Aus der Begründung:
Die Klägerin versucht unter Zitierung verschiedener Stellen aus den Kommentaren von Neumann (4. Aufl. 1, 216) und von Fasching (I, 445) nachzuweisen, den im § 88 Abs. 1 JN geforderten urkundlichen Nachweis "durch den Nachweis der Geltung und Anwendung der AÖSp."Die Klägerin versucht unter Zitierung verschiedener Stellen aus den Kommentaren von Neumann (4. Aufl. 1, 216) und von Fasching (römisch eins, 445) nachzuweisen, den im Paragraph 88, Absatz eins, JN geforderten urkundlichen Nachweis "durch den Nachweis der Geltung und Anwendung der AÖSp."
erbracht zu haben. Da die Vereinbarung auch durch konkludente Handlungen geschlossen werden könne, also nicht schriftlich zustande gekommen sein müsse, könne die Vorlage einer vom Beklagten unterzeichneten Urkunde nicht mehr gefordert werden.
Eine ausdrückliche Vereinbarung des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes wird von der Klägerin nicht behauptet. Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Sinne der Entscheidungen EvBl. 1963/488, RZ 1964, 40 und EvBl. 1968/306 nur eine ausdrückliche (wenn auch nur mündlich zustande gekommene) Vereinbarung des Erfüllungsortes die Zuständigkeit des § 88 Abs. 1 JN begrunden kann, oder ob im Sinne der Entscheidung SZ 39/17 = EvBl. 1966/240 eine stillschweigende Vereinbarung genügt, bedarf es nicht. Sowohl die zuletzt genannte Entscheidung als auch die von der Revisionsrekurswerberin zitierten Belegstellen aus der Literatur lassen keinen Zweifel daran, daß selbst eine mündlich oder stillschweigend durch Unterwerfung unter gedruckte Vertragsbestimmungen zustande gekommene Vereinbarung über den Erfüllungsort dem Gericht urkundlich nachgewiesen werden muß, wenn der Beklagte die diesbezüglichen Klagsbehauptungen bestreitet (Fasching, 445; Neumann, 216). Inwiefern sich aus den Ausführungen Neumanns ergeben soll, daß "die Unterschriftlichkeit nicht gefordert wird", weil "der Nebensatz "sei es auch durch einseitig vom Beklagten gefertigte Urkunde", ausdrücklich im Potentialis gefaßt ist", ist nicht verständlich. Es kann auch keine Rede davon sein, daß die vom Rekursgericht herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes EvBl. 1968/306 "durch die nunmehr herrschende Rechtsprechung", wie sie in der Entscheidung EvBl. 1970/229 zitiert wurde, überholt wäre. Denn wenn auch die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen als stillschweigend vereinbart gelten sollten, kann dies zufolge der ausdrücklichen Regelung des § 88 Abs. 1 JN keinen Einfluß auf die Verpflichtung der klagenden Partei haben, hierüber im Bestreitungsfall den urkundlichen Nachweis der in der genannten Gesetzesstelle angeführten Vereinbarung dem Gericht vorzulegen (so schon SZ 39/17 vgl. ferner SZ 15/23; EvBl. 1963/488; RZ 1964, 40 u. a.). Ein solcher urkundlicher Nachweis kann aber nicht durch Blankoformulare oder Buchhaltungskopien, sondern wie in der Entscheidung EvBl. 1968/306 eingehend begrundet wurde, nur durch eine zumindest vom Beklagten gefertigte Urkunde erbracht werden.Eine ausdrückliche Vereinbarung des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes wird von der Klägerin nicht behauptet. Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Sinne der Entscheidungen EvBl. 1963/488, RZ 1964, 40 und EvBl. 1968/306 nur eine ausdrückliche (wenn auch nur mündlich zustande gekommene) Vereinbarung des Erfüllungsortes die Zuständigkeit des Paragraph 88, Absatz eins, JN begrunden kann, oder ob im Sinne der Entscheidung SZ 39/17 = EvBl. 1966/240 eine stillschweigende Vereinbarung genügt, bedarf es nicht. Sowohl die zuletzt genannte Entscheidung als auch die von der Revisionsrekurswerberin zitierten Belegstellen aus der Literatur lassen keinen Zweifel daran, daß selbst eine mündlich oder stillschweigend durch Unterwerfung unter gedruckte Vertragsbestimmungen zustande gekommene Vereinbarung über den Erfüllungsort dem Gericht urkundlich nachgewiesen werden muß, wenn der Beklagte die diesbezüglichen Klagsbehauptungen bestreitet (Fasching, 445; Neumann, 216). Inwiefern sich aus den Ausführungen Neumanns ergeben soll, daß "die Unterschriftlichkeit nicht gefordert wird", weil "der Nebensatz "sei es auch durch einseitig vom Beklagten gefertigte Urkunde", ausdrücklich im Potentialis gefaßt ist", ist nicht verständlich. Es kann auch keine Rede davon sein, daß die vom Rekursgericht herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes EvBl. 1968/306 "durch die nunmehr herrschende Rechtsprechung", wie sie in der Entscheidung EvBl. 1970/229 zitiert wurde, überholt wäre. Denn wenn auch die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen als stillschweigend vereinbart gelten sollten, kann dies zufolge der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 88, Absatz eins, JN keinen Einfluß auf die Verpflichtung der klagenden Partei haben, hierüber im Bestreitungsfall den urkundlichen Nachweis der in der genannten Gesetzesstelle angeführten Vereinbarung dem Gericht vorzulegen (so schon SZ 39/17 vergleiche ferner SZ 15/23; EvBl. 1963/488; RZ 1964, 40 u. a.). Ein solcher urkundlicher Nachweis kann aber nicht durch Blankoformulare oder Buchhaltungskopien, sondern wie in der Entscheidung EvBl. 1968/306 eingehend begrundet wurde, nur durch eine zumindest vom Beklagten gefertigte Urkunde erbracht werden.
