Begründung:
Die zur Begründung des Eintragungsbegehrens vorgelegte Schuldbeitrittserklärung und Pfandeinräumungsurkunde enthält - mit den jeweiligen Daten des betreffenden Rechtsgeschäft - folgende Vereinbarungen und Aufsandungserklärung:
Die H***** Gesellschaft mbH & Co KG sowie die H***** Gesellschaft mbH schulden der .... aus dem (den) Bauvorhaben ... per ... einen Betrag (Gesamtbetrag) von ... zuzüglich ... % Zinsen seit ....
Die Firma G. H*****-GmbH tritt hiemit dieser Schuld bei.
Zur Sicherstellung eines Teils dieser Forderung, und zwar im Betrag von ... samt ... % Zinsen seit ... und einer Nebengebührensicherstellung im Betrag von ... verpfändet die G. H*****-GmbH die ihr allein gehörigen Anteile B-LNR 16, 117/10.000stel, B-LNR 17, 117/10.000stel, B-LNR 18, 117/10.000stel, B-LNR 19 sowie B-LNR 20, 164/10.000stel, der EZ *****, BG Villach, an die Firma ... und nimmt letztere die Pfandrechtseinräumung hiemit an.
Somit erteilt die Firma G. H*****-GmbH ihre ausdrückliche Einwilligung, dass bei ihren Anteilen an der EZ *****, BG Villach, und zwar B-LNR 16, 117/10.000stel, B-LNR 17, 117/10.000stel, B-LNR 18, 117/10.000stel, B-LNR 19 sowie B-LNR 20, 164/10.000stel, im selben Rang das (jeweilige) Pfandrecht im Betrag von ... samt .. % Zinsen seit ... und einer Nebengebührensicherstellung im Betrag von ... für ... einverleibt werden kann.
Die Unterschriften der am Schuldbeitritts- und Pfandeinräumungsvertrag beteiligten Personen bzw ihrer Vertreter sind ordnungsgemäß beglaubigt.
Das Erstgericht wies das Eintragungsbegehren ab. Es vertrat den Standpunkt, dass das Pfandrecht als akzessorisches Recht ohne ausreichenden Nachweis der zu sichernden Forderung nicht einverleibt werden könne. Der Schuldbeitritt allein sei kein ausreichender Rechtsgrund für die Begründung einer Forderung. Der Urkunde müsse aber gemäß § 26 Abs 2 GBG ein zur Einverleibung oder Vormerkung des Pfandrechts ausreichender Rechtsgrund zu entnehmen sein. Aus der Formulierung "aus dem Bauvorhaben ..." gehe nicht hervor, ob die geschuldeten Forderungen zB aus einem Darlehen, aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes, für bereits erbrachte Bauleistungen oder wofür auch immer entstanden sind. Da über den tatsächlichen Grund des Anspruchs auf Zahlung des geschuldeten Betrags nichts gesagt wurde, reiche dies als tauglicher Rechtsgrund für die Pfandbestellung nicht aus (vgl GBG MGA4, E 142).Das Erstgericht wies das Eintragungsbegehren ab. Es vertrat den Standpunkt, dass das Pfandrecht als akzessorisches Recht ohne ausreichenden Nachweis der zu sichernden Forderung nicht einverleibt werden könne. Der Schuldbeitritt allein sei kein ausreichender Rechtsgrund für die Begründung einer Forderung. Der Urkunde müsse aber gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GBG ein zur Einverleibung oder Vormerkung des Pfandrechts ausreichender Rechtsgrund zu entnehmen sein. Aus der Formulierung "aus dem Bauvorhaben ..." gehe nicht hervor, ob die geschuldeten Forderungen zB aus einem Darlehen, aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes, für bereits erbrachte Bauleistungen oder wofür auch immer entstanden sind. Da über den tatsächlichen Grund des Anspruchs auf Zahlung des geschuldeten Betrags nichts gesagt wurde, reiche dies als tauglicher Rechtsgrund für die Pfandbestellung nicht aus vergleiche GBG MGA4, E 142).
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Es sei der in der Entscheidung NZ 1984, 197 (OGH 3. 7. 1984, 5 Ob 41/84) vertretenen Rechtsmeinung zu folgen, dass nach § 26 Abs 2 GBG in der Urkunde über den Pfandbestellungsvertrag ein gültiger Rechtsrund enthalten sein muss. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im gegenständlichen Fall ein Schuldbeitritt "dazwischengeschaltet" wurde. Der Schuldbeitritt als solcher reiche nicht aus, als Rechtsgrund zu fungieren, weil sich dadurch am Wesen der ursprünglichen Forderung, deren Grund nicht bekannt sei, nichts ändere. Schon gar nicht sei der Pfandbestellungsvertrag als gültiger Rechtsgrund der gesicherten Forderung anzusehen.Es sei der in der Entscheidung NZ 1984, 197 (OGH 3. 7. 1984, 5 Ob 41/84) vertretenen Rechtsmeinung zu folgen, dass nach Paragraph 26, Absatz 2, GBG in der Urkunde über den Pfandbestellungsvertrag ein gültiger Rechtsrund enthalten sein muss. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im gegenständlichen Fall ein Schuldbeitritt "dazwischengeschaltet" wurde. Der Schuldbeitritt als solcher reiche nicht aus, als Rechtsgrund zu fungieren, weil sich dadurch am Wesen der ursprünglichen Forderung, deren Grund nicht bekannt sei, nichts ändere. Schon gar nicht sei der Pfandbestellungsvertrag als gültiger Rechtsgrund der gesicherten Forderung anzusehen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Judikatur zur Frage fehle, ob die Schuldbeitrittserklärung als tauglicher Rechtsgrund für die Pfandrechtseinverleibung angesehen werden könne.
Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz haben die Antragsteller Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, ihn so abzuändern, dass ihrem Eintragungsgesuch stattgegeben wird. Auf eine Wiedergabe der Rechtsmittelgründe kann verzichtet werden, weil sie sich im Wesentlichen mit den noch darzustellenden Erwägungen des erkennenden Senats decken.