Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung wendet, gemäß § 126 Abs 1 GBG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Rechberger in NZ 1985, 125; SZ 57/40 = NZ 1984, 69 mit kritischer Anmerkung von Hofmeister).Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung wendet, gemäß Paragraph 126, Absatz eins, GBG als unzulässig zurückzuweisen vergleiche Rechberger in NZ 1985, 125; SZ 57/40 = NZ 1984, 69 mit kritischer Anmerkung von Hofmeister).
Soweit der Revisionsrekurs gegen den abändernden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses gerichtet ist, kommt ihm Berechtigung nicht zu.
Nach Meinung der Revisionsrekurswerberin sei die Textierung der Pfandbestellungsurkunde in sich widersprüchlich, weshalb ihr ein tauglicher Rechtsgrund im Sinne des § 26 Abs 2 GBG nicht entnommen werden können. Unter Punkt 2 der Pfandbestellungsurkunde erkläre die Revisionsrekurswerberin nämlich, daß sie kein Rechtsverhältnis und keine Haftung anerkenne. Diese Erklärung könne sich nur auf Punkt 1 der Pfandbestellungsurkunde beziehen, in welchem lediglich gesagt werde, daß ein Gläubiger gegen den Ehegatten der Revisionsrekurswerberin einen Kapitalbetrag aus einer Darlehensforderung geltend gemacht habe. Es sei wohl richtig, daß es nicht Sache des Gerichtes sein könne, die Gültigkeit des Darlehensvertrages oder andere strittige Fragen bezüglich der Forderungen der Gläubiger des Franz H*** zu prüfen. Aus Punkt 2 der Pfandbestellungsurkunde ergebe sich allerdings, daß die Revisionsrekurswerberin keinerlei Rechtsverhältnis oder irgendeine Haftung anerkenne; dies hätte aber der taugliche Rechtsgrund im Sinne des § 26 Abs 2 GBG sein müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Pfandbestellungsurkunde vom 16., 17. und 26. Juni 1987 (Beilage K) hat folgenden Wortlaut:Nach Meinung der Revisionsrekurswerberin sei die Textierung der Pfandbestellungsurkunde in sich widersprüchlich, weshalb ihr ein tauglicher Rechtsgrund im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, GBG nicht entnommen werden können. Unter Punkt 2 der Pfandbestellungsurkunde erkläre die Revisionsrekurswerberin nämlich, daß sie kein Rechtsverhältnis und keine Haftung anerkenne. Diese Erklärung könne sich nur auf Punkt 1 der Pfandbestellungsurkunde beziehen, in welchem lediglich gesagt werde, daß ein Gläubiger gegen den Ehegatten der Revisionsrekurswerberin einen Kapitalbetrag aus einer Darlehensforderung geltend gemacht habe. Es sei wohl richtig, daß es nicht Sache des Gerichtes sein könne, die Gültigkeit des Darlehensvertrages oder andere strittige Fragen bezüglich der Forderungen der Gläubiger des Franz H*** zu prüfen. Aus Punkt 2 der Pfandbestellungsurkunde ergebe sich allerdings, daß die Revisionsrekurswerberin keinerlei Rechtsverhältnis oder irgendeine Haftung anerkenne; dies hätte aber der taugliche Rechtsgrund im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, GBG sein müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Pfandbestellungsurkunde vom 16., 17. und 26. Juni 1987 (Beilage K) hat folgenden Wortlaut:
"1. Ich, Frau Helga H***, ...., nehme zur Kenntnis, daß gegen
meinen Ehegatten, Herrn Franz H***, von Herrn Friedrich W***,
....., und Frau Friederike N***, ......., eine
Darlehensforderung im Kapitalsbetrag von 200.000 S ...... geltend
gemacht wurde.
2. Zur Sicherstellung dieser Forderung bin ich unpräjudiziell
und ohne Anerkenntnis irgendeines Rechtsverhältnisses oder einer
Haftung bereit, in den ...... simultan angemerkten Rängen ob den in
meinem Eigentum stehenden Liegenschaften ....... simultan
Pfandrechte einverleiben zu lassen und verpflichte mich, die auf den
vorgenannten Liegenschaften simultan haftenden, im Range
vorangehenden Pfandrechte nach Maßgabe der darauf bisher geleisteten
und zukünftig zu leistenden Zahlungen vorbehaltslos löschen zu
lassen.
Ich, Frau Helga H***, ......., bestelle hiemit sämtliche unter
Punkt 2 genannten Liegenschaften zum Pfand.
