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Entscheidung 5 Ob 179/09y×

Entscheidung 5 Ob 179/09y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob179/09y

Entscheidungsdatum

25.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Sabine D*****, 2. Mag. Manfred P*****, 3. Raffaele G*****, 4. Christian G*****, 5. Katrin S*****, 6. Waldomir M*****, 7. Ulrike L*****, 8. Karin P*****, 9. Joachim H*****, 10. Thomas K*****, 11. Viktoria G*****, 12. Reinhold F*****, 13. Heidi F*****, 14. Max F*****, 15. Martina L*****, 16. Günter A*****, 17. Karl R*****, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wegen Grundbuchseintragungen in EZ 867 und EZ 1607 Grundbuch *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 20. Juli 2009, GZ 53 R 132/09g, mit dem über Rekurs der Antragsteller der Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 23. März 2009, TZ 192/09, bestätigt wurde, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig; der Oberste Gerichtshof ist an den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichts nicht gebunden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG).

Insichgeschäfte sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Vertreter rechtsgeschäftliche Wirkungen für und gegen den von ihm Vertretenen durch Willenserklärung an sich selbst erzeugt, wobei er entweder als Vertreter und zugleich auch im eigenen Namen für sich selbst (Selbstkontrahieren) handelt oder als Vertreter einer natürlichen oder juristischen Person und zugleich als Vertreter einer anderen natürlichen oder juristischen Person (Doppel- oder Mehrfachvertretung; RIS-Justiz RS0019621). Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind Insichgeschäfte nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann (RIS-Justiz RS0019684; RS0059793). Insichgeschäfte sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt (5 Ob 153/08y mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0038756; RS0028129; 4 Ob 71/00w = SZ 73/68 mwN). Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren im engeren Sinn insoweit ohne Vertretungsmacht (1 Ob 64/00v = SZ 74/14 = RIS-Justiz RS0060604 [T11]).

Für das Grundbuchsverfahren wird judiziert, dass das Selbstkontrahieren wegen der durch die prinzipiell nicht auszuschließende Interessenkollision bestehenden Gefährdung der Interessen des Machthabers nur ausnahmsweise keine Bedenken iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG erweckt. Liegt dem äußeren Anschein nach eine unzulässige Doppelvertretung vor, darf das Grundbuchsgericht eine den Machtgeber belastende Eintragung nur bewilligen, wenn der urkundliche Nachweis seiner Zustimmung vorliegt (RIS-Justiz RS0060604 [T2 und T4]), was hier nicht der Fall ist.

Der Inhalt des Dienstbarkeitsvertrags lässt sich dahin zusammenfassen, dass an dem Kfz-Abstellplatz im Wohnungseigentum des Vierzehntantragstellers und der Fünfzehntantragstellerin, der definitionsgemäß (Paragraph 2, Absatz 2, WEG 2002) ausschließlich zum Abstellen eines Kfz gewidmet sein muss, ein Mitbenützungsrecht der übrigen Wohnungseigentümer derselben und einer weiteren Liegenschaft begründet wird, das die widmungsgemäße Verwendung ausschließt; das kommt realistisch betrachtet einer - noch dazu unentgeltlichen - Umwidmung eines (wohl gegen Leistung eines entsprechende Kaufpreises) erworbenen Wohnungseigentumsobjekts in einen allgemeinen Teil der Liegenschaft gleich, die keinesfalls geeignet ist, eine Gefahr der Schädigung des Vierzehntantragstellers und der Fünfzehntantragstellerin ausgeschlossen erscheinen zu lassen; ebensowenig ist ein Vorteil dieses Rechtsgeschäfts für die Genannten erkennbar. Eine Bewilligung des Gesuchs wäre daher nur zulässig (gewesen), wenn der urkundliche Nachweis der Zustimmung des Vierzehntantragstellers und der Fünfzehntantragstellerin zum Dienstbarkeitsvertrag vom 22. 12. 2008 erbracht worden wäre, was jedoch nicht geschehen ist. Der Mangel dieses Nachweises muss daher zur Abweisung des Einverleibungsbegehrens führen.