Verfehlt ist die im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, diese Entscheidung gehe von "falschen Voraussetzungen" aus, denn sie berufe sich auf eine Entscheidung, welche noch zur Zeit der alten Fassung des § 88 Abs. 1 JN ergangen sei. Die im Revisionsrekurs angeführte Entscheidung GlU 7411 vom 9. April 1870 hatte die Beweisführung zum ewigen Gedächtnis zum Gegenstand und behandelte den Gerichtsstand des Erfüllungsortes überhaupt nicht. Die in der Entscheidung EvBl. 1968/306 zitierte Entscheidung GlUNF 7411 erging hingegen am 20. April 1915, also bereits zu § 88 Abs. 1 JN i. d. F. der ersten Gerichtsentlastungsnovelle vom 1. Juni 1914. Sie befaßte sich mit der Frage, ob der urkundliche Nachweis der Vereinbarung des Erfüllungsortes durch von den Parteien gewechselte Telegramme erbracht werden kann; diese Frage wurde mit der Begründung verneint, daß ein Telegramm schon seiner Natur nach der Unterschrift des Ausstellers entbehre.Verfehlt ist die im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, diese Entscheidung gehe von "falschen Voraussetzungen" aus, denn sie berufe sich auf eine Entscheidung, welche noch zur Zeit der alten Fassung des Paragraph 88, Absatz eins, JN ergangen sei. Die im Revisionsrekurs angeführte Entscheidung GlU 7411 vom 9. April 1870 hatte die Beweisführung zum ewigen Gedächtnis zum Gegenstand und behandelte den Gerichtsstand des Erfüllungsortes überhaupt nicht. Die in der Entscheidung EvBl. 1968/306 zitierte Entscheidung GlUNF 7411 erging hingegen am 20. April 1915, also bereits zu Paragraph 88, Absatz eins, JN i. d. F. der ersten Gerichtsentlastungsnovelle vom 1. Juni 1914. Sie befaßte sich mit der Frage, ob der urkundliche Nachweis der Vereinbarung des Erfüllungsortes durch von den Parteien gewechselte Telegramme erbracht werden kann; diese Frage wurde mit der Begründung verneint, daß ein Telegramm schon seiner Natur nach der Unterschrift des Ausstellers entbehre.
Für den Standpunkt der Klägerin läßt sich aber auch aus der von ihr im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung EvBl. 1972/273 nichts gewinnen, denn auch in dieser Entscheidung wurde die Vorlage einer Urkunde, aus welcher klar erkennbar sein muß, daß die Bestimmung des Erfüllungsortes von der Unterschrift des Antragstellers mitumfaßt gewesen sei, gefordert.
Die Ausführungen des Revisionsrekurses bieten somit keinen Anlaß, von der herrschenden Rechtsprechung abzugehen, daß für den urkundlichen Nachweis nach § 88 Abs. 1 JN eine Urkunde mit der Unterschrift des Ausstellers vorgelegt werden muß. Es ergibt sich dies schon aus den Bestimmungen der §§ 292-294 ZPO.Die Ausführungen des Revisionsrekurses bieten somit keinen Anlaß, von der herrschenden Rechtsprechung abzugehen, daß für den urkundlichen Nachweis nach Paragraph 88, Absatz eins, JN eine Urkunde mit der Unterschrift des Ausstellers vorgelegt werden muß. Es ergibt sich dies schon aus den Bestimmungen der Paragraphen 292 -, 294, ZPO.
Da die Klägerin eine solche Urkunde nicht vorgelegt hat, wurde vom Rekursgericht mit Recht die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zuständigkeit nach § 88 Abs. 1 JN als nicht gegeben angesehen und zufolge der vom Beklagten rechtzeitig erhobenen Unzuständigkeitseinrede die Klage zurückgewiesen.Da die Klägerin eine solche Urkunde nicht vorgelegt hat, wurde vom Rekursgericht mit Recht die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zuständigkeit nach Paragraph 88, Absatz eins, JN als nicht gegeben angesehen und zufolge der vom Beklagten rechtzeitig erhobenen Unzuständigkeitseinrede die Klage zurückgewiesen.