Begründung:
Die Liegenschaft EZ 107 Grundbuch ***** stand im Jahr 2002 im bücherlichen Alleineigentum der Gertrude H*****, geboren am 26. 2. 1914. Sie hat Georg H***** am 17. 7. 2007 eine schriftliche Vollmacht ausgestellt und ihn damit unter anderem auch bevollmächtigt, alle in § 1008 ABGB angeführten Geschäfte in ihrem Namen zu tätigen und Grundbuchsgesuche auch dann einzubringen, wenn ihr die beantragte Eintragung nicht zum Vorteil gereicht.Die Liegenschaft EZ 107 Grundbuch ***** stand im Jahr 2002 im bücherlichen Alleineigentum der Gertrude H*****, geboren am 26. 2. 1914. Sie hat Georg H***** am 17. 7. 2007 eine schriftliche Vollmacht ausgestellt und ihn damit unter anderem auch bevollmächtigt, alle in Paragraph 1008, ABGB angeführten Geschäfte in ihrem Namen zu tätigen und Grundbuchsgesuche auch dann einzubringen, wenn ihr die beantragte Eintragung nicht zum Vorteil gereicht.
Georg H***** stellte am 3./17. 10. 2002 seiner Gläubigerin Maria H***** einen Schuldschein über 54.504,63 EUR aus und bestellte im Vollmachtsnamen der Gertrude H***** deren Liegenschaft EZ 107 Grundbuch ***** zum Pfand und erteilte in deren Namen die ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung des Pfandrechts für die Forderung von 54.504,63 EUR samt 7 % Zinsen und 12 % Verzugszinsen.
Aufgrund dieser Urkunden bewilligte das Erstgericht über Antrag des Georg H***** zu TZ 2838/2002 die Einverleibung des Pfandrechts für Maria H***** für ihre Forderung im Betrag von 54.504,63 EUR sA.Aufgrund dieser Urkunden bewilligte das Erstgericht über Antrag des Georg H***** zu TZ 2838 aus 2002, die Einverleibung des Pfandrechts für Maria H***** für ihre Forderung im Betrag von 54.504,63 EUR sA.
Dieser Bewilligungsbeschluss vom 11. 11. 2002, TZ 2838/2002 wurde Georg H***** für Gertrude H*****, seiner Rechtsvertreterin und der Pfandgläubigerin zugestellt.Dieser Bewilligungsbeschluss vom 11. 11. 2002, TZ 2838 aus 2002, wurde Georg H***** für Gertrude H*****, seiner Rechtsvertreterin und der Pfandgläubigerin zugestellt.
Im Jahr 2005 wurde aufgrund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichts Meidling vom 2. 7. 2004, AZ 1 A 21/03z das Eigentumsrecht an der Liegenschaft für Mag. Maurizia A*****, geboren am 19. 12. 1974, einverleibt (TZ 1267/2005).Im Jahr 2005 wurde aufgrund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichts Meidling vom 2. 7. 2004, AZ 1 A 21/03z das Eigentumsrecht an der Liegenschaft für Mag. Maurizia A*****, geboren am 19. 12. 1974, einverleibt (TZ 1267 aus 2005,).