3. Ich, Frau Helga H***, ...., erteile meine ausdrückliche und
unwiderrufliche Einwilligung, daß aufgrund dieser
Pfandbestellungsurkunde ohne mein weiteres Wissen und Einvernehmen
das Pfandrecht für die Darlehensforderung von Herrn Friedrich
W***, ....., und Frau Friederika N***, ......., im
Kapitalsbetrag von 200.000 S ....... ob ........ als Haupteinlage
und den restlichen in Punkt 2 genannten Liegenschaften als
Nebeneinlagen im Range ..... einverleibt und gemäß § 469 a ABGB die
Verpflichtung zur vorbehaltslosen Löschung vorangehender Pfandrechte angemerkt werde."
Zur Einverleibung des Pfandrechtes ist der Nachweis einer gültigen Forderung (Größenschluß aus § 36 GBG) und eines gültigen Rechtsgrundes zum Pfandrecht (§ 26 Abs 2 GBG; d.i. beim Vertragspfand der Pfandbestellungsvertrag) erforderlich (Bartsch, GBG7, 243; Hofmeister in NZ 1981, 117 f und in NZ 1984, 202 f !kritische Anmerkung zur Entscheidung NZ 1984, 197 ; vgl. auch Feil, GBG Kurzkommentar für die Praxis 154 f; zum Begriff des Rechtsgrundes im Sinne des § 26 Abs 2 GBG im gegebenen Zusammenhang siehe auch SZ 58/159). Von der Revisionsrekurswerberin wird also in Wahrheit das Vorliegen nicht des zweitgenannten, sondern des erstgenannten Nachweises bestritten.Zur Einverleibung des Pfandrechtes ist der Nachweis einer gültigen Forderung (Größenschluß aus Paragraph 36, GBG) und eines gültigen Rechtsgrundes zum Pfandrecht (Paragraph 26, Absatz 2, GBG; d.i. beim Vertragspfand der Pfandbestellungsvertrag) erforderlich (Bartsch, GBG7, 243; Hofmeister in NZ 1981, 117 f und in NZ 1984, 202 f !kritische Anmerkung zur Entscheidung NZ 1984, 197 ; vergleiche auch Feil, GBG Kurzkommentar für die Praxis 154 f; zum Begriff des Rechtsgrundes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, GBG im gegebenen Zusammenhang siehe auch SZ 58/159). Von der Revisionsrekurswerberin wird also in Wahrheit das Vorliegen nicht des zweitgenannten, sondern des erstgenannten Nachweises bestritten.
Zum erforderlichen Nachweis der zu sichernden Forderung führt Hofmeister in NZ 1981, 117 aus, Bartsch (aaO 245) sei im Recht, wenn er sage, daß es der Beibringung des Schuldscheins nicht bedürfe, weil in der Pfandbestellungsurkunde auch die Anerkennung des Bestandes einer rechtsgültigen Forderung gelegen sei. Die zu sichernde Forderung müsse bloß in der Pfandbestellungsurkunde nach Gläubiger, Schuldner, Schuldgrund und Höhe (nach den Regeln des § 27 Abs 2 GBG) genau bestimmt sein. Die Erklärung der Parteien über den Bestand einer (gültigen) zu sichernden Forderung sei als hinreichender Nachweis der Forderung im Sinne des § 36 GBG, der insoweit auch für Einverleibungen Anwendung finde, vom Grundbuchsorgan grundsätzlich ohne weitere Prüfung anzuerkennen. Dies sei nur ausnahmsweise dann nicht der Fall, wenn der Nichtbestand der Forderung sich aus den Erklärungen der Parteien selbst ergebe.Zum erforderlichen Nachweis der zu sichernden Forderung führt Hofmeister in NZ 1981, 117 aus, Bartsch (aaO 245) sei im Recht, wenn er sage, daß es der Beibringung des Schuldscheins nicht bedürfe, weil in der Pfandbestellungsurkunde auch die Anerkennung des Bestandes einer rechtsgültigen Forderung gelegen sei. Die zu sichernde Forderung müsse bloß in der Pfandbestellungsurkunde nach Gläubiger, Schuldner, Schuldgrund und Höhe (nach den Regeln des Paragraph 27, Absatz 2, GBG) genau bestimmt sein. Die Erklärung der Parteien über den Bestand einer (gültigen) zu sichernden Forderung sei als hinreichender Nachweis der Forderung im Sinne des Paragraph 36, GBG, der insoweit auch für Einverleibungen Anwendung finde, vom Grundbuchsorgan grundsätzlich ohne weitere Prüfung anzuerkennen. Dies sei nur ausnahmsweise dann nicht der Fall, wenn der Nichtbestand der Forderung sich aus den Erklärungen der Parteien selbst ergebe.
