Richtig und auch vom Rekurs nicht bekämpft, gehen die Vorinstanzen davon aus, daß im allgemeinen die inländische Gerichtsbarkeit dann anzunehmen ist, wenn die inländischen Zuständigkeitsregeln die Zuständigkeit für einen bestimmten Rechtsstreit ergeben und eine entsprechende Inlandsbeziehung vorliegt (SZ 55/95, 3 Ob 579/86 u. a.). Die Inlandsbeziehung kann im vorliegenden Fall nicht fraglich sein. Gelingt daher dem Kläger der Beweis für das Vorliegen eines Gerichtsstandes nach § 88 Abs. 2 JN, so ist einerseits die inländische Gerichtsbarkeit gegeben und andererseits das Erstgericht für die Entscheidung zuständig.Richtig und auch vom Rekurs nicht bekämpft, gehen die Vorinstanzen davon aus, daß im allgemeinen die inländische Gerichtsbarkeit dann anzunehmen ist, wenn die inländischen Zuständigkeitsregeln die Zuständigkeit für einen bestimmten Rechtsstreit ergeben und eine entsprechende Inlandsbeziehung vorliegt (SZ 55/95, 3 Ob 579/86 u. a.). Die Inlandsbeziehung kann im vorliegenden Fall nicht fraglich sein. Gelingt daher dem Kläger der Beweis für das Vorliegen eines Gerichtsstandes nach Paragraph 88, Absatz 2, JN, so ist einerseits die inländische Gerichtsbarkeit gegeben und andererseits das Erstgericht für die Entscheidung zuständig.
Auch die weitere richtige Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß Voraussetzung für die Begründung des Gerichtsstandes nach § 88 Abs. 2 JN das spätestens gleichzeitige Einlangen der mit dem Fakturenvermerk versehenen Faktura mit der Ware beim Empfänger Voraussetzung ist, bekämpft der Rekurs nicht. Ebenso bleibt die Rechtsansicht unbekämpft, der Kläger, der sich auf den Gerichtsstand des § 88 Abs. 2 JN beruft, müsse beweisen, daß er Ware und Faktura gleichzeitig abgesendet hat. Gelingt ihm dieser Beweis, dann muß der Beklagte beweisen, daß die Faktura nach der Ware eingelangt ist (Fasching I 449, EvBl. 1984/49, SZ 36/87 u.a.).Auch die weitere richtige Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß Voraussetzung für die Begründung des Gerichtsstandes nach Paragraph 88, Absatz 2, JN das spätestens gleichzeitige Einlangen der mit dem Fakturenvermerk versehenen Faktura mit der Ware beim Empfänger Voraussetzung ist, bekämpft der Rekurs nicht. Ebenso bleibt die Rechtsansicht unbekämpft, der Kläger, der sich auf den Gerichtsstand des Paragraph 88, Absatz 2, JN beruft, müsse beweisen, daß er Ware und Faktura gleichzeitig abgesendet hat. Gelingt ihm dieser Beweis, dann muß der Beklagte beweisen, daß die Faktura nach der Ware eingelangt ist (Fasching römisch eins 449, EvBl. 1984/49, SZ 36/87 u.a.).
Der Oberste Gerichtshof tritt auch der vom Berufungsgericht zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht bei, daß von einem gleichzeitigen Eingang der Ware und der Faktura beim Besteller dann auszugehen ist, wenn beide bei dem vom Beklagten zur Übernahme der Ware bevollmächtigten Spediteur eingegangen sind. Diese Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen (6 Ob 706/84, EvBl. 1984/49 u.a.) vertreten. Es besteht kein Anlaß, davon abzugehen. Bevollmächtigt der Besteller zur Übernahme der Ware einen Spediteur, so gelangt die Ware mit Eingang beim Spediteur in seinen Einflußbereich. Für Geschehnisse, die ab diesem Zeitpunkt eintreten, kann demnach der Versender nicht mehr verantwortlich gemacht werden. Vielmehr wäre es Sache des Bestellers, den von ihm bevollmächtigten Spediteur entsprechende Weisungen zu erteilen.
