Aus der Begründung:
Jeder Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache ist nach den §§ 361, 829 ABGB ein vollständiger Eigentümer seines Anteils. Er kann über diesen, soweit er dadurch in die Rechte seiner Mitgenossen nicht eingreift, allein und ausschließlich verfügen. Es stehen ihm daher zum Schutze seines Anteilsrechtes nicht nur die zur Wahrung des Gesamtrechtes erforderlichen Rechtsbehelfe gegenüber Dritten zur Verfügung, sondern er kann auch Störungen und Eingriffe der anderen Gemeinschafter in sein Anteilsrecht abwehren, wobei es ihm freisteht, dies im possessorischen oder petitorischen Verfahren zu tun (vgl. Klang in Klang[2] III, 1096; Ehrenzweig[2] I/2, 152; Swoboda, Fragen aus dem Miteigentumsrecht, 9; MietSlg. 26 042, 26 043, 24 093; SZ 39/189; SZ 24/178 u, v. a.). Allerdings ist der einzelne Teilhaber, wie sich aus dem zweiten Satz des § 828 ABGB ergibt - wonach bei Uneinigkeit der Teilhaber keiner von ihnen an der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vornehmen kann, durch die über den Anteil des anderen verfügt würde -, zur Rechtsverfolgung gegenüber Dritten allein nur insoweit befugt, als die Anspruchsdurchsetzung nicht zu einem Eingriff in die Anteilsrechte anderer Teilhaber führt (vgl. MietSlg. 27 064, 27 067). Dieser rechtliche Gesichtspunkt veranlaßte offenbar das Berufungsgericht im vorliegenden Falle auf der Klagsseite eine notwendige Streitgenossenschaft aller Miteigentümer anzunehmen, doch sind die rechtlichen Voraussetzungen für ein derartiges Erfordernis, wie noch auszuführen sein wird, hier nicht gegeben. Wann eine Veränderung der gemeinschaftlichen Sache oder ihrer Benützung als rechtswidriger Eingriff in das Anteilsrecht eines Miteigentümers anzusehen ist, hängt von der Art der Maßnahme oder Veränderung ab. Handelt es sich um eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung, wozu nur solche Maßnahmen gehören, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen und keine besonderen Kosten verursachen (SZ 27/312; EvBl. 1961/220; MietSlg. 28 058, 25 042, 21 053, 21 060 u. v. a.), kann sich ein Minderheitseigentümer dagegen nicht zur Wehr setzen, wenn sie von der Mehrheit angeordnet wurde (§ 833 ABGB). Hingegen kann bei wichtigen Veränderungen im Falle des Widerspruches auch nur eines Miteigentümers die mangelnde Einigkeit nur durch eine Entscheidung des Außerstreitrichters ersetzt werden; ohne eine solche kann jeder Miteigentümer im Rechtsweg die Beseitigung des eigenmächtigen Eingriffes in sein Anteilsrecht und die Wiederherstellung des früheren Zustandes begehren (vgl. JBl. 1960, 337; MietSlg. 22 586, 25 461, 26 047, 26 050). Dieses Recht wäre illusorisch, stunde die Klagslegitimation, wie das Berufungsgericht vermeint, nur allen Miteigentümern gemeinsam zu. Der verletzte Miteigentümer könnte sich dann gegen Übergriffe seiner Teilhaber nicht zur Wehr setzen. Aus dem Wesen der jedem Teilhaber zustehenden Negatorienklage folgt aber, daß er nicht nur die Unterlassung künftiger Eingriffe in sein Anteilsrecht, sondern auch die Beseitigung eigenmächtiger Veränderungen und die Wiederherstellung des vor dem rechtswidrigen Eingriff bestandenen tatsächlichen Zustandes begehren kann (vgl. MietSlg. 