Am 6. 3. 2008 erhob die nunmehrige Liegenschaftseigentümerin als Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin der Gertrude H***** Rekurs gegen den Bewilligungsbeschluss vom 11. 11. 2002. Sie beantragte darin die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Grundbuchsgesuchs, in eventu Zustellung des angefochtenen Beschlusses an sie. Sie habe erstmals am 21. 2. 2008 Kenntnis vom Inhalt des die Pfandrechtseinverleibung bewilligenden Beschlusses erhalten. Der Beschluss sei weder ihr noch der damaligen Eigentümerin Gertrude H***** zugestellt worden. Die Zustellung an Georg H***** für die damalige Liegenschaftseigentümerin sei zu Unrecht erfolgt. Wegen offenkundiger Interessenkollision sei die ihm erteilte Bevollmächtigung unwirksam gewesen. Bereits bei Bestehen einer Gefahr einer Interessenkollision sei, wie bei Insichgeschäften, die erteilte Vertretungsmacht unwirksam. Die Interessenkollision sei evident, wenn der Vollmachtsnehmer die Vollmacht dazu verwende, die Liegenschaft der Vollmachtsgeberin für eine eigene Schuld zu verpfänden. Das abgeschlossene Geschäft gereiche dem Machthaber ausschließlich zum Vorteil, hingegen der Machtgeberin ausschließlich zum Nachteil. Eine Zustimmung der damaligen Liegenschaftseigentümerin zu diesem konkreten Geschäft sei nicht vorgelegen. Die evidente Interessenkollision führe dazu, dass Georg H***** das Geschäft ohne Vertretungsmacht abgeschlossen habe. Deshalb hätte gemäß § 119 Z 4 GBG eine Zustellung auch an die Machtgeberin Gertrude H***** erfolgen müssen.Am 6. 3. 2008 erhob die nunmehrige Liegenschaftseigentümerin als Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin der Gertrude H***** Rekurs gegen den Bewilligungsbeschluss vom 11. 11. 2002. Sie beantragte darin die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Grundbuchsgesuchs, in eventu Zustellung des angefochtenen Beschlusses an sie. Sie habe erstmals am 21. 2. 2008 Kenntnis vom Inhalt des die Pfandrechtseinverleibung bewilligenden Beschlusses erhalten. Der Beschluss sei weder ihr noch der damaligen Eigentümerin Gertrude H***** zugestellt worden. Die Zustellung an Georg H***** für die damalige Liegenschaftseigentümerin sei zu Unrecht erfolgt. Wegen offenkundiger Interessenkollision sei die ihm erteilte Bevollmächtigung unwirksam gewesen. Bereits bei Bestehen einer Gefahr einer Interessenkollision sei, wie bei Insichgeschäften, die erteilte Vertretungsmacht unwirksam. Die Interessenkollision sei evident, wenn der Vollmachtsnehmer die Vollmacht dazu verwende, die Liegenschaft der Vollmachtsgeberin für eine eigene Schuld zu verpfänden. Das abgeschlossene Geschäft gereiche dem Machthaber ausschließlich zum Vorteil, hingegen der Machtgeberin ausschließlich zum Nachteil. Eine Zustimmung der damaligen Liegenschaftseigentümerin zu diesem konkreten Geschäft sei nicht vorgelegen. Die evidente Interessenkollision führe dazu, dass Georg H***** das Geschäft ohne Vertretungsmacht abgeschlossen habe. Deshalb hätte gemäß Paragraph 119, Ziffer 4, GBG eine Zustellung auch an die Machtgeberin Gertrude H***** erfolgen müssen.
Überdies brachte die Rekurswerberin vor, Gertrude H***** sei im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht dement und nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Sie sei kurz darauf verstorben.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Rekurs der Liegenschaftseigentümerin zurück.
Die Zustellung an Georg H***** sei nach § 119 Z 4 GBG wirksam erfolgt. Eine zusätzliche Zustellung an einen Machtgeber sei nämlich nur dann erforderlich, wenn nicht eine dem § 31 GBG entsprechende Vollmacht vorliege. Die von der damaligen Liegenschaftseigentümerin notariell beglaubigt unterfertigte Vollmacht entspreche den Voraussetzungen des § 31 GBG.Die Zustellung an Georg H***** sei nach Paragraph 119, Ziffer 4, GBG wirksam erfolgt. Eine zusätzliche Zustellung an einen Machtgeber sei nämlich nur dann erforderlich, wenn nicht eine dem Paragraph 31, GBG entsprechende Vollmacht vorliege. Die von der damaligen Liegenschaftseigentümerin notariell beglaubigt unterfertigte Vollmacht entspreche den Voraussetzungen des Paragraph 31, GBG.
