglich. (T5)
- 4 Ob 46/11k
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 46/11k
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0046892
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19630614_OGH0002_0050OB00193_6300000_001