23 562). Durch ein derartiges Verlangen wird in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber nicht eingegriffen. Das Berufungsgericht übersieht bei seiner gegenteiligen Ansicht, daß es hier nicht um eine Änderung eines rechtmäßig herbeigeführten Zustandes, sondern um dessen Wiederherstellung geht, zu welchem Verlangen jeder in seinen Anteilsrechten verletzte Teilhaber allein berechtigt ist.Jeder Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache ist nach den Paragraphen 361, 829, ABGB ein vollständiger Eigentümer seines Anteils. Er kann über diesen, soweit er dadurch in die Rechte seiner Mitgenossen nicht eingreift, allein und ausschließlich verfügen. Es stehen ihm daher zum Schutze seines Anteilsrechtes nicht nur die zur Wahrung des Gesamtrechtes erforderlichen Rechtsbehelfe gegenüber Dritten zur Verfügung, sondern er kann auch Störungen und Eingriffe der anderen Gemeinschafter in sein Anteilsrecht abwehren, wobei es ihm freisteht, dies im possessorischen oder petitorischen Verfahren zu tun vergleiche Klang in Klang[2] römisch drei, 1096; Ehrenzweig[2] I/2, 152; Swoboda, Fragen aus dem Miteigentumsrecht, 9; MietSlg. 26 042, 26 043, 24 093; SZ 39/189; SZ 24/178 u, v. a.). Allerdings ist der einzelne Teilhaber, wie sich aus dem zweiten Satz des Paragraph 828, ABGB ergibt - wonach bei Uneinigkeit der Teilhaber keiner von ihnen an der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vornehmen kann, durch die über den Anteil des anderen verfügt würde -, zur Rechtsverfolgung gegenüber Dritten allein nur insoweit befugt, als die Anspruchsdurchsetzung nicht zu einem Eingriff in die Anteilsrechte anderer Teilhaber führt vergleiche MietSlg. 27 064, 27 067). Dieser rechtliche Gesichtspunkt veranlaßte offenbar das Berufungsgericht im vorliegenden Falle auf der Klagsseite eine notwendige Streitgenossenschaft aller Miteigentümer anzunehmen, doch sind die rechtlichen Voraussetzungen für ein derartiges Erfordernis, wie noch auszuführen sein wird, hier nicht gegeben. Wann eine Veränderung der gemeinschaftlichen Sache oder ihrer Benützung als rechtswidriger Eingriff in das Anteilsrecht eines Miteigentümers anzusehen ist, hängt von der Art der Maßnahme oder Veränderung ab. Handelt es sich um eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung, wozu nur solche Maßnahmen gehören, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen und keine besonderen Kosten verursachen (SZ 27/312; EvBl. 1961/220; MietSlg. 28 058, 25 042, 21 053, 21 060 u. v. a.), kann sich ein Minderheitseigentümer dagegen nicht zur Wehr setzen, wenn sie von der Mehrheit angeordnet wurde (Paragraph 833, ABGB). Hingegen kann bei wichtigen Veränderungen im Falle des Widerspruches auch nur eines Miteigentümers die mangelnde Einigkeit nur durch eine Entscheidung des Außerstreitrichters ersetzt werden; ohne eine solche kann jeder Miteigentümer im Rechtsweg die Beseitigung des eigenmächtigen Eingriffes in sein Anteilsrecht und die Wiederherstellung des früheren Zustandes begehren vergleiche JBl. 1960, 337; MietSlg. 22 586, 25 461, 26 047, 26 050). Dieses Recht wäre illusorisch, stunde die Klagslegitimation, wie das Berufungsgericht vermeint, nur allen Miteigentümern gemeinsam zu. Der verletzte Miteigentümer könnte sich dann gegen Übergriffe seiner Teilhaber nicht zur Wehr setzen. Aus dem Wesen der jedem Teilhaber zustehenden Negatorienklage folgt aber, daß er nicht nur die Unterlassung künftiger Eingriffe in sein Anteilsrecht, sondern auch die Beseitigung eigenmächtiger Veränderungen und die Wiederherstellung des vor dem rechtswidrigen Eingriff bestandenen tatsächlichen Zustandes begehren kann vergleiche MietSlg. 23 562). Durch ein derartiges Verlangen wird in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber nicht eingegriffen. Das Berufungsgericht übersieht bei seiner gegenteiligen Ansicht, daß es hier nicht um eine Änderung eines rechtmäßig herbeigeführten Zustandes, sondern um dessen Wiederherstellung geht, zu welchem Verlangen jeder in seinen Anteilsrechten verletzte Teilhaber allein berechtigt ist.