Allein die aufgezeigten Bedenken gegen die Tauglichkeit des im Weg der Mehrfachvertretung abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrags als Eintragungsgrundlage erübrigen ein Eingehen auf die von den Vorinstanzen angestellten Erwägungen (RIS-Justiz RS0060544); im Übrigen würde eine Sanierung der fehlenden Zustimmung (und Vorlage der Vollmachtsurkunden) im Hinblick auf den Umstand, dass der Vierzehntantragsteller und die Fünfzehntantragstellerin gar nicht mehr Eigentümer des dienenden Wohnungseigentumsobjekts sind, für sich alleine nicht zur Bewilligung der Einverleibung der Dienstbarkeit führen vergleiche Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG), sodass eine (erfolgreiche) Wiederholung des Grundbuchsgesuchs auf der bestehenden Vertragslage ausgeschlossen ist.

Schlagworte

7 Grundbuchsachen,

Textnummer

E93698

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00179.09Y.0325.000

Im RIS seit

26.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20100325_OGH0002_0050OB00179_09Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019621 Rechtssatz 15.12.1982Zivilrecht
Nach herrschender Terminologie werden unter dem Oberbegriff des Insichgeschäftes zwei Fälle verstanden: a) das Selbstkontrahieren (auch Selbstkontrahieren im engeren Sinn), wenn der Vertreter ein Geschäft für den Vertretenen mit sich selbst abschließt, also …
RS0019639 Rechtssatz 09.04.1981Zivilrecht
Eine Interessenkollision ist nicht erst dann anzunehmen, wenn durch das Insichgeschäft die Interessen des Vertretenen (hier: Kommanditgesellschaft) tatsächlich verletzt wurden, sondern auch dann, wenn ihre Verletzung auch nur wahrscheinlich ist. Die Gefahr …
RS0019684 Rechtssatz 14.07.1978Zivilrecht
Der Machthaber ist nach österreichischem Recht grundsätzlich zum Selbstkontrahieren berechtigt, wenn dabei keine Gefahr einer Interessenkollision besteht und der Abschlusswille des Selbstkontrahenten seinem Auftraggeber gegenüber klar und in einer eine unko …
RS0028072 Rechtssatz 16.09.1971Zivilrecht; Strafrecht
Selbstkontrahieren ist grundsätzlich zulässig und steht insbesondere auch dem Geschäftsführer einer GmbH zu.
RS0028129 Rechtssatz 14.06.1950Zivilrecht
Selbstkontrahieren des Vertreters ist nur dann zulässig, wenn es der Machtgeber gestattet hat beziehungsweise nachträglich genehmigt, oder wenn jede Gefährdung des Machtgebers ausgeschlossen ist.
RS0038756 Rechtssatz 06.06.1975Undefined
Eine Doppelvertretung ist nach österreichischem Recht zumindest dann zulässig, wenn die Vertragsteile dieser zugestimmt oder sie genehmigt haben.
RS0059793 Rechtssatz 12.05.1992Zivilrecht
Ohne Zustimmung oder Genehmigung könnte ein Insich - Geschäft nur dann zulässig sein, wenn dadurch die Gefahr einer Interessenkollision nicht einmal zu befürchten ist und der Abschlusswille des Selbstkontrahierenden (oder Doppelvertreters) seinem Auftraggeb …
RS0060604 Rechtssatz 02.03.1982Zivilrecht
Unter § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind auch gegründete Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht dessen zu subsumieren, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterfertigte (hier: Machthaber des Verkäufers erwirbt Liegenscha …
RS0108252 Rechtssatz 18.06.1997Zivilrecht
Insichgeschäfte sind dann zulässig, soweit keine Interessenkollision droht, sofern der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Das Geschäft darf dem Vertretenen n …