Rechtssatz RS0011360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011360
Entscheidungsdatum
26.11.2020
Rechtssatz
Die Pfandbestellungsurkunde bildet auch für die Einverleibung eines Pfandrechtes zur Sicherung einer hinlänglich präzisierten strittigen Darlehensforderung den grundbuchsrechtlich hinreichenden urkundlichen Nachweis.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 75/88
Entscheidungstext OGH 25.10.1988 5 Ob 75/88
SZ 61/222 = NZ 1991,34 ( Hofmeister )
- 5 Ob 449/97h
Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 449/97h
Beisatz: Das ist jedoch nicht der Fall, wenn sich der Nichtbestand der zu sichernden Forderung aus den dem Eintragungsgesuch angeschlossenen Urkunden ergibt. Auch begründete Zweifel am Bestand der zu sichernden Forderung stehen der Bewilligung einer Pfandrechtseinverleibung entgegen, weil das Grundbuch nur sichere Rechtsverhältnisse wiedergeben soll. (T1); Beisatz: Hier: Das Feld "Verzugs- und Zinseszinsen" wurde im Pfandbestellungsvertrag gestrichen, in der Aufsandungserklärung jedoch die Einwilligung zur Einverleibung bestimmt bezeichneter Verzugs- und Zinseszinsen erteilt: Einverleibung von Verzugs- und Zinseszinsen nicht zulässig. (T2)
- 5 Ob 257/03k
Entscheidungstext OGH 25.11.2003 5 Ob 257/03k
Auch; Beis wie T1 nur: Das ist jedoch nicht der Fall, wenn sich der Nichtbestand der zu sichernden Forderung aus den dem Eintragungsgesuch angeschlossenen Urkunden ergibt. (T3)
- 5 Ob 183/20b
Entscheidungstext OGH 26.11.2020 5 Ob 183/20b
Anm: Veröff: SZ 2020/110
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011360
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0050OB00075_8800000_001