Die vorstehenden, sich aus den Regeln des 16. Hauptstückes des ABGB über die Gemeinschaft des Eigentums ergebenden Rechtsgrundsätze sind auch auf den vorliegenden besonderen Fall anzuwenden, der eine im Wohnungseigentum stehende Liegenschaft betrifft. Das Begehren der vorliegenden Klage ist auf die Beseitigung des Anschlusses von Häusern der Nachbarliegenschaft an die gemeinsame Heizungsanlage der klägerischen Liegenschaft und die Wiederherstellung des vor der zu diesem Zweck vorgenommenen Erweiterung der Heizungsanlage (durch Kesselaustausch) bestandenen Zustandes gerichtet. Sie bezieht sich somit auf Maßnahmen an nicht im Wohnungseigentum stehenden allgemeinen Teilen der Liegenschaft (§ 1 Abs. 3 WEG 1948 bzw. 1975; Faistenberger - Barta - Call, Kommentar zum WEG 1975, 60; Meinhart, WEG 1975, 60). Für deren Verwaltung galten nach § 8 Abs. 3 WEG 1948 ganz allgemein die Vorschriften des 16. Hauptstückes des ABGB. Auch das WEG 1975 geht, wie sich aus dem Einleitungssatz seines § 14 Abs. 1 ergibt, grundsätzlich davon aus, daß für die Verwaltung der (allgemeinen Teile der) Liegenschaft das 16. Hauptstück des 2. Teiles des ABGB gilt, doch trifft das WEG 1975 in den §§ 14 ff. teils zur Klarstellung, teils zum Schutze der Wohnungseigentümer für Einzelfälle - denen jedoch der vorliegende nicht zuzuzählen ist - besondere Regelungen. § 15 WEG 1975 erweitert noch die dem einzelnen Miteigentümer nach dem 16. Hauptstück des ABGB zustehenden Beteiligungsrechte der Minderheit an der Verwaltung. Die darüber hinaus dem einzelnen Miteigentümer nach allgemeinem bürgerlichen Recht zustehenden Rechtsbehelfe gegen Verletzungen seines Anteilsrechtes werden durch das Wohnungseigentumsgesetz jedenfalls nicht beschränkt (vgl. Faistenberger a. a. O., 385, 390, 547 ff.; Meinhart a. a. O., 127).Die vorstehenden, sich aus den Regeln des 16. Hauptstückes des ABGB über die Gemeinschaft des Eigentums ergebenden Rechtsgrundsätze sind auch auf den vorliegenden besonderen Fall anzuwenden, der eine im Wohnungseigentum stehende Liegenschaft betrifft. Das Begehren der vorliegenden Klage ist auf die Beseitigung des Anschlusses von Häusern der Nachbarliegenschaft an die gemeinsame Heizungsanlage der klägerischen Liegenschaft und die Wiederherstellung des vor der zu diesem Zweck vorgenommenen Erweiterung der Heizungsanlage (durch Kesselaustausch) bestandenen Zustandes gerichtet. Sie bezieht sich somit auf Maßnahmen an nicht im Wohnungseigentum stehenden allgemeinen Teilen der Liegenschaft (Paragraph eins, Absatz 3, WEG 1948 bzw. 1975; Faistenberger - Barta - Call, Kommentar zum WEG 1975, 60; Meinhart, WEG 1975, 60). Für deren Verwaltung galten nach Paragraph 8, Absatz 3, WEG 1948 ganz allgemein die Vorschriften des 16. Hauptstückes des ABGB. Auch das WEG 1975 geht, wie sich aus dem Einleitungssatz seines Paragraph 14, Absatz eins, ergibt, grundsätzlich davon aus, daß für die Verwaltung der (allgemeinen Teile der) Liegenschaft das 16. Hauptstück des 2. Teiles des ABGB gilt, doch trifft das WEG 1975 in den Paragraphen 14, ff. teils zur Klarstellung, teils zum Schutze der Wohnungseigentümer für Einzelfälle - denen jedoch der vorliegende nicht zuzuzählen ist - besondere Regelungen. Paragraph 15, WEG 1975 erweitert noch die dem einzelnen Miteigentümer nach dem 16. Hauptstück des ABGB zustehenden Beteiligungsrechte der Minderheit an der Verwaltung. Die darüber hinaus dem einzelnen Miteigentümer nach allgemeinem bürgerlichen Recht zustehenden Rechtsbehelfe gegen Verletzungen seines Anteilsrechtes werden durch das Wohnungseigentumsgesetz jedenfalls nicht beschränkt vergleiche Faistenberger a. a. O., 385, 390, 547 ff.; Meinhart a. a. O., 127).
