Aus der Begründung:
Soweit sich der Kläger in seinem Revisionsrekurs gegen die Auffassung des Rekursgerichtes wendet, daß nicht der Zeitpunkt der Absendung, sondern das rechtzeitige Einlangen der Faktura vor oder zugleich mit der Ware für die Begründung des Fakturengerichtsstandes entscheidend sei, genügt es, auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes, die mit der Lehre und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, von der abzugehen kein Anlaß besteht, übereinstimmt, zu verweisen (vgl. auch Fasching, Komm. zu den ZP.-Gesetzen, I. Band, zu § 88 JN., S. 449, Neumann, Komm. zu den ZP.-Gesetzen[4], I. Band, zu § 88 JN., S. 220, RSpr. 1923, S. 277, ZBl. 1927, Nr. 216, u. a. m.). Nur muß, wenn die Ware und die Faktura gleichzeitig abgesendet wurden, der Empfänger nachweisen, daß die Faktura nach der Ware eingelangt ist (RSpr. 1928, Nr. 221). Zutreffend ging das Rekursgericht davon aus, daß in dieser Hinsicht das erstgerichtliche Verfahren mangelhaft geblieben ist. Es fehlen jegliche Feststellungen darüber, wann die einzelnen Warensendungen beim Vater des Beklagten eingelangt sind. Im Sinne des § 88 (2) JN. ist die Ware, falls diese durch einen Frachtführer befördert wird, beim Empfänger dann eingelangt, wenn der Frachtführer das Gut dem Empfänger ausgeliefert hat (§ 435 HGB.), was hier deshalb von Bedeutung ist, weil nach den Feststellungen der Untergerichte alle Warenposten mit Ausnahme von zwei Fällen durch die Bahn befördert wurden. Es muß demnach auch festgestellt werden, auf welche Weise die zwei anderen Warensendungen dem Vater des Beklagten zugekommen sind. Der Oberste Gerichtshof billigt auch die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der Zeitpunkt des Einlangens der Faktura beim Vater des Beklagten hinsichtlich jeder einzelnen Warensendung festgestellt werden muß. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren auch zur Frage der Vermögensübernahme durch den Beklagten als Vorfrage Stellung zu nehmen haben, wobei auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen wird.Soweit sich der Kläger in seinem Revisionsrekurs gegen die Auffassung des Rekursgerichtes wendet, daß nicht der Zeitpunkt der Absendung, sondern das rechtzeitige Einlangen der Faktura vor oder zugleich mit der Ware für die Begründung des Fakturengerichtsstandes entscheidend sei, genügt es, auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes, die mit der Lehre und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, von der abzugehen kein Anlaß besteht, übereinstimmt, zu verweisen vergleiche auch Fasching, Komm. zu den ZP.-Gesetzen, römisch eins. Band, zu Paragraph 88, JN., S. 449, Neumann, Komm. zu den ZP.-Gesetzen[4], römisch eins. Band, zu Paragraph 88, JN., S. 220, RSpr. 1923, S. 277, ZBl. 1927, Nr. 216, u. a. m.). Nur muß, wenn die Ware und die Faktura gleichzeitig abgesendet wurden, der Empfänger nachweisen, daß die Faktura nach der Ware eingelangt ist (RSpr. 1928, Nr. 221). Zutreffend ging das Rekursgericht davon aus, daß in dieser Hinsicht das erstgerichtliche Verfahren mangelhaft geblieben ist. Es fehlen jegliche Feststellungen darüber, wann die einzelnen Warensendungen beim Vater des Beklagten eingelangt sind. Im Sinne des Paragraph 88, (2) JN. ist die Ware, falls diese durch einen Frachtführer befördert wird, beim Empfänger dann eingelangt, wenn der Frachtführer das Gut dem Empfänger ausgeliefert hat (Paragraph 435, HGB.), was hier deshalb von Bedeutung ist, weil nach den Feststellungen der Untergerichte alle Warenposten mit Ausnahme von zwei Fällen durch die Bahn befördert wurden. Es muß demnach auch festgestellt werden, auf welche Weise die zwei anderen Warensendungen dem Vater des Beklagten zugekommen sind. Der Oberste Gerichtshof billigt auch die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der Zeitpunkt des Einlangens der Faktura beim Vater des Beklagten hinsichtlich jeder einzelnen Warensendung festgestellt werden muß. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren auch zur Frage der Vermögensübernahme durch den Beklagten als Vorfrage Stellung zu nehmen haben, wobei auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen wird.
Insoweit erweist sich die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses als erforderlich. Allerdings bedarf es entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht der Feststellung, ob eine länger andauernde Geschäftsverbindung bestanden hat. Das Rekursgericht geht davon aus, daß der Fakturengerichtsstand durch die anstandslose Annahme einer erst nach Einlangen der Ware zugekommenen Faktura im Falle länger andauernder Geschäftsverbindung, sofern der Empfänger die verspätete Annahme der Faktura in früheren Fällen nicht gerügt hat, begrundet werden kann. Der Oberste Gerichtshof kann sich dieser Ansicht schon deshalb nicht anschließen, weil es auch zu den gesetzlichen Voraussetzungen des Fakturengerichtsstandes gehört, daß die Faktura spätestens mit der Ware einlangt (§ 88 (2) JN.:Insoweit erweist sich die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses als erforderlich. Allerdings bedarf es entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht der Feststellung, ob eine länger andauernde Geschäftsverbindung bestanden hat. Das Rekursgericht geht davon aus, daß der Fakturengerichtsstand durch die anstandslose Annahme einer erst nach Einlangen der Ware zugekommenen Faktura im Falle länger andauernder Geschäftsverbindung, sofern der Empfänger die verspätete Annahme der Faktura in früheren Fällen nicht gerügt hat, begrundet werden kann. Der Oberste Gerichtshof kann sich dieser Ansicht schon deshalb nicht anschließen, weil es auch zu den gesetzlichen Voraussetzungen des Fakturengerichtsstandes gehört, daß die Faktura spätestens mit der Ware einlangt (Paragraph 88, (2) JN.:
"zugleich", "schon vor ihrem Einlangen"). Das Zutreffen dieser Voraussetzungen ist ohne Rücksicht darauf, ob deren Nichtvorliegen gerügt wurde oder nicht, im Falle des Bestreitens des Fakturengerichtsstandes zu prüfen. Daher ist es auch bei länger andauernder Geschäftsverbindung belanglos, ob der Empfänger die verspätete Ankunft der Faktura beanstandet hat.