Bei der durch ein gegenwärtig wirksames Pfandrecht zu sichernden Forderung kann es sich nach herrschender Auffassung auch um eine aufschiebend bedingte oder erst künftig entstehende Forderung handeln, sofern diese zur Zeit der Pfandrechtseinräumung ausreichend (durch Angabe von Gläubiger, Schuldner, Schuldgrund und Höhe) individualisierbar ist (Koziol-Welser8 II 110; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 449; Gschnitzer, Sachenrecht2, 191; Klang in Klang2 II 417 f; Ehrenzweig2 I/2, 389; Eccher, Die Akzessorietät im Österreichischen Grundpfandrecht !Gutachten für die Fachveranstaltungen des 3. Österreichischen Notariatskongresses 113 f, 119; Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts 22 f; Hofmeister in NZ 1981, 117 bei und in Fußnote 22; GlUNF 3260; SZ 27/155; RPflSlgG 1348; SZ 52/147 u.a.). Zur Einverleibung einer Darlehenshypothek ist der Nachweis (die Erklärung), daß das Darlehen bereits zugezählt wurde, nicht erforderlich; es genügt die Erklärung der Parteien des Pfandbestellungsvertrages, daß das Pfand der Sicherung einer hinlänglich präzisierten Darlehensforderung dient (Hofmeister in NZ 1981, 117).Bei der durch ein gegenwärtig wirksames Pfandrecht zu sichernden Forderung kann es sich nach herrschender Auffassung auch um eine aufschiebend bedingte oder erst künftig entstehende Forderung handeln, sofern diese zur Zeit der Pfandrechtseinräumung ausreichend (durch Angabe von Gläubiger, Schuldner, Schuldgrund und Höhe) individualisierbar ist (Koziol-Welser8 römisch zwei 110; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 449,; Gschnitzer, Sachenrecht2, 191; Klang in Klang2 römisch zwei 417 f; Ehrenzweig2 I/2, 389; Eccher, Die Akzessorietät im Österreichischen Grundpfandrecht !Gutachten für die Fachveranstaltungen des 3. Österreichischen Notariatskongresses 113 f, 119; Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts 22 f; Hofmeister in NZ 1981, 117 bei und in Fußnote 22; GlUNF 3260; SZ 27/155; RPflSlgG 1348; SZ 52/147 u.a.). Zur Einverleibung einer Darlehenshypothek ist der Nachweis (die Erklärung), daß das Darlehen bereits zugezählt wurde, nicht erforderlich; es genügt die Erklärung der Parteien des Pfandbestellungsvertrages, daß das Pfand der Sicherung einer hinlänglich präzisierten Darlehensforderung dient (Hofmeister in NZ 1981, 117).
Im gegenständlichen Fall kann zwar nicht gesagt werden, daß in der Pfandbestellungsurkunde auch die Anerkennung des Bestandes einer rechtsgültigen Forderung gelegen sei; die Revisionsrekurswerberin nimmt in Punkt 1 bloß zur Kenntnis, daß die Acht- und Elftantragsteller gegen ihren Ehemann eine Darlehensforderung von 200.000 S geltend gemacht haben, und erklärt im Punkt 2 ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Sicherstellung dieser Forderung durch Simultanpfandrechte lediglich unpräjudiziell und ohne Anerkenntnis irgendeines Rechtsverhältnisses oder einer Haftung. Die Pfandbestellungsurkunde vom 16., 17. und 26. Juni 1987 (Beilage K) bildet aber den grundbuchsrechtlich hinreichenden urkundlichen Nachweis für die Einverleibung eines Pfandrechtes zur - nach Ansicht des erkennenden Senates ähnlich wie bei aufschiebend bedingten oder erst künftig entstehenden Forderungen möglichen - Sicherung einer hinlänglich präzisierten strittigen Darlehensforderung. Davon, daß sich aus der Pfandbestellungsurkunde selbst der Nichtbestand der Forderung ergeben würde, kann keine Rede sein. Die Verwertung des Pfandes durch gerichtliche Zwangsversteigerung der verpfändeten Liegenschaften wird erst nach erfolgreicher Pfandrechtsklage geschehen können (vgl. Koziol-Welser8 II 126; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 461; SZ 52/147, wonach die Pfandklage vor der Entstehung der bedingten oder künftigen Forderung nicht erhoben werden kann), wobei die Acht- und Elftantragsteller im Bestreitungsfall den Bestand der gesicherten Darlehensforderung zu beweisen haben werden; im Hinblick auf die in der Pfandbestellungsurkunde enthaltene Erklärung der Revisionsrekurswerberin, zur pfandrechtlichen Sicherstellung der behaupteten Darlehensforderung nur unpräjudiziell und ohne Anerkenntnis irgendeines Rechtsverhältnisses oder einer Haftung bereit zu sein, kann der Bestand der Forderung nicht als durch die bücherliche Eintragung der Hypothek dargetan angesehen werden (vgl. dazu Klang in Klang2 II 513 f). Sollte