Was nun die Frage anlangt, ob die nach dem Klagebegehren rückgängig zu machenden Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung zuzuzählen sind oder wichtige Veränderungen darstellen, die nur einstimmig oder mit Genehmigung des Außerstreitrichters durchgeführt werden hätten dürfen, oder ob sie als darüber hinausgehende direkte Eingriffe in das Miteigentumsrecht zu werten sind, ist davon auszugehen, daß die einen Bestandteil der auf der klägerischen Liegenschaft errichteten Bauwerke bildende und daher mangels Begründung von Sonderrechten im Miteigentum der Kläger stehende Heizungsanlage (vgl. Klang[2] II, 14; Feil, Rechtsgemeinschaft (Miteigentum) Wohnungseigentum, 19; SZ 39/23; EvBl. 1966/512) ursprünglich nur der Beheizung der beiden Häuser (X-Straße 34 und 36) auf der Klagsliegenschaft diente. Daß nach der Absicht der beklagten Partei auch die nunmehr auf ihrer Liegenschaft erbauten Häuser X-Straße 25 bis 31 an diese Heizungsanlage angeschlossen werden sollten, die Zweckwidmung der Anlage also von Anfang an auch die Beheizung dieser Häuser umfaßte, kann den Klägern dann nicht entgegengehalten werden, wenn ihnen beim Erwerb ihrer Miteigentumsanteile dies nicht bekannt war. Der Hinweis der Beklagten auf Baupläne, aus denen sich die tatsächliche Zweckbestimmung der Heizungsanlage ergeben soll, ist ohne rechtliche Bedeutung, weil nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes die Kläger in Installations- und Heizungspläne nicht Einsicht genommen haben, hiezu auch nicht verpflichtet waren und überdies eine solche Einsichtnahme nur einem Fachmann richtige Rückschlüsse über die Zweckbestimmung der Heizanlage erlaubt hätte. Auch daß die Kosten der Heizanlage nicht allein von den Eigentümern der Liegenschaft, auf der sie sich befindet, getragen wurden, ist unentscheidend, wenn dies den Klägern beim Erwerb ihrer Liegenschaftsanteile unbekannt war. Das Gegenteil wird von der Beklagten gar nicht behauptet.Was nun die Frage anlangt, ob die nach dem Klagebegehren rückgängig zu machenden Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung zuzuzählen sind oder wichtige Veränderungen darstellen, die nur einstimmig oder mit Genehmigung des Außerstreitrichters durchgeführt werden hätten dürfen, oder ob sie als darüber hinausgehende direkte Eingriffe in das Miteigentumsrecht zu werten sind, ist davon auszugehen, daß die einen Bestandteil der auf der klägerischen Liegenschaft errichteten Bauwerke bildende und daher mangels Begründung von Sonderrechten im Miteigentum der Kläger stehende Heizungsanlage vergleiche Klang[2] römisch zwei, 14; Feil, Rechtsgemeinschaft (Miteigentum) Wohnungseigentum, 19; SZ 39/23; EvBl. 1966/512) ursprünglich nur der Beheizung der beiden Häuser (X-Straße 34 und 36) auf der Klagsliegenschaft diente. Daß nach der Absicht der beklagten Partei auch die nunmehr auf ihrer Liegenschaft erbauten Häuser X-Straße 25 bis 31 an diese Heizungsanlage angeschlossen werden sollten, die Zweckwidmung der Anlage also von Anfang an auch die Beheizung dieser Häuser umfaßte, kann den Klägern dann nicht entgegengehalten werden, wenn ihnen beim Erwerb ihrer Miteigentumsanteile dies nicht bekannt war. Der Hinweis der Beklagten auf Baupläne, aus denen sich die tatsächliche Zweckbestimmung der Heizungsanlage ergeben soll, ist ohne rechtliche Bedeutung, weil nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes die Kläger in Installations- und Heizungspläne nicht Einsicht genommen haben, hiezu auch nicht verpflichtet waren und überdies eine solche Einsichtnahme nur einem Fachmann richtige Rückschlüsse über die Zweckbestimmung der Heizanlage erlaubt hätte. Auch daß die Kosten der Heizanlage nicht allein von den Eigentümern der Liegenschaft, auf der sie sich befindet, getragen wurden, ist unentscheidend, wenn dies den Klägern beim Erwerb ihrer Liegenschaftsanteile unbekannt war. Das Gegenteil wird von der Beklagten gar nicht behauptet.