Das Rekursgericht erachtete die aus der Art des Rechtsgeschäfts drohende Interessenkollision für nicht ausreichend, einen Mangel der Vertretungsmacht des Georg H***** anzunehmen. Nach der Rechtsprechung bestünden im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG zwar begründete Bedenken gegen das Bestehen und den Umfang einer Vertretungsmacht im Fall einer Doppelvertretung oder eines Insichgeschäfts, wobei sich schon aus der Möglichkeit einer Schädigung des Vertretenen, ohne dass eine tatsächliche Benachteiligung eintrete, die Unwirksamkeit der Vertretungsmacht ergebe.Das Rekursgericht erachtete die aus der Art des Rechtsgeschäfts drohende Interessenkollision für nicht ausreichend, einen Mangel der Vertretungsmacht des Georg H***** anzunehmen. Nach der Rechtsprechung bestünden im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG zwar begründete Bedenken gegen das Bestehen und den Umfang einer Vertretungsmacht im Fall einer Doppelvertretung oder eines Insichgeschäfts, wobei sich schon aus der Möglichkeit einer Schädigung des Vertretenen, ohne dass eine tatsächliche Benachteiligung eintrete, die Unwirksamkeit der Vertretungsmacht ergebe.
Ein Insichgeschäft sei daher nur wirksam, wenn der Machtgeber ausdrücklich damit einverstanden sei oder das Selbstkontrahieren dem Vertretenen ausschließlich rechtliche Vorteile zuwende.
So sei etwa ein Mangel der Vertretungsmacht in der Entscheidung 5 Ob 4/82 bejaht worden, weil der Machthaber des Verkäufers einer Liegenschaft die Liegenschaft durch Selbstkontrahieren erwerben wollte, Bedenken allerdings wegen der Unbestimmtheit des in der Verkaufsvollmacht vorgeschriebenen Kaufpreises sowie in den vereinbarten ungewöhnlichen Zahlungsmodalitäten bestanden.
Bei dem der Entscheidung 5 Ob 83/87 zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Machthaber des Verpfänders eine Hypothek für eine eigene Forderung gegen den Machtgeber begründet.
Damit sei der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar, sei doch das Pfandrecht zugunsten einer dritten Person begründet worden. Es liege weder ein Fall eines Insichgeschäfts noch einer Doppelvertretung vor.
Keineswegs ungewöhnlich sei die Begründung eines Pfandrechts für eine fremde Schuld, insbesondere nicht im Familienkreis. Darin liege für den Pfandbesteller immer ein wirtschaftliches Risiko, dessen sich die frühere Eigentümerin bereits bei Erteilung einer derart weitreichenden Vollmacht bewusst sein musste. Eine Überschreitung der im Innenverhältnis dem Georg H***** erteilten Vollmacht berühre die Wirksamkeit und den Umfang der Vollmacht nicht.
Die zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Gertrude H***** vorgetragenen Umstände könnten infolge des geltenden Neuerungsverbots nicht berücksichtigt werden.
Zusammenfassend ergebe sich, dass zufolge § 119 Z 4 GBG eine Zustellung des die Einverleibung des Pfandrechts bewilligenden Beschlusses an die damalige Eigentümerin gesetzlich nicht geboten war. Damit sei der Bewilligungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen. Mangels Parteistellung der nunmehrigen Liegenschaftseigentümerin in dem abgeschlossenen Grundbuchsverfahren sei ihr Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.Zusammenfassend ergebe sich, dass zufolge Paragraph 119, Ziffer 4, GBG eine Zustellung des die Einverleibung des Pfandrechts bewilligenden Beschlusses an die damalige Eigentümerin gesetzlich nicht geboten war. Damit sei der Bewilligungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen. Mangels Parteistellung der nunmehrigen Liegenschaftseigentümerin in dem abgeschlossenen Grundbuchsverfahren sei ihr Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 126 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob eine die Wirksamkeit einer Vertretungsmacht ausschließende Interessenkollision schon dann bestehe, wenn ein Machthaber an einer Liegenschaft des Machtgebers ein Pfandrecht zur Besicherung eigener Schulden erwirke.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 126, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob eine die Wirksamkeit einer Vertretungsmacht ausschließende Interessenkollision schon dann bestehe, wenn ein Machthaber an einer Liegenschaft des Machtgebers ein Pfandrecht zur Besicherung eigener Schulden erwirke.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Stattgebung ihres Rekursantrags auf Abweisung des ursprünglichen Grundbuchsgesuchs. In eventu wird beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache dem Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, in eventu die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.