die gerichtliche Zwangsversteigerung der Liegenschaften der Revisionsrekurswerberin noch vor Erlangung eines Exekutionstitels durch die Acht- und Elftantragsteller durch andere Gläubiger betrieben werden, so werden die Achtund Elftantragsteller ihre behauptete Forderung im Meistbotsverteilungsverfahren im Falle des Widerspruches (der gemäß § 213 Abs 1 letzter Satz EO auch der Revisionsrekurswerberin zustünde) wie eine bedingte Forderung nachzuweisen haben (vgl. Heller-Berger-Stix 1584 zur Vorgangsweise bei Widerspruch gegen die Berücksichtigung einer bedingten Forderung). Die Gefahr, daß Dritte gutgläubig die zugunsten der Acht- und Elftantragsteller einverleibte Hypothek erwerben, besteht nicht, weil die Gutgläubigkeit die Einsichtnahme in die Urkundensammlung und bei Verdacht des Nichtbestandes der gesicherten Forderung weitere Erkundigungen erfordert (Gschnitzer, Sachenrecht2, 42 und 201) und die in der Pfandbestellungsurkunde enthaltene bereits mehrfach erwähnte Erklärung der Revisionsrekurswerberin den guten Glauben ausschließen würde.Im gegenständlichen Fall kann zwar nicht gesagt werden, daß in der Pfandbestellungsurkunde auch die Anerkennung des Bestandes einer rechtsgültigen Forderung gelegen sei; die Revisionsrekurswerberin nimmt in Punkt 1 bloß zur Kenntnis, daß die Acht- und Elftantragsteller gegen ihren Ehemann eine Darlehensforderung von 200.000 S geltend gemacht haben, und erklärt im Punkt 2 ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Sicherstellung dieser Forderung durch Simultanpfandrechte lediglich unpräjudiziell und ohne Anerkenntnis irgendeines Rechtsverhältnisses oder einer Haftung. Die Pfandbestellungsurkunde vom 16., 17. und 26. Juni 1987 (Beilage K) bildet aber den grundbuchsrechtlich hinreichenden urkundlichen Nachweis für die Einverleibung eines Pfandrechtes zur - nach Ansicht des erkennenden Senates ähnlich wie bei aufschiebend bedingten oder erst künftig entstehenden Forderungen möglichen - Sicherung einer hinlänglich präzisierten strittigen Darlehensforderung. Davon, daß sich aus der Pfandbestellungsurkunde selbst der Nichtbestand der Forderung ergeben würde, kann keine Rede sein. Die Verwertung des Pfandes durch gerichtliche Zwangsversteigerung der verpfändeten Liegenschaften wird erst nach erfolgreicher Pfandrechtsklage geschehen können vergleiche Koziol-Welser8 römisch zwei 126; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 461,; SZ 52/147, wonach die Pfandklage vor der Entstehung der bedingten oder künftigen Forderung nicht erhoben werden kann), wobei die Acht- und Elftantragsteller im Bestreitungsfall den Bestand der gesicherten Darlehensforderung zu beweisen haben werden; im Hinblick auf die in der Pfandbestellungsurkunde enthaltene Erklärung der Revisionsrekurswerberin, zur pfandrechtlichen Sicherstellung der behaupteten Darlehensforderung nur unpräjudiziell und ohne Anerkenntnis irgendeines Rechtsverhältnisses oder einer Haftung bereit zu sein, kann der Bestand der Forderung nicht als durch die bücherliche Eintragung der Hypothek dargetan angesehen werden vergleiche dazu Klang in Klang2 römisch zwei 513 f). Sollte die gerichtliche Zwangsversteigerung der Liegenschaften der Revisionsrekurswerberin noch vor Erlangung eines Exekutionstitels durch die Acht- und Elftantragsteller durch andere Gläubiger betrieben werden, so werden die Achtund Elftantragsteller ihre behauptete Forderung im Meistbotsverteilungsverfahren im Falle des Widerspruches (der gemäß Paragraph 213, Absatz eins, letzter Satz EO auch der Revisionsrekurswerberin zustünde) wie eine bedingte Forderung nachzuweisen haben vergleiche Heller-Berger-Stix 1584 zur Vorgangsweise bei Widerspruch gegen die Berücksichtigung einer bedingten Forderung). Die Gefahr, daß Dritte gutgläubig die zugunsten der Acht- und Elftantragsteller einverleibte Hypothek erwerben, besteht nicht, weil die Gutgläubigkeit die Einsichtnahme in die Urkundensammlung und bei Verdacht des Nichtbestandes der gesicherten Forderung weitere Erkundigungen erfordert (Gschnitzer, Sachenrecht2, 42 und 201) und die in der Pfandbestellungsurkunde enthaltene bereits mehrfach erwähnte Erklärung der Revisionsrekurswerberin den guten Glauben ausschließen würde.
Dem Revisionsrekurs war daher, soweit er sich gegen den abändernden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet, der Erfolg zu versagen.