Durch den Anschluß von insgesamt vier Häusern der Nachbarliegenschaft hat sich die Beklagte als Eigentümerin dieser Liegenschaft Nutzungsrechte an der zu diesem Zweck vorerst durch Austausch eines Kessels gegen einen leistungsstärkeren erweiterten Heizanlage der Kläger eingeräumt. Die Begründung eines solchen Rechtes eines Dritten auf Bezug von Wärme aus der Heizungsanlage der Kläger, noch dazu ohne besonderes über die anteiligen Heizungskosten hinausgehendes Entgelt, stellt sich in Verbindung mit dem erforderlichen Umbau dieser Heizungsanlage zumindest als eine wichtige Veränderung dar, die über die ordentliche Verwaltung der Liegenschaft der Kläger weit hinausgeht. Sie hätte daher nur mit Zustimmung aller Miteigentümer vorgenommen werden dürfen. Auf den Charakter dieses Rechtsverhältnisses kommt es dabei nicht weiter an.
Nach den Feststellungen hat die beklagte Partei diese zumindest als wichtige Veränderungen zu beurteilenden Maßnahmen in ihrer Eigenschaft als Verwalter der Liegenschaft der Kläger ohne vorherige Zustimmung der Miteigentümer durchgeführt. Zugleich ist die Beklagte aber Eigentümerin der Nachbarliegenschaft mit den Häusern X- Straße 25 bis 31. Sie ist also, soweit sie dabei eine vertragliche Tätigkeit entfaltete, einerseits als Vertreterin der Kläger in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftsverwalterin und anderseits als Eigentümerin der Nachbarliegenschaft aufgetreten und hat somit einen Vertrag mit sich selbst abgeschlossen. Zwar ist der Machthaber nach österreichischem Recht grundsätzlich zum Selbstkontrahieren berechtigt, wenn dabei keine Gefahr einer Interessenkollision besteht und der Abschlußwille des Selbstkontrahenten seinem Auftraggeber gegenüber klar und in einer eine unkontrollierbare Zurücknahme ausschließenden Form geäußert wird (Ehrenzweig[2] I/1, 278; Stanzl in Klang[2]IV/1.817; SZ 44/141; SZ 27/38; EvBl. 1968/3 u. a.). Ob dieses generelle Recht zum Selbstkontrahieren allerdings auch für einen Verwalter einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft gilt, dem nach § 17 WEG 1975 besondere Rechte und Pflichten zukommen (vgl. Meinhart a. a. O., 166, 167), kann hier dahingestellt bleiben. Ebenso bedarf es keiner Erörterung, ob das WEG 1975 mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 29 Abs. 2 WEG 1975, wonach auch Rechtsgeschäfte, die von Wohnungseigentümern (wobei nicht unterschieden wird, ob sie selbst oder durch Vertreter handeln), Wohnungseigentumsbewerbern und Wohnungseigentumsorganisatoren vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes untereinander oder mit Dritten geschlossen wurden, diesem Gesetz unterliegen, auf das fragliche In-sich-Geschäft der Beklagten anzuwenden ist, und dieses durch ihre Verwaltungsvollmacht nach § 17 Abs. 1 WEG 1975 gedeckt wäre; die Vertretungsrechte der Beklagten als Liegenschaftsverwalterin bestimmen sich nämlich, da sie das Geschäft mit sich selbst ab schloß, im Verhältnis zu ihren Auftraggebern nicht nach ihrer lediglich für das Außenverhältnis bedeutsamen Vollmacht, sondern ihrer für das Innenverhältnis maßgebenden Handlungsbefugnis (Ermächtigung). Es unterliegt keinem Zweifel, daß auch im Anwendungsbereich des § 17 WEG 1975 der Verwalter im Innenverhältnis nur - wie sonst ganz allgemein (vgl. Klang[2] III, 1119; Stanzl in Klang[2] IV/1, 883 f., SZ 23/351 und 28/18, MietSlg. 