Geht man also von den aufgezeigten Rechtsansichten aus, so erweist sich die Entscheidung des Erstgerichtes über seine örtliche Zuständigkeit und die inländische Gerichtsbarkeit dann als richtig, wenn die erstrichterliche Feststellung über den spätestens gleichzeitigen Zugang der Faktura mit der Ware bei der Spedition der Beklagten (S. 184 d.A.) richtig ist. Dies hat auch das Berufungsgericht erkannt. Es hat jedoch das Verfahren, das zu dieser Feststellung geführt hat, als mangelhaft erachtet und aus diesem Grunde die erstgerichtliche Entscheidung aufgehoben. Wie von allen Teilen richtig erkannt wird, ist die Sachentscheidung eines österreichischen Zivilgerichtes im Falle des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit nichtig. Für den Fall der Nichtigkeit sieht jedoch § 473 Abs. 2 ZPO ausschließlich eine Entscheidung des Berufungsgerichtes ohne vorhergehende mündliche Verhandlung durch Beschluß vor. Hält der Berufungssenat zur Feststellung des Berufungsgrundes der Nichtigkeit tatsächliche Aufklärungen seitens der Parteien oder des Gerichtes erster Instanz oder andere Erhebungen für erforderlich, so sind diesselben anzuordnen und unter Benützung der einschlägigen, in den Berufungsschriften enthaltenen Parteiangaben entweder vom Berufungssenat selbst durchzuführen oder durch einen beauftragten Richter oder das Prozeßgericht erster Instanz durchführen zu lassen.Geht man also von den aufgezeigten Rechtsansichten aus, so erweist sich die Entscheidung des Erstgerichtes über seine örtliche Zuständigkeit und die inländische Gerichtsbarkeit dann als richtig, wenn die erstrichterliche Feststellung über den spätestens gleichzeitigen Zugang der Faktura mit der Ware bei der Spedition der Beklagten (S. 184 d.A.) richtig ist. Dies hat auch das Berufungsgericht erkannt. Es hat jedoch das Verfahren, das zu dieser Feststellung geführt hat, als mangelhaft erachtet und aus diesem Grunde die erstgerichtliche Entscheidung aufgehoben. Wie von allen Teilen richtig erkannt wird, ist die Sachentscheidung eines österreichischen Zivilgerichtes im Falle des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit nichtig. Für den Fall der Nichtigkeit sieht jedoch Paragraph 473, Absatz 2, ZPO ausschließlich eine Entscheidung des Berufungsgerichtes ohne vorhergehende mündliche Verhandlung durch Beschluß vor. Hält der Berufungssenat zur Feststellung des Berufungsgrundes der Nichtigkeit tatsächliche Aufklärungen seitens der Parteien oder des Gerichtes erster Instanz oder andere Erhebungen für erforderlich, so sind diesselben anzuordnen und unter Benützung der einschlägigen, in den Berufungsschriften enthaltenen Parteiangaben entweder vom Berufungssenat selbst durchzuführen oder durch einen beauftragten Richter oder das Prozeßgericht erster Instanz durchführen zu lassen.
Das Berufungsgericht darf in einem solchen Fall das erstgerichtliche Urteil nicht zur Prüfung einer allfälligen Nichtigkeit und zur Vornahme der hiezu erforderlichen weiteren Feststellungen aufheben (SZ 46/25). Im vorliegenden Falle ist dem Berufungsgericht zugegeben, daß ein Dilemma dann besteht, wenn das Gericht zweiter Instanz tatsächliche Feststellungen des Erstgerichtes, die zu seiner Entscheidung über eine Prozeßeinrede geführt haben, für bedenklich hält. Das Rechtsmittelgericht kann zwar die ihm erforderlich erscheinenden Erhebungen durchführen oder veranlassen, hat aber keine mündliche Verhandlung anzuordnen. Die ohne Formalitäten und ohne Zuziehung der Parteien vorzunehmenden Beweisaufnahmen können daher nicht zu einer Umwürdigung der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise führen (Fasching IV, 383, SZ 22/40 u.a.). Wenn daher das Berufungsgericht nur nach § 473 Abs. 2 ZPO vorgehen kann, so sind ihm die Hände auch dann gebunden, wenn es Bedenken gegen die Richtigkeit erstgerichtlicher Feststellungen hat, die auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahmen getroffen worden sind und die weder gegen die Aktenlage noch gegen die Gesetze der Logik verstoßen. Dies könnte zu dem auf den ersten Blick eigenartigen Ergebnis führen, daß der Rechtsmittelwerber zwar im Rahmen seiner Nichtigkeitsberufung Feststellungen nicht bekämpfen kann, ihm jedoch eine Bekämpfung derselben Feststellungen im Rahmen seiner weiteren Berufungsausführungen möglich ist, soweit diese Feststellungen auch die Sache selbst betreffen. Dies hat jedoch der Gesetzgeber in Kauf genommen. Durch die Eröffnung zweier Tatsacheninstanzen in der Hauptsache hat er nur zum Ausdruck gebracht, daß für ihn die materielle Richtigkeit der Entscheidung in der Hauptsache einen höheren Stellenwert einnimmt als die Entscheidung prozessualer Fragen, die mit Beschluß zu erfolgen hat (SZ 53/4). Es ergibt sich sohin im vorliegenden Fall, daß das Berufungsgericht nicht berechtigt war, die erstinstanzliche Entscheidung über die Verwerfung der Prozeßeinreden aufzuheben, um dem Erstgericht eine Erweiterung seiner Entscheidungsbasis aufzutragen. Eine solche notwendige Erweiterung der Entscheidungsbasis hätte vielmehr das Berufungsgericht selbst vornehmen müssen. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch entbehrlich weil, wie bereits dargelegt wurde, das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Nichtigkeitsberufung an die auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes gebunden ist. Seine allfälligen Erhebungen im Sinne des § 473 Abs. 2 ZPO würden es nicht berechtigen, von den erstinstanzlichen Feststellungen abzugehen. Das Erstgericht hat nun die entscheidende Feststellung, nämlich daß sämtliche Rechnungen spätestens mit der Ware bei der Spedition der Beklagten eingelangt sind, auf Grund einer unmittelbaren Beweisaufnahme (Aussage des vor dem Erstgericht vernommenen Klägers) getroffen. An diese Feststellung ist das Berufungsgericht auf jeden Fall gebunden.Das Berufungsgericht darf in einem solchen Fall das erstgerichtliche Urteil nicht zur Prüfung einer allfälligen Nichtigkeit und zur Vornahme der hiezu erforderlichen weiteren Feststellungen aufheben (SZ 46/25). Im vorliegenden Falle ist dem Berufungsgericht zugegeben, daß ein Dilemma dann besteht, wenn das Gericht zweiter Instanz tatsächliche Feststellungen des Erstgerichtes, die zu seiner Entscheidung über eine Prozeßeinrede geführt haben, für bedenklich hält. Das Rechtsmittelgericht kann zwar die ihm erforderlich erscheinenden Erhebungen durchführen oder veranlassen, hat aber keine mündliche Verhandlung anzuordnen. Die ohne Formalitäten und ohne Zuziehung der Parteien vorzunehmenden Beweisaufnahmen können daher nicht zu einer Umwürdigung der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise führen (Fasching römisch vier, 383, SZ 22/40 u.a.). Wenn daher das Berufungsgericht nur nach Paragraph 473, Absatz 2, ZPO vorgehen kann, so sind ihm die Hände auch dann gebunden, wenn es Bedenken gegen die Richtigkeit erstgerichtlicher Feststellungen hat, die auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahmen getroffen worden sind und die weder gegen die Aktenlage noch gegen die Gesetze der Logik verstoßen. Dies könnte zu dem auf den ersten Blick eigenartigen Ergebnis führen, daß der Rechtsmittelwerber zwar im Rahmen seiner Nichtigkeitsberufung Feststellungen nicht bekämpfen kann, ihm jedoch eine Bekämpfung derselben Feststellungen im Rahmen seiner weiteren Berufungsausführungen möglich ist, soweit diese Feststellungen auch die Sache selbst betreffen. Dies hat jedoch der Gesetzgeber in Kauf genommen. Durch die Eröffnung zweier Tatsacheninstanzen in der Hauptsache hat er nur zum Ausdruck gebracht, daß für ihn die materielle Richtigkeit der Entscheidung in der Hauptsache einen höheren Stellenwert einnimmt als die Entscheidung prozessualer Fragen, die mit Beschluß zu erfolgen hat (SZ 53/4). Es ergibt sich sohin im vorliegenden Fall, daß das Berufungsgericht nicht berechtigt war, die erstinstanzliche Entscheidung über die Verwerfung der Prozeßeinreden aufzuheben, um dem Erstgericht eine Erweiterung seiner Entscheidungsbasis aufzutragen. Eine solche notwendige Erweiterung der Entscheidungsbasis hätte vielmehr das Berufungsgericht selbst vornehmen müssen. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch entbehrlich weil, wie bereits dargelegt wurde, das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Nichtigkeitsberufung an die auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes gebunden ist. Seine allfälligen Erhebungen im Sinne des Paragraph 473, Absatz 2, ZPO würden es nicht berechtigen, von den erstinstanzlichen Feststellungen abzugehen. Das Erstgericht hat nun die entscheidende Feststellung, nämlich daß sämtliche Rechnungen spätestens mit der Ware bei der Spedition der Beklagten eingelangt sind, auf Grund einer unmittelbaren Beweisaufnahme (Aussage des vor dem Erstgericht vernommenen Klägers) getroffen. An diese Feststellung ist das Berufungsgericht auf jeden Fall gebunden.
Demnach erübrigen sich weitere Erhebungen zu diesem Punkt. Vielmehr mußte auf Grund dieser Feststellung von der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes gemäß § 88 Abs. 2 JN und infolge ausreichender Inlandsbeziehung auch von der inländischen Gerichtsbarkeit ausgegangen werden. Damit ist aber der Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend macht und die Zurückweisung der Einreden der örtlichen Unzuständigkeit und der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit bekämpft, ein Erfolg zu versagen. Die berufungsgerichtliche Entscheidung war demnach in diesem Umfange aufzuheben und die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend macht und sich gegen die Zurückweisung der vorgenannten Einreden wendet schon jetzt zu verwerfen.Demnach erübrigen sich weitere Erhebungen zu diesem Punkt. Vielmehr mußte auf Grund dieser Feststellung von der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes gemäß Paragraph 88, Absatz 2, JN und infolge ausreichender Inlandsbeziehung auch von der inländischen Gerichtsbarkeit ausgegangen werden. Damit ist aber der Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend macht und die Zurückweisung der Einreden der örtlichen Unzuständigkeit und der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit bekämpft, ein Erfolg zu versagen. Die berufungsgerichtliche Entscheidung war demnach in diesem Umfange aufzuheben und die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend macht und sich gegen die Zurückweisung der vorgenannten Einreden wendet schon jetzt zu verwerfen.
Da sich das Berufungsgericht mit den anderen Berufungsgründen nicht auseinandergesetzt hat, war eine Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an dieses Gericht erforderlich.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.