21 092, 22 063, 25 071, 27 102, 28 071 u. v. a.) - zu Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung berechtigt ist (vgl. Faistenberger a. a. O., 439 ff.; Meinhart a. a. O., 161 ff.).Nach den Feststellungen hat die beklagte Partei diese zumindest als wichtige Veränderungen zu beurteilenden Maßnahmen in ihrer Eigenschaft als Verwalter der Liegenschaft der Kläger ohne vorherige Zustimmung der Miteigentümer durchgeführt. Zugleich ist die Beklagte aber Eigentümerin der Nachbarliegenschaft mit den Häusern X- Straße 25 bis 31. Sie ist also, soweit sie dabei eine vertragliche Tätigkeit entfaltete, einerseits als Vertreterin der Kläger in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftsverwalterin und anderseits als Eigentümerin der Nachbarliegenschaft aufgetreten und hat somit einen Vertrag mit sich selbst abgeschlossen. Zwar ist der Machthaber nach österreichischem Recht grundsätzlich zum Selbstkontrahieren berechtigt, wenn dabei keine Gefahr einer Interessenkollision besteht und der Abschlußwille des Selbstkontrahenten seinem Auftraggeber gegenüber klar und in einer eine unkontrollierbare Zurücknahme ausschließenden Form geäußert wird (Ehrenzweig[2] I/1, 278; Stanzl in Klang[2]IV/1.817; SZ 44/141; SZ 27/38; EvBl. 1968/3 u. a.). Ob dieses generelle Recht zum Selbstkontrahieren allerdings auch für einen Verwalter einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft gilt, dem nach Paragraph 17, WEG 1975 besondere Rechte und Pflichten zukommen vergleiche Meinhart a. a. O., 166, 167), kann hier dahingestellt bleiben. Ebenso bedarf es keiner Erörterung, ob das WEG 1975 mit Rücksicht auf die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, WEG 1975, wonach auch Rechtsgeschäfte, die von Wohnungseigentümern (wobei nicht unterschieden wird, ob sie selbst oder durch Vertreter handeln), Wohnungseigentumsbewerbern und Wohnungseigentumsorganisatoren vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes untereinander oder mit Dritten geschlossen wurden, diesem Gesetz unterliegen, auf das fragliche In-sich-Geschäft der Beklagten anzuwenden ist, und dieses durch ihre Verwaltungsvollmacht nach Paragraph 17, Absatz eins, WEG 1975 gedeckt wäre; die Vertretungsrechte der Beklagten als Liegenschaftsverwalterin bestimmen sich nämlich, da sie das Geschäft mit sich selbst ab schloß, im Verhältnis zu ihren Auftraggebern nicht nach ihrer lediglich für das Außenverhältnis bedeutsamen Vollmacht, sondern ihrer für das Innenverhältnis maßgebenden Handlungsbefugnis (Ermächtigung). Es unterliegt keinem Zweifel, daß auch im Anwendungsbereich des Paragraph 17, WEG 1975 der Verwalter im Innenverhältnis nur - wie sonst ganz allgemein vergleiche Klang[2] römisch drei, 1119; Stanzl in Klang[2] IV/1, 883 f., SZ 23/351 und 28/18, MietSlg. 21 092, 22 063, 25 071, 27 102, 28 071 u. v. a.) - zu Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung berechtigt ist vergleiche Faistenberger a. a. O., 439 ff.; Meinhart a. a. O., 161 ff.).
Unzutreffend ist auch die Auffassung der Beklagten, daß die Kläger ein über die Wahrung ihrer Anteilsrechte hinausgehendes konkretes Rechtsschutzinteresse behaupten und nachweisen müssen, um ihre Rechtsverfolgung nicht als schikanös erscheinen zu lassen. Von Schikane könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Rechtsausübung der Kläger allein auf die Absicht, die Beklagte zu schädigen, zurückzuführen wäre (vgl. MGA, ABGB[30] § 1295/50), was hier offensichtlich nicht der Fall ist. Ebenso ist auch mit dem allgemeinen Hinweis, daß die Kläger Genossenschafter der beklagten Partei seien, für die Beklagte nichts gewonnen, weil weder behauptet worden noch hervorgekommen ist, daß eine Satzungsbestimmung der beklagten Genossenschaft die gegenständliche Rechtsverfolgung verwehren würde.Unzutreffend ist auch die Auffassung der Beklagten, daß die Kläger ein über die Wahrung ihrer Anteilsrechte hinausgehendes konkretes Rechtsschutzinteresse behaupten und nachweisen müssen, um ihre Rechtsverfolgung nicht als schikanös erscheinen zu lassen. Von Schikane könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Rechtsausübung der Kläger allein auf die Absicht, die Beklagte zu schädigen, zurückzuführen wäre vergleiche MGA, ABGB[30] Paragraph 1295 /, 50,), was hier offensichtlich nicht der Fall ist. Ebenso ist auch mit dem allgemeinen Hinweis, daß die Kläger Genossenschafter der beklagten Partei seien, für die Beklagte nichts gewonnen, weil weder behauptet worden noch hervorgekommen ist, daß eine Satzungsbestimmung der beklagten Genossenschaft die gegenständliche Rechtsverfolgung verwehren würde.
Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites hängt somit ausschließlich von der Frage ab, ob die Kläger der Änderung der Heizungsanlage und dem Anschluß der Nachbarhäuser vorher oder nachher zugestimmt haben. Da eine ausdrückliche Zustimmung nicht einmal behauptet wurde, käme nur eine konkludente in Frage (§ 863 ABGB). Das Erstgericht hat eine solche verneint; seine Feststellungen wurden jedoch in der Berufung von der beklagten Partei insbesondere in dieser streitentscheidenden Frage bekämpft. Das Berufungsgericht wird daher nunmehr auf diese Beweisrüge einzugehen haben.Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites hängt somit ausschließlich von der Frage ab, ob die Kläger der Änderung der Heizungsanlage und dem Anschluß der Nachbarhäuser vorher oder nachher zugestimmt haben. Da eine ausdrückliche Zustimmung nicht einmal behauptet wurde, käme nur eine konkludente in Frage (Paragraph 863, ABGB). Das Erstgericht hat eine solche verneint; seine Feststellungen wurden jedoch in der Berufung von der beklagten Partei insbesondere in dieser streitentscheidenden Frage bekämpft. Das Berufungsgericht wird daher nunmehr auf diese Beweisrüge einzugehen haben.